Rechtsprechung / LAG Hamm / 2018

LAG Hamm Urteil vom 18.10.2018 – 17 Sa 262/18

ECLI:DE:LAGHAM:2018:1018.17SA262.18.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.03.2011 – 5 Ca 2910/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_2

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Änderungskündigung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_3

Die 1954 geborene Klägerin ist seit dem 13.12.1982 an dem griechischen Lyzeum in C als Lehrerin mit einem Bruttomonatsentgelt von 3.061,85 € teilzeitbeschäftigt. Zum Zeitpunkt ihrer Einstellung war sie griechische Staatsbürgerin.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_4

Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 03.11.1992 (Bl. 3 – 5 d. A.) zugrunde. Unter Nr. 3 des Arbeitsvertrages heißt es wie folgt:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_5

Der/die Angestellte wird nach dem deutschen BAT und nach Absatz 1.13/53 der Sammlung der Schulvorschriften des deutschen Bildungsministeriums vom 20.11.81 (BASS 21-21, Nr. 53) bis zu den jeweils gültigen Versionen eingestuft und entlohnt, wie folgt:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_7

Nr. 6 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_8

Ebenfalls ist an den Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld in Höhe von 4.702,95 DM zu zahlen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_9

Der Lehrende, der diesen Vertrag unterzeichnet, akzeptiert und erkennt mit seiner Unterschrift an, dass dieses Weihnachtsgeld ihm freiwillig gezahlt wird und dass die Zahlung des Weihnachtsgeldes, auch wenn sie über mehrere Jahre hinweg erfolgte, ihm nicht das Recht erteilt Ansprüche auf dessen weitere obligatorische Zahlung zu erheben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_10

Erhöhte sich das Gehalt nach den Vergütungsverträgen zum BAT bzw. den Tabellen zum TV-L, erhielt auch die Klägerin eine Gehaltserhöhung, zuletzt zum 01.03.2010.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_11

Unter dem 15.01.2010 (Bl. 8 d. A.) erteilte die Beklagte ihr eine Gehaltsmitteilung mit Wirkung ab dem 01.03.2010. Unter Zugrundelegung des TV-L errechnete sie für ihre Teilzeitbeschäftigung einen monatlichen Gehaltsbetrag von 3.061,85 €.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_12

Mit Wirkung zum 01.01.2010 trat Artikel 1 des griechischen Gesetzes 3833/2010 – Schutz der nationalen Wirtschaft – dringende Maßnahmen zur Überwindung der Finanzkrise – in Kraft. Der Auftrag zur Veröffentlichung des Gesetzes und zu dessen Ausführung als Gesetz datiert vom 11.03.2010. Dem Gericht ist eine von dem Beklagtenvertreter gefertigte Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt worden (Bl. 173 – 184 d. A.). Der Beklagtenvertreter ist durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Köln ermächtigter und beeidigter Dolmetscher für die griechische Sprache. Die Richtigkeit seiner Übersetzung ist zwischen den Parteien unstreitig. Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes 3833/2010 lautet wie folgt:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_13

4. Bedienstete mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gem. Paragraph 2, für die die Bestimmungen von Gesetz 3205/2003 nicht gelten, werden von der Absenkung des Paragraphen 2 jene Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Entwicklung zusammenhängen, ebenso die mit gesundheitsschädigenden oder gefährlichen Berufen oder einem Zusatzstudium verbundenen Zulagen. Wenn den o.g. Bediensteten  keine Zulagen, Vergütungen oder Honorare im Sinne des ersten Absatzes von Paragraph 2 dieses Artikels gezahlt werden, dann werden die Bezüge aller Art um sieben Prozent (7 %) herabgesetzt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_14

Artikel 3 des Gesetzes betrifft die Einkommenspolitik des Jahres 2010. Nach Artikel 3 Nr. 1 sind ab Inkrafttreten des Artikels bis zum 31.12.2010 Abschluss und Gewährung von Erhöhungen auf die Gehälter und Bezüge unter anderem der Angestellten im öffentlichen Dienst im Allgemeinen nicht gestattet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_15

