Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 630 Pflicht zur Zeugniserteilung
Stand: 01.01.2025
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Verpflichteten in elektronischer Form erteilt werden. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.
Wird zitiert von 183 Entscheidungen zu § 630 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 17.06.1999 – 4 Sa 2587/98Zitiert von 3
- LAG Hamm, 27.02.1997 – 4 Sa 1691/96Zitiert von 6
- LAG Hamm, 27.04.2000 – 4 Sa 1018/99Zitiert von 3
- ArbG Berlin, 14.12.2012 – 28 Ca 16143/12
- ArbG Berlin, 29.08.2014 – 28 Ca 6704/14
- LAG Hamm, 28.03.2000 – 4 Sa 1578/99Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 17.09.2026 – 9 Ta 209/26Zwangsvollstreckung - Zeugniserteilung - Vergleich über Zeugnisinhalt - Festsetzung von Zwangsgeld Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 22.10.2025 – 4 U 9/24
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 97/24 (B)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 630 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 630 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 630 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 277)
BGBl. 2013 I S. 277
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24.08.2002 Ausfertigung
§ 630 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I 3412)
BGBl. 2002 I S. 3412
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