Rechtsprechung / LAG Hessen / 19. Kammer / 2007
LAG Hessen Urteil vom 22.01.2007 – 19/5 Sa 384/06
19. Kammer · ECLI:DE:LAGHE:2007:0122.19.5SA384.06.0A
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Tenor§
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 5.1.2006 (Az. 4 Ca 772/05) wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter dem Beendigungsdatum 31.8.2002 ein Zeugnis folgenden Inhaltes zu erteilen:
Herr A, geboren am 27.9.1966 in B, war vom 1.7.2000 bis zum 31.8.2002 in unserem Unternehmen als Leiter Gesamtinkasso für die Niederlassung C tätig.
Sein Aufgabengebiet umfasste zunächst nur die IT-Entwicklung sowie die Betreuung der gesamten IT-Infrastruktur. Im Rahmen dieses Tätigkeitsgebietes arbeitete Herr A mit großem Engagement an der Entwicklung neuer Lösungen zur Automatisierung und Optimierung IT-gestützter Geschäftsprozesse im Inkassobereich. Er analysierte in enger Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung interne Abläufe und erarbeitete neue Lösungsansätze, die er eigenverantwortlich auf Basis der bei uns eingesetzten Forderungsmanagement-Software implementierte. In kürzester Zeit eignete er sich eigenständig die notwendigen Software-Kenntnisse an und vertiefte diese im Rahmen diverser Programmierlehrgänge, die er erfolgreich absolvierte. Darüber hinaus verantwortete er den Betrieb der gesamten, in unserem Hause eingesetzten Hard- und Software, darunter das Netzwerkmanagement unter Einsatz von Windows NT 4.0.
Im November 2000 übertrugen wir Herrn A die Leitung Gesamtinkasso. Das bis dato von ihm verantwortete IT-Management integrierten wir aufgrund der strategischen Relevanz für das Inkasso in seinen neuen Aufgabenbereich. Zeitgleich wurde ihm Handlungsvollmacht nach § 54 HGB erteilt.
Als Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung umfasste sein Verantwortungsgebiet seitdem die strategische Weiterentwicklung des Inkassobereichs in Nahtstelle zum Rechnungswesen sowie unseren Key Accounts und die Steuerung des Inkasso-Teams. Seit dem 18. Juni 2001 ist Herr Schwab eingesetzt als Inkasso-Ausübungsberechtigter gemäß § 3 der 1. AVO RBerG.
Besonders hervorzuheben ist sein Erfolg bei der konzeptionellen Entwicklung und Implementierung der komplexen Schnittstelle zwischen der Inkasso- und der Finanzbuchhaltungssoftware, die in unserem Fall mit einer umfangreichen Restrukturierung des Rechnungswesens verbunden war.
In Bezug auf seine Personalverantwortung pflegte Herr Schwab einen kooperativen, teamorientierten Führungsstil, der das notwendige Maß an Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen nicht vermissen lässt. Das von Herrn A geführte Team umfasste im Kern 10 Mitarbeiter. Obwohl er direkt aus den Reihen seiner ehemaligen Kollegen heraus zu deren Vorgesetzten befördert wurde, meisterte er diese schwierige Führungsaufgabe mit psychologischem Geschick in vorbildlicher Weise.
Herr A besitzt neben seinen ausgeprägten sozialen Kompetenzen fundierte juristische Kenntnisse und ein herausragendes Fachwissen im IT-Bereich.
Er war eine Vertrauensperson und überzeugte durch seine außerordentliche Einsatzbereitschaft sowie sein überlegtes Handeln. Herr A verfügt über ein ausgezeichnetes konzeptionelles und strategisches Denkvermögen, verbunden mit einem sicheren Sinn für das Machbare. Er denkt zugleich innovativ und rational.
Herr A hat seine profunden Kenntnisse im Inkasso- und IT-Bereich in Eigeninitiative stets weiter entwickelt und setzte auf dieser Basis immer wieder neue Impulse, die zu Verbesserungen führten. Seine Arbeitsweise war durch eine differenzierte Betrachtungsweise geprägt. Bei seinen Vorschlägen bedachte er vorab mögliche Konsequenzen, so dass sich seine Lösungen in der Praxis stets sehr gut bewährten. Kennzeichnend sind darüber hinaus seine Fähigkeit, Kollegen und Mitarbeiter zu motivieren und seine Bereitschaft, sich jederzeit deutlich über das zu erwartende Maß hinaus loyal für das Unternehmen einzusetzen.
Herr A hat alle ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer außerordentlichen Zufriedenheit ausgeführt und war durch seine kooperative Wesensart bei Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern gleichermaßen anerkannt und geschätzt.