Mit Wirkung zum 01.06.2010 trat Artikel 3 des Gesetzes 3845/2010 in Kraft, das am 06.05.2010 mit Auftrag zur Veröffentlichung und Ausführung unterzeichnet wurde.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_16

Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes lautet wie folgt:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_17

3. Bei Bediensteten mit Arbeitsverträgen des Privatrechts gem. Par. 2  Art. 1 Ges. 3833/2010, die den Bestimmungen von Gesetz 3205/2010 nicht unterliegen, sind von der Kürzung des Paragraphen 1a die Zulagen ausgenommen, die vom Familienstand oder der dienstlichen Entwicklung zusammenhängen, ebenso die mit gesundheitsschädigenden oder gefährlichen Berufen oder einem Zusatzstudium verbundenen Zulagen. Wenn den o.g. Bediensteten keine Zulagen, Vergütungen oder Honorare im Sinne von Paragraph 1 gezahlt werden, dann werden die Bezüge aller Art um drei Prozent (3 %) herabgesetzt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_18

Artikel 3 Nr. 6 enthält folgende Regelung:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_19

6. Die Weihnachts-, Oster- und Urlaubszulagen, welche von jeglichen Allgemein- oder Sonderbestimmung und Tarifklauseln, Arbeitsverträgen, Schiedssprüchen, und Einzelverträgen oder Schiedssprüchen für die Bediensteten im Anwendungsbereich der Paragraphen 1 bis 4 einschließlich, ebenso für die Bediensteten im Anwendungsbereich des Paragraphen 5 werden wie folgt festgelegt:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_20

a) Die Weihnachtszulage auf fünfhundert (500) Euro.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_21

b) Die Osterzulage auf zweihundertfünfzig (250) Euro.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_22

c) Die Urlaubszulage auf zweihundertfünfzig (250) Euro.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_23

Die oben erwähnten Zulagen werden entrichtet, wenn alle ordentlichen Bezüge, Zulagen und Vergütungen, einschließlich der Zulagen des vorangegangenen Absatzes, innerhalb eines Kalenderjahres den Betrag von insgesamt dreitausend (3.000) Euro pro Monat nicht übersteigt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_24

Wenn mit der Entrichtung der Zulagen des ersten Absatzes dieses Paragraphen die ordentlichen Bezüge, Zulagen und Vergütungen aller Art diesen Betrag übersteigen, denn werden sie bei entsprechender Kürzung bis zur Grenze der dreitausend (3.000) Euro pro Monat entrichtet.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_25

Aus Artikel 3 Nr. 8 ergibt sich, dass die Bestimmungen der vorangegangenen Paragraphen alle Allgemein- oder Sonderbestimmungen und Tarifklauseln, Arbeitsverträge, Schiedssprüche und Einzelverträge überwiegen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesetzes und seiner Anhänge wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.11.2013 überreichte Übersetzung ihres Prozessbevollmächtigten (Bl. 191 – 198 der Akte) verwiesen. Die Klägerin bestreitet die Richtigkeit der Übersetzung nicht.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_27

Mit in griechischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 12.07.2010 (Bl. 31 d. A.) erklärte die Beklagte der Klägerin, sie werde die Tarifentgelte mit Wirkung zum 01.03.2010 unter Zugrundelegung des Gesetzes 3833/2010 um 7 % und mit Wirkung zum 01.06.2010 auf der Grundlage des Gesetzes 3845/2010 um weitere 3 % kürzen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_28

Tatsächlich ergaben sich Entgeltdifferenzen, die die Klägerin in dem vor dem Landesarbeitsgericht Hamm unter dem AZ. 17 Sa 1438/17 geführten Rechtsstreit geltend macht. Die Beklagte leistete für 2010 keine Jahressonderzahlung.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_29

Mit undatiertem Schreiben aus November 2010, der Klägerin am 10.10.2010 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos und bot der Klägerin die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen an. Die Kündigung erfolgte in griechischer Sprache. In der vorgelegten Übersetzung (Bl.6 d. A.) heißt es wie folgt:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_30

