Art 20
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 44
Nach Gewicht
- BAG, 24.06.2020 – 5 AZR 55/19 (A)Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
- LAG Niedersachsen, 29.06.2016 – 13 Sa 1152/15
- ArbG Paderborn, 20.03.2024 – 2 Ca 642/23
- AG Villingen-Schwenningen, 12.10.2022 – 8 Ca 339/21
- EuGH, 25.02.2021 – C-804/19Zitiert von 11
- BAG, 29.01.2026 – 8 AZR 82/25 (A)Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 01.08.2025 – 10 SLa 86/25Zitiert von 1
- LAG Hessen, 16.11.2023 – 11 Sa 1516/21
- LAG Hessen, 16.11.2023 – 11 Sa 1151/21
44 Entscheidungen zu Art 20 EuGVVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 20 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/20#abs-1 (1) Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6, des Artikels 7 Nummer 5 und, wenn die Klage gegen den Arbeitgeber erhoben wurde, des Artikels 8 Nummer 1 nach diesem Abschnitt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/20#abs-2 (2) Hat der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.