Rechtsprechung / LAG Köln / 2002

LAG Köln Urteil vom 18.12.2002 – 8 Sa 979/02

ECLI:DE:LAGK:2002:1218.8SA979.02.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.06.2002 - 2 Ca 1142/02 EU - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_1

T a t b e s t a n d

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_3

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 27. Mai 2000 als Näherin beschäftigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_4

Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vom 26.02.2002 mit Ablauf des 30.04.2002 beendet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_5

Die Klägerin hat unter Hinweis auf § 312 Abs. 1 S. 1 BGB n. F. diesen Aufhebungsvertrag widerrufen und macht den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses zur Beklagten geltend.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_6

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_7

Der Aufhebungsvertrag als entgegengesetzter Akt einer Begründung des Arbeitsverhältnisses beruhe auf dem Grundsatz der Privatautonomie. Von dieser Möglichkeit hätten die Parteien Gebrauch gemacht und auch das Schriftformerfordernis des § 623 BGB gewahrt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_8

Etwaige Formvorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts seien für diesen Aufhebungsvertrag nicht zu beachten, weil gemäß Art. 229 zu § 5 EGBGB für das vor dem 01. Januar 2002 begründete Schuldverhältnis der Parteien die zum 01. Januar 2002 in kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen zur Modernisierung des Schuldrechts im bürgerlichen Gesetzbuch keine Anwendung fänden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_9

Im übrigen sei nach dem überschaubaren Diskussionsstand zur Neufassung des bürgerlichen Gesetzbuchs davon auszugehen, dass Arbeitnehmer bei einem Arbeits- oder Aufhebungsvertrag nicht in einer Verbrauchersituation handelten, die einen Widerruf eines derartigen Aufhebungsvertrages nach § 312 Abs. 1 S. 1 BGB gestatteten. Letztlich komme es allerdings hierauf nicht an.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_10

Gegen dieses unter dem 23.08.2002 zugestellte Urteil erster Instanz wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 23.09.2002, welche unter dem 23.10.2002 begründet worden ist. Die Berufung macht geltend, dass Arbeitsgericht verkenne in seiner Entscheidung die Reichweite von Art. 229 zu § 5 EGBGB. Das zu beurteilende und von der Klägerin widerrufene Rechtsgeschäft sei nicht der vor dem 01. Januar 2002 abgeschlossene Arbeitsvertrag, sondern der nach dem 01. Januar 2002 abgeschlossen Aufhebungsvertrag.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_11

Dieser Aufhebungsvertrag sei kein Dauerschuldverhältnis, sondern habe nur ein Dauerschuldverhältnis zum Gegenstand nämlich das Arbeitsverhältnis.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_12

Der Aufhebungsvertrag unterfalle daher nicht Art. 229 zu § 5 EGBGB, so dass auf ihn § 312 Abs. 1 BGB anzuwenden sei. Gemäß § 13 BGB sei Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließe, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden könne.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_13

Daher sei auch ein Arbeitnehmer der einen Aufhebungsvertrag abschließe in einer Verbrauchersituation befindlich, so dass § 312 BGB, der vor unüberlegten Vertragsabschlüssen in Überrumpelungssituationen schützen sollte, hierauf anzuwenden sei.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_14

Die Klägerin beantragt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_15

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20. Januar 2002 - 2 Ca 1142/02 EU - abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 26.02.2002 nicht beendet wurde oder wird.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_16

Die Beklagte beantragt,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_17

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_18

Die Beklagte teilt die Ausführungen des Urteils erster Instanz und hält die Berufung für nicht begründet.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_19

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten und die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren verwiesen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_20

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_21

Die Berufung ist zulässig.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_22

Die Berufung vom 23.09.2002 wendet sich fristwahrend gegen das am 23.08.2002 zugestellte Urteil erster Instanz. Die Berufungsbegründung vom 23.10.2002 ist ebenfalls fristwahrend beim Landesarbeitsgericht eingegangen und setzt sich mit den Ausführungen des Urteils erster Instanz im einzelnen auseinander.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_23

Die Berufung erfüllt damit insgesamt das Erfordernis an ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel im Sinne der §§ 66 ArbGG, 519 ZPO.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_24

