Rechtsprechung / LAG Hamm / 2007

LAG Hamm Urteil vom 19.04.2007 – 17 Sa 32/07

ECLI:DE:LAGHAM:2007:0419.17SA32.07.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 30.11.2006 - 3 (1) Ca 313/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.03.2006 nicht zum 30.06.2006 aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_2

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten beendet ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_3

Der am 01.02.12xx geborene, ledige Kläger ist seit dem 01.01.2002 als Arbeiter im sogenannten "G1xxxx T1xx" des Bauhofes der Beklagten tätig. Er verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Straßenwärter.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_4

Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 23.11.2001 (Bl. 6, 7 d.A.) mit Nachtrag vom 09.10.2003 (Bl. 8 d.A.) zugrunde. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrags vom 23.11.2001 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_5

Das Arbeitsverhältnis wurde zum 01.10.2005 in den TVöD-VKA übergeführt. Der Kläger erzielte zuletzt ein Bruttomonatsentgelt von ca. 2.100,00 €.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_6

Die Beklagte beschäftigt allein im Bereich des Bauhofes 23 Mitarbeiter.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_7

Es besteht ein Personalrat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_8

In der Zeit vom 20.11.2005 bis zum 22.12.2005 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft vor dem Hintergrund des Verdachtes, er habe gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_9

Mit Schreiben vom 23.12.2005 (Bl. 66 d.A.) stellte die Beklagte den Kläger unentgeltlich von der Arbeitsleistung frei.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_10

Mit Schreiben vom 13.03.2006 (Bl. 34, 35 d.A.) beantragte die Beklagte die Zustimmung des Personalrates zu der beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers zum 30.06.2006. Sie führte u.a. aus:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_12

Zwischenzeitlich steht fest, dass es sich in der Angelegenheit Z1x um Betäubungsmitteldelikte handelt. Aus diesem Grunde wurde Herr Z1x zunächst ohne Bezüge mit Schreiben vom 23.12.2005 unentgeltlich von der Arbeit freigestellt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wiederaufnahme der Tätigkeit) durch Herrn Z1x wurde von dem Arbeitsgericht Detmold am 09.02.2006 zurückgewiesen. Gleichwohl sind die Tarifbezüge zu zahlen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_13

Auch wenn das Hauptverfahren noch ansteht, bin ich bereits jetzt der Auffassung, dass eine Weiterbeschäftigung des Herrn Z1x bei der Stadt D1xxxxx nicht möglich ist.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_14

Bei Herrn Z1x handelt es sich zweifelsfrei um Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz (sogenanntes Dealen). Derartige Mitarbeiter schädigen das Ansehen der Stadt D1xxxxx erheblich und sind bei uns nicht mehr tragbar. Auch die Mitarbeiter/-innen im Arbeitsumfeld des Herrn Z1x bedürfen des Schutzes, zumal es sich hier auch um Auszubildende in den Berufen Straßenbauer, Landschaftsgärtner und Mechaniker handelt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_15

Des weiteren werden in diesem Bereich Schülerpraktikanten/-innen und Zivildienstleistende eingesetzt. Darüber hinaus erfolgen die Arbeiten des Herrn Z1x auf Schulflächen aller Art sowie Kindergärten. Insgesamt gibt es also viele Kontaktpersonen. Auch die Kollegen im Team lehnen eine Zusammenarbeit mit Herrn Z1x ab.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_16

Unter Abwägung aller Gesichtspunkte, vor allen Dingen im Hinblick auf die Fürsorgepflicht der Stadt D1xxxxx gegenüber der mit Herrn Z1x in Kontakt kommenden Mitarbeiter und sonstigen Personen, vor allem der Jugendlichen und Schüler, und der möglichen Auswirkungen auf das Ansehen der Stadt D1xxxxx sehe ich keine Alternative zur ordentlichen Kündigung.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_17

Ich bitte hiermit um Zustimmung."