Herr A verlässt uns auf eigenen Wunsch, um eine neue Herausforderung anzunehmen. Wir wünschen ihm für seine berufliche und persönliche Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand§
Randnummer1
Die Parteien streiten um die Berichtigung eines von der Beklagten erteilten Arbeitszeugnisses.
Randnummer2
Der Kläger war zunächst ab dem 1.7.2000 bei der D tätig. Anlässlich des Betriebsübergangs auf die Beklagte erteilte erstere dem Kläger am 28.2.2002 ein Zwischenzeugnis (Bl. 54 und 55 d. A.). Vom 1.3.2002 bis 31.8.2002 war der Kläger in der Niederlassung C der Beklagten als Leiter Gesamtinkasso tätig. Am 25.7.2003 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis über diese Zeit (Bl. 22 und 23 d. A.). Hiergegen und gegen einzelne Formulierungen des Zeugnisses wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 22.8.2003 (Bl. 24 bis 26 d. A.) mit der Bitte um Überarbeitung bis 15.9.2003. Mit Schreiben vom 26.9.2003 erinnerte der Kläger an die Erledigung seines Schreibens mit Fristsetzung bis zum 5.10.2003 (Bl. 27 d. A.). Mit Anwaltsschreiben vom 12. 12. 2003 verlangte der Kläger eine Korrektur des Zeugnisses bis zum 5.1.2004 (Bl. 28 bis 31 d. A.). Mit Schreiben vom 11.6.2004 forderte der damalige Klägervertreter die Beklagte auf, das Zeugnis bis spätestens 30.6.2004 zu korrigieren (Bl. 32 d. A.). Am 5.1.2005 bat die jetzige Klägervertreterin erneut um eine Zeugniskorrektur (Bl. 33 d. A.). Mit Schreiben vom 14.1.2005 lehnte die Beklagte die Änderungswünsche wegen Verwirkung ab (Bl. 34 d. A.). Am 18.2.2005 wiederholte die Klägervertreterin ihre Bitte (Bl. 35 d. A.), die die Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 3.3.2005 ablehnten (Bl. 36 und 37 d. A.). Mit einer beim Arbeitsgericht Wiesbaden am 14.4.2005 eingereichten Klage verlangt der Kläger eine Berichtigung seines Zeugnisses. Am 15.9.2005 korrigierte die Beklagte das Zeugnis "textlich/grammatikalisch" (Bl. 65 bis 67 d. A.), am 5.12.2005 auch hinsichtlich des Ausstellungsdatums (Bl. 89 bis 91 d. A.).
Randnummer3
In der ersten Instanz verlangte der Kläger die Berichtigung des erteilten Zeugnisses gemäß einem Entwurf, der dem Schreiben seines damaligen Rechtsanwalts vom 12.12.2003 beigelegen hatte, hilfsweise die Erteilung eines Endzeugnisses mit dem Text des Zwischenzeugnisses, jedoch mit der Beschäftigungszeit bis zum 31.8.2002 und den Eingangs- und Beendigungsformulierungen, die von der Beklagten in ihrem Zeugnis verwendet worden waren.
Randnummer4
Hinsichtlich des weiteren Parteienvortrags erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 95 bis 101 d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 5.1.2006 die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Zeugnisberichtigungsanspruch sei verwirkt, da der Kläger nach dem Schreiben vom 12.12.2003 zweimal circa sechs Monate habe verstreichen lassen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 101 bis 105 d. A. verwiesen.
Randnummer5
Gegen das dem Kläger am 31.1.2006 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 28.2.2006 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 21.3.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Randnummer6
Der Kläger, der zweitinstanzlich nur noch den erstinstanzlichen Hilfsantrag weiterverfolgt, ist der Ansicht, dass in das Arbeitszeugnis auch die Zeit vor dem Betriebsübergang aufzunehmen sei. Die Tätigkeitsbeschreibung sei nicht umfassend genug; es fehle beispielsweise die ihm eingeräumte Handlungsvollmacht und die Verantwortung für die bei der Beklagten eingesetzte Hard- und Software. Auch die Leistungs- und Führungsbeurteilung hinterlasse einen ungünstigen Eindruck. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde von dem Text des Zwischenzeugnisses, das lediglich ein halbes Jahr vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erteilt worden sei, abgewichen worden sei. Er habe mit seinem Verhalten bei der Beklagten nicht den Eindruck erweckt, dass er den Zeugniskorrekturanspruch nicht mehr geltend machen werde. Auf Verwirkung könne die Beklagte sich auch deshalb nicht mehr berufen, weil sie am 15.9.2005 und 5.12.2005 geänderte Arbeitszeugnisse erteilt habe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 21.3.2006 (Bl. 131 bis 147 d. A.) und 19.12.2006 (Bl. 164 d. A.) verwiesen.