…im Hinblick auf die Bewältigung der Wirtschaftskrise und die Anwendung des Unterstützungsmechanismus der griechischen Wirtschaft durch die Mitgliedsstaaten der Eurozone sowie durch den Internationalen Währungsfonds hat der griechische Staat Gehaltskürzungen veranlasst bei allen Beschäftigten / Gehaltsempfängern des griechischen Staates (Gesetze 3833/201 und 3845/2010). Bei Verträgen der Art wie Ihrem wurde eine Kürzung der monatlichen Bruttobezüge um 7 % und 3 % beschlossen, d. h. 257,60 € monatlich, sowie die Einstellung der Jahressonderzahlung, die an Stelle des Weihnachts- und Urlaubsgeldes gezahlt wurde. Der Einbehalt der Kürzung Ihrer Bezüge um 7 % erfolgte ab dem 01.01.2010 und um   3 % ab dem 01.06.2010.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_31

Aufgrund des oben Gesagten kündigen wir hiermit den mit Ihnen bestehenden Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund, unmittelbar und ohne Wahrung der Kündigungsfrist. Gleichzeitig bieten wir Ihnen den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit den folgenden Bedingungen an:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_33

1.                     Kürzung der monatlichen Bruttobezüge um 257,60 € monatlich.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_34

2.                     Einstellung der Jahressonderzahlung.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_35

Ergänzend teilen wir Ihnen mit, dass zukünftig die Gehaltserhöhungen nicht automatisch gemäß dem deutschen Tarifvertrag (TV-L) geleistet werden, sondern nach Beschluss Ihres Arbeitgebers, d. h. gemäß der Einkommenspolitik des griechischen Staates.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_36

Die übrigen Bedingungen des bestehenden Vertrages bleiben unverändert.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_37

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Übersetzung in Absatz 3 des Kündigungsschreibens wie folgt zu lauten hat:

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_38

„Zusätzlich machen wir Ihnen bekannt, dass zukünftig die Erhöhungen Ihrer Vergütung nicht automatisch gemäß dem deutschen Tarifvertrag TV-L gezahlt werden, sondern nach Beschluss des Arbeitgebers, d. h. gemäß der Einkommenspolitik des griechischen Staates.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_39

Die restlichen Bedingungen des vorhandenen Vertrages bleiben wie gehabt.“

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_40

Die Klägerin nahm das Änderungsangebot mit Schreiben vom 16.11.2010 (Bl. 7 d. A.) unter Vorbehalt an.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_41

Mit ihrer am 26.11.2010 bei dem Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Klage wendet sie sich gegen die Rechtswirksamkeit der Kündigung.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_42

Sie hat ausgeführt:

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_43

Auf das Arbeitsverhältnis finde das deutsche Arbeitsrecht Anwendung.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_44

Die Beklagte habe nicht allen Beschäftigten im öffentlichen Dienst das Gehalt gekürzt. Ihr seien Arbeitskolleginnen in anderen Städten bekannt, die noch keine Änderungskündigung erhalten hätten.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_45

Die Kündigung sei auch aus formalen Gründen unwirksam, da sie inhaltlich unklar, unschlüssig und nicht ausreichend konkret sei. Sie könne nicht erkennen, wie die Beklagte den Kürzungsbetrag monatlich errechnet habe und welche Regelungen des Arbeitsvertrags vom 03.11.1992 noch anwendbar seien.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_47

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung ohne Datum, ihr zugegangen am 10.11.2010, rechtsunwirksam ist.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_48

Die Beklagte hat beantragt,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_49

die Klage abzuweisen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_50

Sie hat vorgetragen:

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_51

Aufgrund ihrer miserablen wirtschaftlichen Lage habe sie gemäß den Vereinbarungen mit den Darlehn gewährenden Ländern durch Gesetze unter anderem die Herabsetzung aller Löhne um 7 % ab dem 01.01.2010 und um weitere 3 % ab dem 01.06.2010 sowie die Herabsetzung bzw. Abschaffung aller Gratifikationen beschlossen. Die Gesetze beträfen alle im öffentlichen Dienst Beschäftigten gleichermaßen, unabhängig von ihrem Status als Beamte oder Angestellte. Sie habe ihre Beschäftigten im Ausland von den Regelungen nicht ausnehmen können.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_52