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_18

Nach seiner Sitzung vom 15.03.2006 teilte der Personalrat der Beklagten seine Absicht mit, der Maßnahme nicht zuzustimmen. Am 20.03.2006 fand eine Erörterung zwischen Bürgermeister und Personalrat statt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob für den Personalrat ausschließlich der Personalratsvorsitzende oder alle Personalratsmitglieder teilnahmen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_19

Mit Beschluss vom 20.03.2006 (Bl. 72 d.A.) stimmte der Personalrat der Maßnahme zu.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_20

Mit Schreiben vom 24.03.2006 kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.06.2006.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_21

Mit Urteil vom 08.05.2006, wegen dessen Einzelheiten auf die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 13.02.2007 vorgelegte Kopie (Bl. 142 bis 147 d.A.) Bezug genommen wird, verurteilte das Landgericht Detmold den Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwanzig Fällen, wobei es sich in sechs Fällen um eine nicht geringe Menge handelte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Gleichzeitig ordnete es den Verfall von Wertersatz i.H.v. 14.467,39 € an.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_22

Das Landgericht machte von der Strafmilderungsmöglichkeit nach §§ 31 Nr. 1 BtMG, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch und führte zu der konkreten Strafzumessung aus, es habe zugunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis berücksichtigt. Er habe nicht nur seine Bereitschaft gezeigt, die Verantwortung für seine Tat übernehmen zu wollen. Er bereue sein Handeln aufrichtig und habe damit nach Einschätzung der Kammer einen endgültigen Schlussstrich gezogen. Dies dokumentiere sich auch darin, dass er die Drogenberatung aufgesucht habe und sich einer Drogentherapie unterziehen wolle. Durch sein umfassendes Geständnis habe er auch den Verlauf der Hauptverhandlung wesentlich erleichtert und entscheidend dazu beigetragen, dass die Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt und auch seine Abnehmer strafrechtlich hätten verfolgt werden können. Die Rauschgiftgeschäfte hätten sich auch "nur" auf Amphetamine und XTC-Tabletten, also auf sogenannte "weiche" Partydrogen bezogen. Strafmildernd sei weiterhin berücksichtigt worden, dass er als unbestraft gelte und in der Sache bereits einen Monat Untersuchungshaft verbüßt habe. Der Vollzug werde ihn als Erstverbüßer besonders hart treffen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_23

Der Kläger ist Freigänger.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_24

Mit Schreiben vom 24.08.2006 informierte die Beklagte den Personalrat von ihrer Absicht, das Arbeitsverhältnis zu ihm außerordentlich zu kündigen. Sie verwies zur Begründung auf ein Gespräch des Mitarbeiters H2xxxxxxxxx vom Fachbereich Städtische Betriebe, Team Straßen und Wege mit dem ehemaligen Auszubildenden D3xxxx L3xxx. Dieser habe am Rande des Gespräches mitgeteilt, dass er von dem Kläger auf dem Baubetriebshof Rauschmittel erhalten habe, dabei habe es sich um Tabletten gehandelt. Der Auszubildende habe auch beobachtet, dass der Kläger oft viel Geld und Tabletten mit sich geführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.09.2006 vorgelegte Kopie des Informationsschreibens (Bl. 73, 74 d.A.) Bezug genommen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_25

Nach seiner Sitzung vom 30.08.2006 erklärte der Personalrat, keine Stellungnahme abgeben zu wollen (Bl. 75 d.A.).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_26

Mit Schreiben vom 31.08.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos (Bl. 58, 59 d.A.).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_27

Mit seinen am 07.04.2006 und 07.09.2006 bei dem Arbeitsgericht in Detmold eingegangenen Schriftsätzen wendet sich der Kläger gegen beide Kündigungen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_28

Er hat behauptet:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_29

Zu keinem Zeitpunkt habe er Auszubildenden oder ehemaligen Auszubildenden der Beklagten Rauschmittel auf dem Baubetriebshof überlassen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_30

