Rechtsprechung / LAG Hamburg / 2017

LAG Hamburg Beschluss vom 28.06.2017 – 5 TaBV 4/17

ArbeitsrechtHamburgArbeitsrecht HamburgVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen 10 zitierte Normen

Tenor§

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2017 – 1 BV 2/17 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Anträge des Gesamtbetriebsrats werden abgewiesen.

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wird zurückgewiesen.

Gründe§

A.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_1

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung der überörtlichen Arbeitsschutzorganisation und des überörtlichen Arbeitsschutzmanagements im Unternehmen der Arbeitgeberin.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_2

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Textileinzelhandels, das bundesweit etwa 450 Filialen betreibt. In mindestens 100 dieser Filialen sind Betriebsräte gebildet, aus denen sich der antragstellende Gesamtbetriebsrat zusammensetzt. Die Arbeitgeberin beschäftigt einen Arbeitssicherheitskoordinator, dessen Aufgaben sich aus seiner Stellenbeschreibung ergeben (Anlage 11 – Bl. 53 d.A.). Außerdem besteht eine Sicherheitsabteilung (Anlage 12 – Bl. 54 d.A.). Ihr ist der Arbeitssicherheitskoordinator zugeordnet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_3

Mit E-Mail vom 19. August 2016 (Anlage 1 – Bl. 40 d.A.) übersandte der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin einen Fragenkatalog zur Organisation des Arbeitsschutzes und Gesundheitsmanagements. Hierauf sowie auf weitere Anfragen reagierte die Arbeitgeberin zunächst nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_4

Am 11. November 2016 (Anlage 5 – Bl. 45 d.A.) beschloss der Gesamtbetriebsrat, die Arbeitgeberin zu Verhandlungen über den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Ausgestaltung der überbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation und des überbetrieblichen Arbeitsschutzmanagements aufzufordern. Sollte keine gütliche Einigung über das Zustandekommen einer Einigungsstelle erzielt werden, beauftragte der Gesamtbetriebsrat seine Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung eines Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_5

Mit Beschluss vom 25. November 2016 (Anlage 7 – Bl. 49 d.A.) erklärte der Gesamtbetriebsrat die Verhandlungen über den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Ausgestaltung der überbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation und des überbetrieblichen Arbeitsschutzmanagements für gescheitert und teilte dies der Arbeitgeberin mit E-Mail vom selben Tage mit (Anlage 8 – Bl. 50 d.A.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_6

Erstmals mit E-Mail vom 12. Januar 2017 (Anlage 10 – Bl. 52 d.A.) wandte sich die Arbeitgeberin an den Gesamtbetriebsrat und verwies darauf, dass unklar sei, was unter überbetrieblicher Arbeitsschutzorganisation und überbetrieblichem Arbeitsschutzmanagement zu verstehen sei. In den vergangenen Jahren seien alle Mitbestimmungsrechte bezüglich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes von örtlichen Betriebsräten in Anspruch genommen worden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_7

Der Gesamtbetriebsrat hat vorgetragen, sein Antrag sei zulässig, insbesondere bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Antrag der erfolglose Versuch innerbetrieblicher Verhandlungen vorausgegangen sei, die er berechtigterweise für gescheitert erklärt habe.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_8

Sein Antrag sei auch begründet, weil die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig sei. Er habe bei der Ausgestaltung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und von Arbeitsschutzmanagementsystemen nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 ArbSchG als ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift mitzubestimmen. Ihm stehe auch ein Initiativrecht zu. Zwar sei für die Ausübung von Mitbestimmungsrechten grundsätzlich der örtliche Betriebsrat zuständig. Etwas anderes gelte aber dann, wenn der Arbeitgeber auf überbetrieblicher oder Unternehmensebene Positionen und Projekte schaffe, die auch Teil der Organisation des Arbeitsschutzes seien. So habe die Arbeitgeberin die Stelle eines Arbeitssicherheitskoordinators eingerichtet und der Sicherheitsabteilung weitere Funktionen und Tätigkeiten zugewiesen. Die im Organigramm der Sicherheitsabteilung angelegten und besetzten Stellen sowie deren Aufgaben und Tätigkeiten seien Angelegenheiten, die nicht örtlich unterschiedlich geregelt werden könnten, da sich die Arbeitgeberin entschieden habe, dies überbetrieblich auf Unternehmensebene zu organisieren. Für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts bei der Gestaltung der Arbeitsschutzorganisation oberhalb der betrieblichen Ebene sei er zuständig und nicht der örtliche Betriebsrat. Dies sei jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_9

