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TV-L§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/34#abs-1 (1) Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr
ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr
6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren
3 Monate,
von mindestens 8 Jahren
4 Monate,
von mindestens 10 Jahren
5 Monate,
von mindestens 12 Jahren
6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/34#abs-2 (2) Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und unter die Regelungen des Tarifgebiets West fallen, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 31. Oktober 2006 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, bleiben sie unkündbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/34#abs-3 (3) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 34 TV-L →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.12.2017 – 7 Sa 321/17
- BAG, 14.06.2017 – 7 AZR 608/15Doppelbefristung - PersonalratsbeteiligungZitiert von 21
- BAG, 25.04.2018 – 2 AZR 6/18Außerordentliche Kündigung - Entgeltfortzahlungskosten - häufige Kurzerkrankungen - Referenzzeitraum für GesundheitsprognoseZitiert von 56
- BAG, 20.10.2017 – 2 AZR 783/16 (F)Staateninsolvenz - außerordentliche Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung
- BAG, 15.10.2013 – 9 AZR 2/13Zitiert von 3
- LAG Düsseldorf, 14.08.2015 – 10 Sa 263/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 30.07.2026 – 2 AZR 195/25Wartezeitkündigung - Personalratsanhörung
- ArbG Düsseldorf, 21.05.2026 – 12 Ca 906/26
- LAG Hamm, 28.04.2022 – 11 SaGa 2/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 TV-L zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.