Die Änderung der Arbeitsbedingungen sei aufgrund der wirtschaftlichen Probleme unabweisbar und rechtfertige die außerordentliche Kündigung gegenüber einem ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmer wie der Klägerin, und zwar ohne Einhaltung einer sozialen Auslauffrist.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_53

Mit Urteil vom 08.03.2011 hat das Arbeitsgericht Bielefeld festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die undatierte Änderungskündigung rechtsunwirksam ist. Es hat ausgeführt, die Kündigung sei unter Berücksichtigung der ordentlichen Unkündbarkeit der Klägerin unverhältnismäßig und erfülle die Voraussetzungen des § 626 BGB nicht.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_54

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 24.11.2011 (17 Sa 1071/11) das Urteil abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Klage stehe ein Verfahrenshindernis entgegen, da die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_55

Auf die zugelassene Revision der Klägerin hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.04.2013 (Bl. 157 – 162 d. A.) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24.11.2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision zurückverwiesen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_56

Es hat die Zulässigkeit der Klage bejaht und ausgeführt, das Landesarbeitsgericht habe bei Prüfung der materiellen Rechtslage davon auszugehen, dass sich die Wirksamkeit der Änderungskündigung nach deutschem Recht richte, da die Parteien konkludent die Anwendung deutschen Rechts vereinbart hätten. Es habe weiter der Frage nachzugehen, welche Rechtsqualität die griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 hätten und ob diese die Beklagte angesichts ihrer drohenden Insolvenz und der Auflagen der Geberländer völkerrechtlich berechtigten, unmittelbar korrigierend auch in Arbeitsverhältnisse einzugreifen, die außerhalb des Staatsgebietes vollzogen würden. Insoweit sei unter Umständen ein völker- und staatsrechtliches Gutachten einzuholen. Sollte danach die Änderungskündigung nicht „überflüssig“ sein, sei davon auszugehen, dass das Änderungsangebot ausreichend bestimmt sei. Das Landesarbeitsgericht habe gegebenenfalls zudem den Fragen nachzugehen, ob – unter Berücksichtigung einer dem ausländischen Parlament zuzugestehenden Einschätzungsprärogative – ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für die Erklärung einer fristlosen Kündigung gegeben sei, ob die Beklagte eine Auslauffrist hätte einhalten müssen und ob sie die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt habe. Gegebenenfalls habe es bei der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung und die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu prüfe.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_57

In dem Rechtsstreit des Kollegen der Klägerin gegen die Beklagte (17 Sa 1387/13) hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 03.04.2014 auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.05.2011  - 6 Ca 2937/10 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die außerordentliche, fristlose Änderungskündigung der Beklagten unwirksam ist.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_58

Auf die Revision der Parteien hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.10.2017 (2 AZR 783/16 (F)) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 03.04.2014 (17 Sa 1387/13) aufgehoben soweit es auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld abgeändert hat. Die Berufung und Revision der Beklagten wurde insgesamt zurückgewiesen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_59

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts wird auf das Urteil vom 20.10.2017 (BAGE 160, 364) Bezug genommen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_60

Die Beklagte führt nunmehr aus:

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_61

Die griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 beanspruchten internationale Geltung. Sie seien nicht auf griechische Tarifverträge oder Verträge beschränkt. Sie unterhalte überall in der Welt Schulen, Kulturinstitute und Konsulate, an denen sie nicht nur Beamte, sondern auch Ortskräfte beschäftige. Die mit den Ortskräften geschlossenen Verträge richteten sich nach verschiedenen Tarifverträgen bzw. unterschiedlichen Rechtsordnungen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_62

Sie sei nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_63

Die Parteien hätten die Anwendbarkeit deutschen Rechts nicht vereinbart. Nach Artikel 30 Abs. 2 EGBGB unterliege ein Arbeitsvertrag dann nicht den Regeln des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichte, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergebe, dass der Arbeitsvertrag eine engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweise. Das sei hier gegeben.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_64

Die Anwendung der griechischen Gesetze sei auch nicht mit deutschen Rechtsgrundsätzen unvereinbar. Sie stellten Eingriffsnormen im Sinne der deutschen Rechtsordnung dar.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_65

