§ 109 Zeugnis
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 358
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 14.12.2012 – 28 Ca 16143/12
- BAG, 15.11.2011 – 9 AZR 386/10Arbeitszeugnis - Gebot der Zeugnisklarheit - Verwendung der Formulierung "kennen gelernt"Zitiert von 22
- BAG, 27.04.2021 – 9 AZR 262/20Arbeitszeugnis - Beurteilung in TabellenformZitiert von 13
- ArbG Nordhausen, 05.07.2023 – 2 Ca 337/22
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.12.2011 – 3 Sa 1300/11
- LAG Hamm, 20.06.2006 – 19 Sa 135/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 07.05.2026 – 8 AZB 25/25Zwangsvollstreckung - Zeugnisanspruch - Prozessvergleich
- LAG Köln, 04.03.2026 – 5 SLa 495/25
- LAG Hamm, 19.02.2026 – 9 Ta 319/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/109#abs-1 (1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/109#abs-2 (2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/109#abs-3 (3) Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden.