§ 73 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 73 HGB liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 73 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 27.02.1997 – 4 Sa 1691/96Zitiert von 6
- LAG Hamm, 27.04.2000 – 4 Sa 1018/99Zitiert von 3
- LAG Hamm, 17.06.1999 – 4 Sa 2587/98Zitiert von 3
- BAG, 16.10.2007 – 9 AZR 248/07Arbeitszeugnis nach Betriebsübergang: Bindung des Erwerbers an den Inhalt eines vom Veräußerer erteilten Zwischenzeugnisses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- ArbG Berlin, 29.08.2014 – 28 Ca 6704/14
- ArbG Berlin, 14.12.2012 – 28 Ca 16143/12
Zuletzt entschieden
- ArbG Berlin, 26.10.2012 – 28 Ca 18230/11Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 25.01.2010 – 14 Sa 1185/09
- LAG Hamm, 19.12.2006 – 9 Sa 1173/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.