Da er zu keinem Zeitpunkt einen Drogenhandel mit bei der Beklagten Beschäftigten betrieben habe, stelle seine Beschäftigung auch keine Gefährdung dar. Insbesondere sei auch nicht das Ansehen der Beklagten in der Öffentlichkeit beeinträchtigt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_31

Entsprechend lehnten es auch seine Kollegen sowie die anderen Mitarbeiter der Beklagten nicht ab, weiterhin mit ihm zusammen zu arbeiten.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_32

Der Kläger hat die fehlerhafte Beteiligung des Personalrats zu der ordentlichen Kündigung gerügt und hat ausgeführt:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_33

Die Beklagte habe dem Personalrat nicht ausreichend verdeutlicht, ob sie wegen nachgewiesener Straftaten oder wegen des Verdachtes von Straftaten habe kündigen wollen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_34

Sie habe ihn auch falsch informiert durch die Mitteilung, die Kollegen im Team lehnten eine Zusammenarbeit ab. Tatsächlich hätten allenfalls drei von dreiundzwanzig Mitarbeitern dies erklärt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_35

Die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz nach Mitteilung des Personalrates, er beabsichtige die Zustimmung zu verweigern, erforderliche Erörterung sei von dem Bürgermeister nicht mit dem Personalrat als Gremium durchgeführt worden.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_36

Der Kläger hat beantragt,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_38

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 24.03.2006 nicht zum 30.06.2006 aufgelöst wird, sondern darüber hinaus fortbesteht,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_40

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 23.08.2006 nicht aufgelöst wurde, sondern fortbesteht,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_42

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn im Falle des Obsiegens mit den Feststellungsanträgen als Arbeiter auf dem Bauhof weiterzubeschäftigen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_43

Die Beklagte beantragt,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_44

die Klage abzuweisen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_45

Sie hat die Auffassung vertreten, schon der unstreitige Sachverhalt rechtfertige die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_46

Sie hat behauptet:

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_47

Vor Anhörung des Personalrats zu ihrer Absicht, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen, sei das außerdienstliche Verhalten des Klägers im Mitarbeiterteam gerüchteweise bekannt und dort diskutiert worden. Mindestens drei Mitarbeiter hätten konkret erklärt, dass sie mit jemandem, der derartige Delikte begannen habe, nicht mehr zusammenarbeiten wollten.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_48

Zutreffend sei, dass der Bürgermeister die Erörterung mit dem Personalratsvorsitzenden durchgeführt habe. Das sei ausreichend.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_49

Mit Teilurteil vom 30.11.2006 hat das Arbeitsgericht Detmold die Klage, soweit sie sich gegen die Kündigung vom 24.03.2006 richtet, abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Es hat ausgeführt:

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_50

Die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen, nämlich wegen der von dem Kläger begangenen Straftaten gekündigt. Es handele sich ausweislich des Kündigungsschreibens um eine Tatkündigung, da die Beklagte zum Ausdruck gebracht habe, sie gehe von einer Täterschaft des Klägers aus, obwohl das Hauptverfahren noch ausgestanden habe.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_51

Im Zeitpunkt der Kündigung habe der Kläger tatsächlich wiederholt Straftaten begangen. Diese habe er im Arbeitsgerichtsprozess nicht bestritten.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_52

Mit seinem außerdienstlichen Verhalten habe er gravierend gegen die Verhaltenspflichten eines Mitarbeiters im öffentlichen Dienst verstoßen. Die Kammer schließe sich der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln in seinem Urteil vom 13.02.2006 – 14 (12) Sa 1338/05 – an.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_53

Es sei unerheblich, ob der Kläger Drogen an Jugendliche weiterveräußert habe. Entscheidend sei, dass er in insgesamt zwanzig Fällen Straftaten begangen habe. Der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung erscheine nicht überzogen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_54

Die regelmäßig erforderliche Abmahnung sei entbehrlich, weil der Kläger nicht habe erwarten dürfen, die Beklagte werde von dem Ausspruch einer Kündigung absehen und durch eine Abmahnung auf eine Änderung seines Verhaltens hinwirken.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_55