Randnummer7
Der Kläger beantragt,
Randnummer8
1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 5.1.2006, Aktenzeichen 4 Ca 772/05 abzuändern;
Randnummer9
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm unter dem Beendigungsdatum 31.8.2002 ein Zeugnis folgenden Inhaltes zu erteilen:
Herr A, geboren am 27.9.1966 in B, war vom 1.7.2000 bis zum 31.8.2002 in unserem Unternehmen als Leiter Gesamtinkasso für die Niederlassung Wiesbaden tätig.
Sein Aufgabengebiet umfasste zunächst nur die IT-Entwicklung sowie die Betreuung der gesamten IT-Infrastruktur. Im Rahmen dieses Tätigkeitsgebietes arbeitete Herr A mit großem Engagement an der Entwicklung neuer Lösungen zur Automatisierung und Optimierung IT-gestützter Geschäftsprozesse im Inkassobereich. Er analysierte in enger Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung interne Abläufe und erarbeitete neue Lösungsansätze, die er eigenverantwortlich auf Basis der bei uns eingesetzten Forderungsmanagement-Software implementierte. In kürzester Zeit eignete er sich eigenständig die notwendigen Software-Kenntnisse an und vertiefte diese im Rahmen diverser Programmierlehrgänge, die er erfolgreich absolvierte. Darüber hinaus verantwortete er den Betrieb der gesamten, in unserem Hause eingesetzten Hard- und Software, darunter das Netzwerkmanagement unter Einsatz von Windows NT 4.0.
Im November 2000 übertrugen wir Herrn H die Leitung Gesamtinkasso. Das bis dato von ihm verantwortete IT-Management integrierten wir aufgrund der strategischen Relevanz für das Inkasso in seinen neuen Aufgabenbereich. Zeitgleich wurde ihm Handlungsvollmacht nach § 54 HGB erteilt.
Als Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung umfasste sein Verantwortungsgebiet seitdem die strategische Weiterentwicklung des Inkassobereichs in Nahtstelle zum Rechnungswesen sowie unseren Key Accounts und die Steuerung des Inkasso-Teams. Seit dem 18. Juni 2001 ist Herr A eingesetzt als Inkasso-Ausübungsberechtigter gemäß § 3 der 1 AVO RBerG.
Besonders hervorzuheben ist sein Erfolg bei der konzeptionellen Entwicklung und Implementierung der komplexen Schnittstelle zwischen der Inkasso- und der Finanzbuchhaltungssoftware, die in unserem Fall mit einer umfangreichen Restrukturierung des Rechnungswesens verbunden war.
In Bezug auf seine Personalverantwortung pflegte Herr A, einen kooperativen, teamorientierten Führungsstil, der das notwendige Maß an Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen nicht vermissen lässt. Das von Herrn A geführte Team umfasste im Kern 10 Mitarbeiter. Obwohl er direkt aus den Reihen seiner ehemaligen Kollegen heraus zu deren Vorgesetzten befördert wurde, meisterte er diese schwierige Führungsaufgabe mit psychologischem Geschick in vorbildlicher Weise.
Herr A besitzt neben seinen ausgeprägten sozialen Kompetenzen fundierte juristische Kenntnisse und ein herausragendes Fachwissen im IT-Bereich.
Er war eine Vertrauensperson und überzeugte durch seine außerordentliche Einsatzbereitschaft sowie sein überlegtes Handeln. Herr A verfügt über ein ausgezeichnetes konzeptionelles und strategisches Denkvermögen, verbunden mit einem sicheren Sinn für das Machbare. Er denkt zugleich innovativ und rational.
Herr A hat seine profunden Kenntnisse im Inkasso- und IT-Bereich in Eigeninitiative stets weiter entwickelt und setzte auf dieser Basis immer wieder neue Impulse, die zu Verbesserungen führten. Seine Arbeitsweise war durch eine differenzierte Betrachtungsweise geprägt. Bei seinen Vorschlägen bedachte er vorab mögliche Konsequenzen, so dass sich seine Lösungen in der Praxis stets sehr gut bewährten. Kennzeichnend sind darüber hinaus seine Fähigkeit, Kollegen und Mitarbeiter zu motivieren und seine Bereitschaft, sich jederzeit deutlich über das zu erwartende Maß hinaus loyal für das Unternehmen einzusetzen.
