Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 2 Änderungskündigung
Stand: 10.06.2019
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
Wird zitiert von 1.014 Entscheidungen zu § 2 KSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.09.2012 – 5 Sa 273/12
- ArbG Berlin, 07.08.2015 – 28 Ca 7136/15
- LAG Baden-Württemberg, 27.06.2018 – 19 Sa 34/17
- LAG Baden-Württemberg, 17.08.2005 – 13 Sa 78/04Zitiert von 2
- BAG, 21.04.2005 – 2 AZR 132/04Betriebsbedingte Kündigung: Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ausspruch einer Änderungskündigung nach Ablehnung eines Änderungsangebots durch den Arbeitnehmer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 67
- ArbG Berlin, 12.04.2013 – 28 Ca 1028/13
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 04.03.2026 – 12 SLa 330/25
- ArbG Wuppertal, 29.01.2026 – 5 Ca 2235/25
- BGH, 28.10.2025 – II ZR 41/24AGG und Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags eines GmbH-FremdgeschäftsführersZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.