Die der Klägerin mit Ausspruch der Kündigung angebotenen Vertragsänderungen hätten dauerhaften Charakter. Sie habe eine endgültige Regelung angestrebt, da nicht abzusehen sei, wann sie wieder finanziell in der Lage sein werde, ihre Angestellten wie vor der Krise zu vergüten. Deshalb habe sie insbesondere die Sonderzahlungen, das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld endgültig streichen wollen. Sie habe den Vertrag insgesamt unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen ihren wirtschaftlichen Bedingungen anpassen wollen. Sie habe die automatische Vergütungsanpassung nach deutschen Tarifverträgen ausschließen wollen. Aus Artikel 3 § 3 des Gesetzes 3833/2010 ergebe sich eine Aufhebung der Verweisungsklausel auf deutsche Tarifverträge. Auch in Griechenland habe es Tarifverträge zwischen den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern und den Arbeitnehmervertretungen gegeben. Diese seien im April 2010 ausgelaufen.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_66

Durch das Gesetz 4024/2011 sei die Vergütung von Lehrern neu festgesetzt worden.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_67

Zu berücksichtigen sei ferner, dass ihre Haushaltsgesetze Geschäftsgrundlage für den mit der Klägerin geschlossenen Arbeitsvertrag seien. Ende Februar/Anfang März 2010 sei sie finanziell nicht mehr in der Lage gewesen, die Löhne für ihre Bediensteten aufzubringen. Sie sei dringend auf fremde Hilfe angewiesen gewesen, um eine Insolvenz und den Austritt aus der Währungsunion zu verhindern. Die Gläubigerländer, zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland gehöre, hätten Hilfeleistungen von Bedingungen abhängig gemacht, unter anderem von der Bedingung, die Gehälter der öffentlichen Bediensteten zu kürzen. Diese Vorgaben habe sie mit den vorgelegten Gesetzen umgesetzt. Sie habe kein anderes Mittel gehabt, die Ausgaben erheblich zu senken. Entsprechend sei auch der Arbeitsvertrag der neuen Geschäftsgrundlage anzupassen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_68

Aufgrund der Dringlichkeit der Lohnsenkung habe sie keine fristgemäße Kündigung aussprechen könne, zumal das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht ordentlich gekündigt werden könne.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_69

Das erstinstanzliche Gericht habe auch verkannt, dass sich die Klägerin wegen der Gehaltsentwicklung nicht auf die Regelungen des TV-L berufen könne. Der letzte mit ihr abgeschlossene Arbeitsvertrag verweise statisch auf den BAT. Nach Ablösung des BAT durch den TV-L seien der Klägerin zwar Entgelterhöhungen nach den Tarifverträgen der Länder gewährt worden. Sie habe diese Erhöhungen jedoch irrtümlich geleistet.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_70

Die Beklagte beantragt,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_71

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.03.2011 – 5 Ca 2910/10 – die Klage abzuweisen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_72

Die Klägerin beantragt,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_73

die Berufung zurückzuweisen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_74

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und führt aus:

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_75

Die deutsche Gerichtsbarkeit sei zu bejahen. Auf ihr Arbeitsverhältnis sei deutsches Recht anwendbar.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_76

Den griechischen Gesetzen sei weder nach europäischem noch deutschem Internationalen Privatrecht unmittelbare Wirkung für ihr Arbeitsverhältnis zu verleihen. Es gehe nicht um Eingriffsnormen des Erfüllungsortes, der in Deutschland liege.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_77

Zu berücksichtigen sei auch, dass vom Vertragsstatus abweichende Normen nach den Vorschriften des IPR nur dann Geltung beanspruchen könnten, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger seien.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_78

Die griechischen Gesetze beanspruchten keine internationale Geltung.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_79

Die ausgesprochene Änderungskündigung sei unter Anwendung des deutschen Kündigungsrechts zu prüfen. Das Kündigungsschutzgesetz sei gemäß § 23 Abs. 1 anwendbar.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_80