Herr A hat alle ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer außerordentlichen Zufriedenheit ausgeführt und war durch seine kooperative Wesensart bei Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern gleichermaßen anerkannt und geschätzt.
Herr A verlässt uns auf eigenen Wunsch, um eine neue Herausforderung anzunehmen. Wir wünschen ihm für seine berufliche und persönliche Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg.
Randnummer10
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Randnummer11
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger habe zweimal einen Verwirkungszeitraum von sechs Monaten verstreichen lassen. Nachdem der Kläger zunächst seinen Anspruch in einem relativ kurzen Zeitraum intensiv verfolgt habe, sei dies in der Folgezeit nicht mehr geschehen. Sie sei heute nicht mehr in der Lage, ein inhaltlich zutreffendes Zeugnis zu erteilen oder die Richtigkeit des ungewöhnlichen detaillierten Zeugnisses zu beurteilen. Das Zwischenzeugnis sei vom Kläger formuliert und der vom damaligen Geschäftsführer ungeprüft unterschrieben worden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 18.4.2006 (Bl. 148 und 149 d. A.) und 1.12.2006 (Bl. 160 bis 162 d. A.) verwiesen.
Randnummer12
Nach einem Hinweis der Kammer gemäß § 139 ZPO auf die von der ersten Instanz abweichende Rechtsauffassung haben die Parteien übereinstimmend den Übergang in das schriftliche Verfahren beantragt. Als Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, hat das Gericht den 22.12.2006 festgesetzt.
Entscheidungsgründe§
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A.
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Soweit der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 5.1.2006 Berufung eingelegt hat, ist diese nach dem Wert des Beschwerdegegenstands nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft und vom Kläger form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).
B.
Randnummer15
In der Sache ist die Berufung des Klägers begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm ein Zeugnis mit dem begehrten Inhalt erteilt.
I.
Randnummer16
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 73 HGB. Bis zum 31.12.2002 war der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis für kaufmännische Angestellte in § 73 HGB, für gewerbliche Arbeitnehmer in § 113 GewO und für andere Arbeitnehmer in § 630 BGB geregelt. Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien handelt es sich bei dem Kläger um einen kaufmännischen Angestellten. Seit dem 1.1.2003 ist die maßgebliche Rechtsgrundlage für alle Arbeitnehmer § 109 GewO. Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 31.8.2002 beendet war und der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses "bei der Beendigung des Dienstverhältnisses" (§ 73 HGB) bzw. "bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses" (§ 109 GewO) entsteht, richtet sich der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines richtigen Zeugnisses nach altem Recht. Dies gilt unabhängig davon, dass die Beklagte dem Kläger erst am 25.7.2003 ein Zeugnis erteilt hat und im Jahre 2005 noch zweimal korrigiert hat. Mit der Klage auf Berichtigung eines Zeugnisses macht ein Arbeitnehmer weiterhin die Erfüllung seines Zeugnisanspruchs geltend (BAG 17.2.1988 – 5 AZR 638/86, EzA Nr. 12 zu § 630 BGB; BAG 14.10.2003 – 9 AZR 12/03, EzA Nr. 1 zu § 109 GewO). Zu beurteilen ist hier, ob die Beklagte ihre am 31.8.2002 entstandene Pflicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies kann nur nach dem damals geltenden Recht beurteilt werden (vgl. BAG 21.6.2005 – 9 AZR 352/04, EzA Nr. 4 zu § 109 GewO). Allerdings würde sich für die Bewertung dieses Falles kein abweichendes Ergebnis ergeben, würde man dem Anspruch des Klägers § 109 GewO in der Fassung ab 1.1.2003 zu Grunde legen.
Randnummer17
Nach § 73 HGB kann der Handlungsgehilfe bei der Beendigung des Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen des Handlungsgehilfen auch auf die Führung und die Leistungen auszudehnen.
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Soweit ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung eines ihm erteilten Zeugnisses geltend macht, macht er der Sache nach einen Erfüllungsanspruch geltend, der dahin geht, ihm ein nach Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Zeugnis zu erteilen. Hat der Arbeitgeber ein Zeugnis formuliert und den ihm bei der Abfassung des Zeugnisses zustehenden Beurteilungsspielraum nicht richtig ausgefüllt oder ein nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes Zeugnis ausgestellt, hat der Arbeitnehmer weiterhin einen Erfüllungsanspruch auf Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses (BAG 17.2.1988 – 5 AZR 638/86, EzA Nr. 12 zu § 630 BGB).
II.
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Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beklagten ist der Anspruch des Klägers auf Berichtigung des ihm erteilten Zeugnisses nicht verwirkt.
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