Der Hinweis des Klägers auf seinen Freigängerstatuts sei unerheblich, da dieser Status bei Kündigungsausspruch noch nicht festgestanden habe. Im Übrigen sei für die Beklagte erkennbar nicht der (voraussehbare) Ausfall der Arbeitsleistung infolge der zu erwartenden längeren Haft entscheidungserheblich gewesen, sondern sein Verhalten, das zu der strafrechtlichen Verurteilung geführt haben.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_56

Die Unwirksamkeit der Kündigung ergebe sich auch nicht aus einer fehlerhaften Beteiligung des Personalrats.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_57

Es könne dahinstehen, ob die Erörterung allein zwischen dem Bürgermeister und dem Personalratsvorsitzenden mangelhaft sei. Dieser Mangel habe jedoch keine Auswirkungen auf das Mitbestimmungsverfahren, da der Personalrat durch Beschluss der Kündigung zugestimmt habe.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_58

Die Beklagte habe den Personalrat auch nicht unzutreffend unterrichtet.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_59

Zwar habe sich herausgestellt, dass die Mitteilung, "auch die Kollegen im Team lehnen eine Zusammenarbeit mit Herrn Z1x ab" objektiv unrichtig gewesen sei. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der Dienststellenleiter sich offensichtlich bei dieser Darstellung auf die Informationen des Vorgesetzten des Klägers H2xxxxxxxxx gestützt habe. Zur Nachforschung über den Wahrheitsgehalt der Berichte von Vorgesetzten sei der Dienststellenleiter jedoch nicht verpflichtet. Eine bewusste Täuschung des Personalrates habe nicht vorgelegen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_60

Die Beklagte habe die Kündigungsfrist nach § 34 TVöD-VKA beachtet.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_61

Wegen der weiteren Einzelheiten von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf das Teilurteil vom 30.11.2006 (Bl. 99 bis 108 d.A.) Bezug genommen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_62

Gegen das ihm am 07.12.2006 zugestellte Teilurteil hat der Kläger am 05.01.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 06.02.2007 eingehend begründet.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_63

Er ist der Auffassung, die Interessenabwägung des erstinstanzlichen Gerichtes sei fehlerhaft. Es habe nicht berücksichtigt, dass keine Umstände gegeben seien, die seine Straftaten als besonders gravierend erscheinen ließen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_64

Er behauptet, für die Bevölkerung habe sich ein Bezug zwischen seinen Straftaten und dem Arbeitsverhältnis nicht herstellen lassen.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_65

Unter Wiederholung seines Vortrags zur Personalratsbeteiligung verfolgt er seine Auffassung weiter, diese sei unter dem Gesichtspunkt der Erörterung ausschließlich mit dem Personalratsvorsitzenden sowie der bewusst falschen Unterrichtung des Personalrats fehlerhaft.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_66

Der Kläger beantragt,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_67

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 30.11.2006 (Geschäfts-Nr. 3 (1) Ca 313/06) abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 24.03.2006 nicht zum 30.06.2006 aufgelöst ist.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_68

Die Beklagte beantragt,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_69

die Berufung zurückzuweisen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_70

Sie behauptet unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils:

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_71

Sie habe in Anbetracht der Schwere der klägerischen Straftaten Schutzpflichten gegenüber ihren Mitarbeitern wahrzunehmen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_72

Aufgrund eines Missverständnisses sei erstinstanzlich unstreitig gestellt worden, dass die Erörterung zwischen dem Bürgermeister und dem Personalratsvorsitzenden stattgefunden habe. Tatsächlich habe sie inzwischen in Erfahrung gebracht, dass nach einem Vorgespräch mit dem Personalratsvorsitzenden allein das gesamte Gremium zur Erörterung hinzugezogen worden sei.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_73

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_76

Gemäß §§ 64 Abs. 2 c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 30.11.2006 ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24.03.2006 mit dem 30.06.2006 sein Ende gefunden.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_77