Unabhängig davon, ob die Beklagte mit Ausspruch der Kündigung auch die Ablösung der Dynamik in der tariflichen Entgeltvereinbarung zum TV-L habe beseitigen wollen, sei ihr Angebot insgesamt unverhältnismäßig, da sie dauerhafte Einschnitte in die Gehaltsstruktur angeboten habe, die durch eine vorübergehende Krise nicht gerechtfertigt werden könnten. Insbesondere werde ihr die nach dem TV-L zu leistende Sonderzahlung ohne Rücksicht darauf dauerhaft entzogen, ob griechisches Recht Sonderzahlungen wieder zulasse. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die vorgelegten Gesetze nur Geltung für die Dauer der Finanzkrise beanspruchten.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_81

Der Beklagten sei es zumutbar gewesen, eine soziale Auslauffrist einzuhalten.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_82

Sie habe die Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt, da sie mit dem Ausspruch der Änderungskündigung einige Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zugewartet habe.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_83

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug benommen.

Entscheidungsgründe§

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_86

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unter Zugrundelegung der von dem Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.10.2017 (2 AZR 783/16 (F)) entwickelten Grundsätze unbegründet.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_88

Die Klage ist zulässig.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_90

Wie das Bundesarbeitsgericht bereits in seinem Urteil vom 25.04.2013 (2 AZR 80/12) festgestellt hat, ist die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_92

Andere Zulässigkeitshindernisse bestehen nicht.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_93

Die deutschen Gerichte sind international nach Artikel 18, Artikel 19 Nr. 2 a Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), nunmehr - inhaltsgleich -  Artikel 20, 21 Abs. 1 b i) der durch die Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 neugefassten EuGVVO zuständig. Nach deren Artikel 66 Abs. 2 gilt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 für vor dem 10.01.2015 eingeleitete gerichtliche Verfahren weiter. Die Beklagte ist ein ausländischer Staat ohne „Sitz“ im Inland. Gewöhnlicher Arbeitsort der Klägerin ist C. Der für die Anwendung der EuGVVO erforderliche Auslandsbezug ist gegeben.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_95

Die Klage ist begründet. Die der Klägerin im Zusammenhang mit der Änderungskündigung angetragene fristlose Änderung der Vertragsbedingungen ist unwirksam, da es an einem wichtigen Grund im Sinne der §§ 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L, 626 Abs. 1 BGB fehlt.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_97

Mit dem Bundesarbeitsgericht (20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 23) ist davon auszugehen, dass deutsches materielles Recht Anwendung findet. Die Parteien haben durch arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen inländischen Tarifvertrag konkludent deutsches Recht gewählt.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_99

Die Klägerin hat das ihr mit der Änderungskündigung unterbreitete Änderungsangebot analog § 2 KSchG unverzüglich unter Vorbehalt angenommen und entsprechend § 4 Satz 2 KSchG rechtzeitig Änderungsschutzklage erhoben. Mit dem Begehren festzustellen, die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten sei rechtsunwirksam, wendet sie sich gegen eine außerordentliche fristlose Änderung ihrer Arbeitsbedingungen, aber auch gegen eine durch Umdeutung zu gewinnende außerordentliche Änderungskündigung unter Einhaltung einer Auslauffrist.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_101

Mit dem Bundesarbeitsgericht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 die Beklagte nicht berechtigt haben, die Vergütung der Klägerin einseitig herabzusetzen. Diese Gesetze haben auch nicht dazu geführt, dass die Geschäftsgrundlage der bisher mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen entfallen ist (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 25 bis 29). Die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falls geben zu einer abweichenden Betrachtung keinen Anlass.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_102

Der letzte Änderungsvertrag der Parteien wurde vor dem 17.12.2009 geschlossen mit der Folge, dass sich die Anwendung sogenannter drittstaatlicher Eingriffsnormen nicht nach Artikel 9 Rom I – VO, sondern nach Artikel 34 EGBGB a.F.richtet.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_103

Die Änderungskündigung ist nicht deshalb überflüssig, weil die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, für die bisher getroffenen Entgeltfortzahlungen führten. Gegenüber einer Anpassung nach § 313 BGB ist das Kündigungsrecht  spezieller. Sachverhalte, die zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, sind gegebenenfalls daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 30).

