Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 312 Anwendungsbereich
Stand: 19.06.2026
Wird zitiert von 586
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 01.04.2003 – 19 Sa 1901/02Zitiert von 5
- BAG, 27.11.2003 – 2 AZR 135/03Arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung: Kein Widerrufsrecht des Arbeitnehmers nach § 312 BGB bei Abschluss am Arbeitsplatz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
- BAG, 27.11.2003 – 2 AZR 177/03Arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag: Kein Widerrufsrecht des Arbeitnehmers nach § 312 BGB bei Vertragsschluss im Betrieb KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 22.09.2020 – XI ZR 219/19(Widerrufsrecht des Bürgen gemäß § 312g BGB)Zitiert von 10
- BGH, 15.04.2010 – III ZR 218/09(Partnervermittlungsvertrag: Widerruf eines in einer Haustürsituation geschlossenen Vertrages; vorhergehende Bestellung bei Vertragsschluss nach Einladung zum Hausbesuch zwecks Vermittlung einer konkreten Partnerin; Bemessung des Wertersatzes der bis zum Widerruf empfangenen Leistungen)Zitiert von 37
- BAG, 03.06.2004 – 2 AZR 427/03Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – I ZR 200/25 · Bestätigungsseite
- LG Aachen, 27.05.2026 – 10 O 306/25
- OLG Brandenburg, 07.05.2026 – 10 U 70/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 312 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312#abs-1 (1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312#abs-1a (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312#abs-2 (2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312#abs-3 (3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen (Absatz 2 Nummer 4) und auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum (Absatz 2 Nummer 5) sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels zudem folgende Vorschriften anzuwenden:
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312#abs-4 (4) Auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312#abs-5 (5) Bei Vertragsverhältnissen über Finanzdienstleistungen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 5 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312#abs-6 (6) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.