1. Die Kündigungsschutzklage ist zulässig. Das erforderlicher Feststellungsinteresse folgt aus § 4 Satz 1 KSchG.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_78

2, Das Kündigungsschutzgesetz findet gem. §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG Anwendung. Der Kläger hat die Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG gewahrt.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_79

Die Kündigungserklärung vom 24.03.2006 ist ihm frühestens am selben Tag zugegangen. Die gem. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB zu berechnende Klagefrist endete frühestens am 18.04.2006. Die Kündigungsschutzklage ist am 07.04.2006 bei dem erstinstanzlichen Gericht eingegangen.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_80

3. Die Kündigung ist im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt, weil sie nicht durch Gründe in dem Verhalten des Klägers bedingt ist.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_81

Er hat zwar seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten verletzt. Die Interessenabwägung musste jedoch zu seinen Gunsten ausfallen.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_82

a. Straftaten, die der öffentlich Bedienstete im Privatbereich begeht, können eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sozial rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 20.11.1997 – 2 AZR 643/96, NZA 1998, 323).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_83

aa. Ausweislich des Antrags der Beklagten an den Personalrat vom 13.03.2006 hat diese nicht im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Anhörung noch ausstehende Verhandlung im Strafprozess wegen des dringenden Verdachtes einer außergerichtlichen Straftat gekündigt. Sie ist vielmehr von der Nachweislichkeit einer Straftat ausgegangen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtes verwiesen.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_84

Aufgrund der Eigenständigkeit der Verdachts- und der Tatkündigung ist der Arbeitgeber frei, die Kündigung nicht auf einen dringenden Verdacht, sondern auf eine nachgewiesene Pflichtwidrigkeit zu stützen (vgl. KR/Fischermeier, 8. Aufl., § 626 BGB Rdnr. 215).

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_85

bb. Gemäß § 8 Abs. 1 BAT hat sich der Angestellte so zu verhalten, wie es von dem Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird. Dieser Grundsatz gilt nach der ständigen Rechsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur für die Angestellten des öffentlichen Dienstes, sondern auch für die Arbeiter (vgl. BAG, Urteil vom 28.08.1953 – 3 AZR 601/57, AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung). Der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muss sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so verhalten, dass das Ansehen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird; die dienstliche Verwendbarkeit des Arbeitnehmers kann durch außerdienstliche Vorgänge beeinflusst werden (vgl. BAG, Urteil vom 20.11.1997 a.a.O.), da die Öffentlichkeit das Verhalten eines öffentlich Bediensteten an einem strengeren Maßstab misst als das privat Beschäftigter (vgl. BAG, Urteil vom 08.06.2000 – 2 AZR 638/99, NZA 2000, 1282).

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_86

Außerdienstlich begangene Straftaten sind dann zur Rechtfertigung einer Kündigung geeignet, wenn sie ein gewisses Gewicht haben, etwa bei über längere Zeit fortgesetzten Handlungen (BAG, Urteil vom 20.11.1997 a.a.O.) oder bei Straftaten, die in unmittelbarem Widerspruch zu der Aufgabe der Beschäftigungsbehörde stehen (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.1980 – 18 Sa 624/79, EzA § 626 BGB n.F. Nr. 72) oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden können (vgl. BAG, Urteil vom 14.02.1996 – 2 AZR 274/95, AP Nr. 26 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_87

Diese Grundsätze haben als allgemeine Grundsätze des öffentlichen Dienstes auch weiterhin Geltung, unabhängig davon, dass die Tarifvertragsparteien die allgemeinen Pflichten der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in § 41 des seit dem 01.10.2005 auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren TVöD-VKA/BT-V neu formuliert und nur noch die Verpflichtung des Beschäftigten zur Verfassungstreue herausgestellt haben.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_88