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_25

Die Kammer schließt sich der Einschätzung des Urteils erster Instanz insoweit an, als ein Arbeitnehmer in der Situation eines Aufhebungsvertrages sich jedenfalls nicht in einer Verbrauchersituation im Sinne des § 312 Abs. 1 S. 1 BGB n. F. befindet, so dass bereits aus diesen Gründen ein Widerrufsrecht für einen Aufhebungsvertrag nicht in Betracht zu ziehen ist. Letztlich kann diese Frage allerdings für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_26

Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend erkannt, dass § 312 Abs. 1 S. 1 BGB deshalb für den streitbefangenen Aufhebungsvertrag keine Anwendung zu finden hat, weil dem die Übergangsvorschriften nach Art. 229 zu § 5 EGBGB entgegenstehen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_27

Nach Art. 229 zu § 5 EGBGB gilt als Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 folgendes:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_28

Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 01. Januar 2002 entstanden sind, sind das bürgerliche Gesetzbuch, ..., soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt für Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe, dass anstelle der in Satz 1 bezeichneten Gesetze vom 01. Januar 2003 an nur das bürgerliche Gesetzbuch, ... in der dann geltenden Fassung anzuwenden sind.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_29

Der Arbeitsvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis im Sinne des Art. 229 zu § 5 EGBGB S. 2.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_30

Unter den Voraussetzungen des Art. 229 zu § 5 EGBGB S. 2 kommt es zur Anwendung des alten Rechts, wenn sich der gesamte Entstehungstatbestand des Schuldverhältnisses unter seiner Geltung verwirklicht hat.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_31

Dies ist bei Verträgen dann der Fall, wenn Angebot und Annahme vor dem 01.01.2002 wirksam geworden sind.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_32

Das Dauerschuldverhältnis Arbeitsvertrag der Streitparteien ist unstreitig durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien wirksam begründet worden zum 27. Mai 2000 somit vor dem 01. Januar 2002.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_33

Die nach Art. 229 zu § 5 EGBGB S. 2 bestimmte Anwendung alten Rechts setzt sodann des weiteren voraus, dass es bei dem Aufhebungsvertrag vom 26.02.2002 um eine vertragliche Vereinbarung geht, die nicht den neuen Bestimmungen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 unterfallen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_34

Nach Art. 229 zu § 5 EGBGB gilt die Reichweite des alten Rechts für das Schuldverhältnis im Ganzen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_35

Dies bedeutet, dass das Dauerschuldverhältnis Arbeitsvertrag bis zum 01. Januar 2003 als Ganzes, d. h. bei seiner Begründung in seiner Durchführung und für seine Beendigung sich nach altem Recht bestimmt.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_36

Damit betrifft der Aufhebungsvertrag vom 26.02.2002 als vertragliche Vereinbarung der Privatautonomie - wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - das bestehende vor dem 01. Januar 2002 begründete Dauerschuldverhältnis und bestimmt sich somit in seiner Wirksamkeit als contrarius actus zum Arbeitsvertrag bis zum 01. Januar 2003 nach den Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches, die vor dem 01. Januar 2002 gegolten haben.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_37

Dies führt dazu, dass wegen Art. 229 zu § 5 EGBGB S. 2 auf den Aufhebungsvertrag vom 26.02.2002 § 312 Abs. 1 S.1 BGB keine Anwendung finden kann. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Berufung der Klägerin führt daher nicht zu einer Abänderung des Urteils erster Instanz.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_38

Da die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, hat sie die Kosten der Berufung zu tragen, § 97 ZPO.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_39

Die Entscheidung beruht ausschließlich auf der anzuwendenden Vorschrift des Art. 229 zu § 5 EGBGB als allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001. Die Anwendung dieser Überleitungsvorschrift bedingt, dass der Rechtsstreit nicht als ein Rechtsstreit mit grundsätzlicher Bedeutung anzusehen ist. Die Kammer hat aus diesem Grund die Revision nicht zugelassen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_40

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_41

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_42

Gegen dieses Urteil ist mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_43

Bundesarbeitsgericht

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_44

Hugo-Preuß-Platz 1

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_46

Fax: (0361) 2636 - 2000

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_47

anzufechten auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-12-18/8-sa-979-02#rd_48

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