Rechtsprechung / LAG Köln / 2014

LAG Köln Urteil vom 29.10.2014 – 5 Sa 525/14

ECLI:DE:LAGK:2014:1029.5SA525.14.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14. Mai 2014 – 3 Ca 8688/13 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_1

T a t b e s t a n d:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_2

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag für den Zeitraum Mai 2013 bis April 2014.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_3

Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden beschäftigt. In einzelnen Monaten arbeitet er mehr als 160 Stunden. Sein Stundenlohn betrug ab März 2012 12,36 EUR, ab Mai 2013 13,60 EUR und seit dem 1. Januar 2014 14,70 EUR. Der Kläger ist als Flugsicherheitsassistent (nach § 5 LuftSiG) tätig. Er ist in der Fluggastkontrolle eingesetzt. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt er nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_4

Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (LTV) Anwendung. Dieser ist auf der Basis einer Schlichtungsempfehlung vom 05. April 2013  zustande gekommen und regelt mit Wirkung ab dem 01. Januar 2013 unter Ziff. 2 B unter anderem in Lohngruppe 17b) für "Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen" (nach der Probezeit) einen Stunden-Grundlohn von 9,00 EUR (ab dem 01.01.2013) bzw. 9,75 EUR (ab dem 01.05.2013) und in Lohngruppe 18b) für "Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen" (nach der Probezeit) einen Stunden-Grundlohn von 12,36 EUR bzw. 13,60 EUR (ab dem 01. Mai 2013). Darüber hinaus enthält der Tarifvertrag in Ziff. 2.1 nachfolgende Bestimmungen:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_5

„Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_7

ab dem 01. Mai 2013 pro Stunde je 1,50 EUR.“

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_8

Die tarifschließenden Parteien haben zu einer im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln zum Az. 12 Ca 1673/13 eingeholten Tarifauskunft zu der Regelung in Ziff. 2.1 LTV Angaben gemacht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_9

Am Flughafen existieren neben der Fluggastkontrolle sogenannte Mischkontrollen, an denen von den Mitarbeitern der Beklagten nicht nur Fluggäste und ihr Gepäck, sondern auch am Flughafen beschäftigtes Personal und Fahrzeuge kontrolliert werden. Die hier von der Beklagten eingesetzten Mitarbeiter sind nach § 5 und nach § 8 LuftSiG geschult.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_10

Der Kläger hat behauptet, es gehöre schwerpunktmäßig zu seinen Aufgaben, Personen und Waren auf dem Flughafen zu kontrollieren.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_11

Der Kläger hat beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_13

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 960,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.05.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab dem 01.01.2014 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen NRW vom 05.04.2013 Zeitraum: 01.01.2014 bis 30.04.2014);

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_14

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.920,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sei dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab Mai 2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen NRW vom 05.04.2013 Zeitraum: 01.05.2013 bis 31.12.2013);

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_15

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in NRW von aktuell 14,70 € einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_16

Die Beklagte hat beantragt,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_17

die Klage abzuweisen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_18

Sie hat die Auffassung vertreten, dass der sogenannte Personal- und Warenkontrollzuschlag (PWK-Zuschlag) nach Ziff. 2.1 LTV nur für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG geschuldet sei.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_19

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Mai 2014 abgewiesen. Gegen das ihm am 11. Juni 2014 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 16. Juni 2014 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_20

Der Kläger ist nach wie vor der Meinung, dass ihm der begehrte Zuschlag zustehe, weil er Personal und Waren kontrolliere.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_21

Der Kläger beantragt,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_22

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 14.05.2014 – 3 Ca 8688/13 –

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_24

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.920,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.05.2013 bis 31.12.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_25

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 960,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.05.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.01.2014 bis 30.04.2014 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013);

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_26

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in Nordrhein-Westfalen von aktuell 14,70 € (ab 01.01.2014) einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_27

Die Beklagte beantragt,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_28

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_29

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_30

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_31

A.              Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_32

B.              Das Rechtsmittel  ist unbegründet.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_33

Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Ausführungen angenommen, dass dem Kläger die geltend gemachte Zulage nicht zusteht.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_34

Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_35

Ergänzend wird auf die den Parteien bekannten Entscheidungen des LAG Köln zu Parallelfällen vom 6. Mai 2014 (12 Sa 100/14), 23. Mai 2014 (10 Sa 209/14) und 4. Juni 2014 (4 Sa 68/14) verwiesen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_36

C.              Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_37

D.              Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen. Die Frage der zutreffenden Auslegung von Ziff. 2.1 LTV und des anspruchsberechtigten Personenkreises dürfte sich - nicht nur im Bereich des Kölner Flughafens - bundesweit in einer Vielzahl von Fällen stellen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_38

Rechtsmittelbelehrung:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_39

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_42

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_43

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_44

Bundesarbeitsgericht

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_49

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_50

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_53

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_54

3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder  anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_55

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_56

Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-525-14#rd_57

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.