Der Kläger hat über einen Zeitraum von mehreren Monaten im Jahre 2005 in zwanzig Fällen durch Handel gegen das BtMG verstoßen. In sechs Fällen hat er nicht geringe Mengen verkauft. Seine Straftaten haben ein erhebliches Gewicht, wie die Strafzumessung des Landgerichts Detmold zeigt. Die Kammer durfte die Feststellungen des Strafgerichtes seiner Entscheidung zugrunde legen, da sie von den Parteien nicht angegriffen worden sind.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_89

Die Straftaten sind geeignet, das Ansehen der Beklagten in der Öffentlichkeit zu schädigen. Auf eine messbare Beeinträchtigung kommt es nicht an. Der Arbeitgeber darf einer Rufschädigung entgegenwirken, bevor sich weitere Einzelfälle häufen und in der Öffentlichkeit ein negatives Bild der Behörde entsteht (vgl. BAG, Urteil vom 08.06.2000 a.a.O.).

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_90

Die Beklagte hatte dem Kläger auch nicht vor Kündigungsausspruch nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit eine Abmahnung zu erteilen (vgl. zum Abmahnungserfordernis KR-Fischermeier a.a.O. § 626 BGB Rdnr. 257). Diese ist immer dann entbehrlich, wenn es sich um schwerwiegende Pflichtverletzungen handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. KR-Fischermeier a.a.O. § 626 BGB Rdnr. 268).

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_91

Dem Kläger musste klar sein, dass erhebliche Verstöße gegen das BtMG über einen längeren Zeitraum seine Weiterbeschäftigung bei der Beklagten in Frage stellen konnten.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_92

cc. Die Kammer hatte nicht zu beurteilen, ob er seine Dienstpflichten dadurch verletzt hat, dass er während der Arbeitszeit Rauschmittel an den ehemaligen Auszubildenden der Beklagten L3xxx verkauft hat.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_93

Gegen das Nachschieben von neuen Kündigungsgründen, die nicht nur der Erläuterung bereits vorgetragener Gründe dienen, bestehen unter kündigungsschutzrechtlichen Gründen keine Bedenken, wenn die Gründe bereits bei Kündigungsausspruch bestanden haben (vgl. BAG, Urteil vom 11.04.1985 – 2 AZR 239/84, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 62; KR-Etzel a.a.O. § 102 BetrVG Rdnr. 187).

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_94

Voraussetzung ist jedoch, dass der Personalrat erneut beteiligt und ihm die Tatsache des Nachschiebens mitgeteilt worden ist (vgl. Hessisches LAG, Urteil vom 20.09.1999 – 16 Sa 2617/98, NZA – RR 2000, 413).

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_95

Ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn der Personalrat zuvor der Kündigung ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. dazu KR-Etzel a.a.O. § 102 BetrVG Rdnr. 189), kann hier dahinstehen. Die Beklagte hat dem Personalrat im Rahmen der Anhörung vom 24.08.2006 mitgeteilt, den Handel mit Tabletten während des Dienstes zum Anlass für eine neue nunmehr fristlose Kündigung nehmen zu wollen. Entsprechend hat sie diesen Grund nicht zur Begründung der ordentlichen Kündigung in den Prozess eingeführt.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_96

dd. Trotz der an sich gegebenen Eignung der außerdienstlichen Straftaten des Klägers zur Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung, ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die Interessenabwägung ausnahmsweise zugunsten des Klägers erfolgen musste und der Beklagten seine Weiterbeschäftigung zumutbar ist.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_97

Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall sind insbesondere die dienstliche Stellung des Arbeitnehmers, die örtlichen Verhältnisse und die Wirkung der außerdienstlichen Straftat auf die Öffentlichkeit zu berücksichtigen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, § 8 BAT Erläuterung 7).