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_105

Die fristlose Änderung der Arbeitsbedingungen ist nicht wegen eines Mangels in der Kündigungserklärung unwirksam. Die Beklagte hat der Klägerin im Zusammenhang mit der Änderungskündigung ein – allerdings auslegungsbedürftiges – hinreichend bestimmtes Änderungsangebot in der Form des § 623 BGB unterbreitet.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_107

Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in der Berufungsverhandlung vom 18.10.2018 heißt es unter Nr. 2 des Änderungsangebotes bei zutreffender Übersetzung statt „Einstellung der (Jahres) Sonderzahlung“ richtigerweise „Aufhebung der Jahressonderzahlung“. Der unmittelbar anschließende Absatz lautet bei zutreffender Übersetzung:

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_108

„Zusätzlich machen wir Ihnen bekannt, dass zukünftig die Erhöhungen Ihrer Vergütung nicht automatisch gemäß dem deutschen Tarifvertrag TV-L gezahlt werden, sondern nach Beschluss des Arbeitgebers, d. h. gemäß der Einkommenspolitik des griechischen Staates“.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_110

Nach Richtigstellung der Übersetzung ist das Änderungsangebot der Beklagten dahin auszulegen, dass die Erklärung, wonach Gehaltserhöhungen nach dem TV-L künftig nicht mehr „automatisch“ weitergegeben werden sollen, Bestandteil des Änderungsangebots ist.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_111

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 35) ist die Änderung der bisherigen vertraglichen Abreden dahin, dass künftig Gehaltserhöhungen nicht mehr automatisch geleistet werden sollen, Bestandteil des Änderungsangebots, das auch insoweit hinreichend bestimmt ist. Die Berufungskammer schließt sich dem Auslegungsergebnis und der Begründung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 36 bis 37.) an.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_113

Die der Klägerin angetragene fristlose Änderung der Arbeitsbedingungen ist unwirksam, da es an einem wichtigen Grund fehlt.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_115

Sie genoss aufgrund der vertraglichen Bezugnahme auf den BAT und der Anwendung des TV-L nach Ablösung des BAT unter Berücksichtigung ihrer Beschäftigungszeit den besonderen Kündigungsschutz nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L. Davon ist die Beklagte selbst ausgegangen, indem sie das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Wahrung der Kündigungsfrist gekündigt hat.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_116

Der in § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L geregelte Ausschluss der ordentlichen Kündigung gilt auch für eine Änderungskündigung.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_118

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung im Sinne der §§ 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L, 626 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die alsbaldige Änderung der Arbeitsbedingungen unabweisbar notwendig ist und die geänderten Bedingung dem gekündigten Arbeitnehmer zumutbar sind.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_119

aa. Eine außerordentliche Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung ist nur in Ex-tremfällen zulässig. Der Arbeitgeber ist mit dem Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit eine weitreichende Verpflichtung und ein damit einhergehendes hohes Risiko eingegangen. Dieser Bindung muss er insbesondere bei der Prüfung der Frage, welche Vertragsänderung er dem Arbeitnehmer mit dem Änderungsangebot zumutet, gerecht werden. Ein zur außerordentlichen Änderungskündigung berechtigender Grund ist deshalb nur gegeben, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitgeber unabweisbar notwendig ist, etwa die Änderung der Arbeitsbedingungen zum Ziel hat, der konkreten Gefahr einer Insolvenz des Arbeitgebers zu begegnen. In einer existenzbedrohenden Lage kann der Arbeitgeber grundsätzlich auch von seinen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern einen Sanierungsbeitrag verlangen und im Wege der außerordentlichen Änderungskündigung durchsetzen. Allerdings muss er hierfür darlegen, dass die Sanierung mit den Eingriffen in die Arbeitsverträge steht und fällt und alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausgeschöpft sind (BAG 20.07.2017 a. a. O. Rdnr. 42).

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_120

bb. Selbst bei Vorliegen eines berechtigten Anlasses zur außerordentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen ohne Einhaltung einer sozialen Auslauffrist hat sich die Beklagte im Rahmen ihres Änderungsangebots nicht auf die unabweisbar notwendigen Änderungen beschränkt.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_121

Das Änderungsangebot des Arbeitgebers muss sich darauf beschränken, solche Änderungen vorzusehen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle vorgesehenen Änderungen vorliegen. Ausgangspunkt ist dabei die bisherige vertragliche Regelung. Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 44).