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_98

Der Kläger ist als Straßenwärter und Mitarbeiter im "G1xxxx T1xx" des Bauhofes kein exponierter Repräsentant des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Seine dienstliche Stellung steht nicht im Mittelpunkt der öffentlichen Wahrnehmung. Er nimmt auch nicht an den hoheitlichen Aufgaben der Beklagten teil. Entsprechend hat diese auch nicht vorgetragen, dass etwa durch Presseberichte in der Öffentlichkeit ein Zusammenhang zwischen seinen Straftaten und seiner Beschäftigung bei ihr hergestellt worden und er als ihr Arbeitnehmer bekannt geworden ist. Es ist bei der abstrakten Gefährdung ihres Ansehens geblieben.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_99

Die Sorge der Beklagten, der Kläger werde seine Außendiensttätigkeit im "G1xxxx T1xx" mit der Möglichkeit vielfältiger Kontakte zu Kindern und Jugendlichen an Schulen, zu den bei ihr beschäftigten Zivildienstleistenden und Auszubildenden ausnutzen, um erneut Handel mit Betäubungsmittel zu betreiben, ist ernst zu nehmen. Die Kammer meint aber, im Falle des Klägers ausnahmsweise eine positive Prognose stellen zu können. Entscheidend für die Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung ist nicht die Pflichtverletzung in der Vergangenheit, sondern die aus ihr abgeleitete Prognose, ein derartiges Fehlverhalten werde sich in der Zukunft wiederholen.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_100

Der Kläger hat bis zum Jahre 2005 – soweit feststellbar war – ein straffreies Leben geführt. Eintragungen im Strafregister sind nicht (mehr) verzeichnet. Die Feststellungen des Landgerichts Detmold, der Kläger sei bis März 2003 bei der Stadt L4xxx beschäftigt gewesen und zum 02.03.2003 nach einem Diebstahl entlassen worden, sind anhand der im vorliegenden Prozess vorgetragenen Berufsbiographie des Klägers nicht nachvollziehbar. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 23.11.2001 ist er seit dem 01.01.2002 bei der Beklagten durchgehend bis zum Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung beschäftigt.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_101

Der Kläger war selbst Drogenkonsument. Der Handel mit "weichen" Partydrogen diente auch der Finanzierung seines eigenen Verbrauchs. Aus dem Kreislauf Konsum/Handel zur Finanzierung des Konsums will er "aussteigen". Nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung mit ihm persönlich teilt die Kammer den Eindruck des Landgerichts Detmold, dass er sein Handeln aufrichtig bereut und einen Schlussstrich ziehen will. Seine Reue zeigt sich in dem umfassenden Geständnis im Strafprozess und der Bereitschaft, eine Drogentherapie zu beginnen. Die Tatsache, dass er seine Freiheitsstrafe im offenen Strafvollzug absolvieren kann, weist ebenfalls darauf hin, dass von ihm keine Wiederholungsgefahr ausgeht.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_102

Die Kammer ist deshalb überzeugt, dass er insbesondere unter dem Eindruck der erlittenen Untersuchungshaft und des drohenden Verlustes seines Arbeitsplatzes zukünftig das Ansehen der Beklagten nicht mehr durch außerdienstliche Straftaten gefährden wird.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_103

Zu bedenken war auch, dass er den erlernten Beruf des Straßenwärters kaum außerhalb des öffentlichen Dienstes ausüben kann und dass die dauerhafte Weiterbeschäftigung nicht nur der Existenzsicherung, sondern auch der Resozialisierung des noch jungen Klägers dient.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_104

Dem gefundenen Abwägungsergebnis steht nicht entgegen, dass sich nach dem Vortrag der Beklagten drei von dreiundzwanzig Kollegen nach innerdienstlichem Bekanntwerden der Straftaten geweigert haben, weiterhin mit dem Kläger zusammenzuarbeiten. Damit wird der Beklagten nicht die Möglichkeit genommen, ihn gegebenenfalls in anderen Kolonnen einzusetzen.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_105

Abschließend bleibt zu betonen, dass die Kammer aus den dargestellten Gründen in ihrer Interessenabwägung davon ausgegangen ist, der Kläger habe keinen Drogenhandel anlässlich von dienstlichen Verrichtungen begangen.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_107

Die Entscheidung über die Kosten des abgeschlossenen Berufungsverfahrens folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_108

Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-04-19/17-sa-32-07#rd_109

Held-Wesendahl Köster Aust