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_122

Zwar war es der Beklagten aufgrund ihrer im Kündigungszeitpunkt bestehenden Haushaltsnotlage und unter Berücksichtigung der zur Überwindung der Krise in den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 beschlossenen Maßnahmen unzumutbar, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin auf unabsehbare Zeit zu unveränderten Bedingungen fortzusetzen (BAG 20.10.2017 Rdnr. 55 bis 62). Das ihr unterbreitete Änderungsangebot ist jedoch unverhältnismäßig, weil sich die Beklagte nicht darauf beschränkt hat, ihr die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses mit den Vertragsbedingungen anzubieten, die den Vorgaben der im Kündigungszeitpunkt geltenden Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 entsprechen. Diese verhalten sich nicht zu Vereinbarungen über die Gehaltsentwicklung nach dem Jahre 2010. Die Änderung der bisherigen vertraglichen Abreden dahin, dass künftig Gehaltserhöhungen nicht mehr „automatisch“ geleistet werden sollen, beruht nicht auf normativen Vorgaben.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_123

Das Verbot von Gehaltserhöhungen in Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 3833/2010 ist auf das Jahr 2010 begrenzt (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 64). Es schließt sowohl die Vereinbarung von Gehaltserhöhungen als auch eine tatsächliche Erhöhung der zu leistenden Gehälter und Bezüge im Jahr 2010 aus.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_124

Die Regelung in Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes Nr. 3833/2010, nach der Bestimmungen des Gesetzes oder Bestimmungen, Bedingungen oder Klauseln von Tarifverträgen und Bedingungen individueller Arbeitsverträge oder Vereinbarungen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Bestimmungen und der vorhergehenden Artikel stehen, aufgehoben werden, bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf solche vertraglichen Regelungen, die mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 3833/2010 unvereinbar sind. Das betrifft aber nur die Einbeziehung von Tarifabschlüssen über Gehaltssteigerungen, die im Jahre 2010 vereinbart wurden oder deren Vereinbarung außerhalb des Zeitraums 2010 lag, in deren Folge die Gehaltssteigerung aber in 2010 (erstmals) wirksam wurden (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 65). Die Sichtweise wird durch Artikel 3 Nr.1 des am 17.12.2010 verabschiedeten Gesetzes Nr. 3899/2010 bestätigt, wonach die Regelungen für die Haushaltspolitik für das Jahr 2010 auch auf die Haushaltspolitik des Jahres 2011 anwendbar sind. Der teilweisen Erstreckung des Gesetzes Nr. 3833/2010 auf das Haushaltsjahr 2011 hätte es nicht bedurft, wenn bereits aufgrund der vorhergehenden gesetzlichen Regelungen festgestanden hätte, dass eine Erhöhung der Bezüge von „Angestellten“ im öffentlichen Dienst der Beklagten aufgrund von Bestimmungen in Vereinbarungen der in Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes Nr. 3833/2010 bezeichneten Art künftig nicht in Betracht kommen (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 66)

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_125

Die Beklagte hat nicht über die gesetzlichen Regelungen hinausgehend dargelegt, dass eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Gehaltserhöhungen nach dem TV-L auf Dauer mit griechischem Recht und den sich daraus ergeben Maßnahmen zur Bewältigung ihrer Finanzkrise unvereinbar ist. Im Kündigungszeitpunkt war für sie nicht absehbar, welche vergütungsrechtlichen Regelungen das griechische Parlament für die Zeit nach dem 31.12.2011 beschließen würde. Es ist auch nicht unmittelbar ersichtlich, dass die Bedingungen, die ihr von den kreditgewährenden Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraum für die Gewährung von Finanzhilfen im Kündigungszeitpunkt gestellt worden waren, den Ausschluss von Gehaltserhöhungen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst auf unabsehbare Zeit zum Gegenstand hatten (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 70).

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_126

Soweit das Gesetz Nr. 4024/2011 Vorschriften zur einheitlichen Besoldung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst enthält, kann dahinstehen, ob dieses der Fortgeltung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel zwingend entgegensteht. Es hätte dann einer neuen außerordentlichen Änderungskündigung bedurft.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2018-10-18/17-sa-262-18#rd_128

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.