Die zu bestellende unparteiische Vorsitzende sei eine erfahrene Richterin, habe bereits eine Vielzahl von Einigungsstellen zur streitgegenständlichen Thematik geleitet, sei aufgrund der Leitung früherer Einigungsstellen bei der Arbeitgeberin mit deren Betriebsinterna bestens vertraut, sei fachkompetent sowie unparteilich und habe sich mit der Übernahme des Einigungsstellenvorsitzes bei der Arbeitgeberin einverstanden erklärt. Aufgrund der komplexen Materie sei die Besetzung der Einigungsstelle mit je fünf Beisitzern erforderlich und angemessen.

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Mit der am 02. Februar 2017 beim Arbeitsgericht Hamburg per Fax vorab eingegangenen Antragsschrift hat der Gesamtbetriebsrat beantragt:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_10

1. Die Richterin am Landesarbeitsgericht X. Frau S. wird zur Vorsitzenden der Einigungsstelle, die über den Regelungsgegenstand „Ausgestaltung der überbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation und des überbetrieblichen Arbeitsschutzmanagements“ entscheiden soll, bestellt.

12

2. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf fünf festgesetzt.

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Die Arbeitgeberin hat beantragt,

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die Anträge abzuweisen,

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hilfsweise:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_11

1. Herr Dr. E., Präsident des Landesarbeitsgerichts X. a. D., wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Ausgestaltung der überbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation und des überbetrieblichen Arbeitsschutzmanagements“ bestellt.

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2. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_12

Die Arbeitgeberin hat entgegnet, der Antrag des Gesamtbetriebsrats sei unzulässig, weil der Regelungsgegenstand nicht hinreichend bestimmt sei. Dies gelte schon für den Begriff „Arbeitsschutzmanagement“. Dem Antrag lasse sich nicht entnehmen, auf welche betrieblichen Regelungen sich die Mitbestimmung beziehen solle, dies ergebe sich auch nicht aus der Antragsbegründung. Darin habe der Gesamtbetriebsrat auch nicht deutlich gemacht, welche Regelungen zur betrieblichen Umsetzung einer ihr möglicherweise obliegenden Handlungspflicht in Betracht kämen. Es bleibe unklar, auf welche konkrete Handlungspflicht bezogen der Gesamtbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht beanspruche.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_13

Der Antrag des Gesamtbetriebsrats sei auch unbegründet. Es handele sich um einen Globalantrag, weil auch Fälle betroffen sein könnten, in denen ihr ein Gestaltungsspielraum nicht mehr verbleibe. Außerdem stehe dem Gesamtbetriebsrat das beanspruchte Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht zu, weil es bei den lokalen Betriebsräten verortet sei. Es gelte der Grundsatz der Zuständigkeitstrennung, nach dem für eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit einheitlich nur ein betriebsverfassungsrechtliches Organ regelungszuständig sei. Dies gelte auch im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dass sie zentrale Personen oder Abteilungen vorhalte, die betriebsübergreifend lediglich beratend und koordinierend tätig seien, etwa der Arbeitssicherheitskoordinator oder die Sicherheitsabteilung, ändere hieran nichts. Ihr Koordinierungsinteresse habe keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit von Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat. Schließlich setze das vom Gesamtbetriebsrat beanspruchte Mitbestimmungsrecht eine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr voraus, die nicht ersichtlich sei.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_14

Die vom Gesamtbetriebsrat als unparteiische Vorsitzende vorgeschlagene Richterin genieße ihr Vertrauen aufgrund konkreter Erfahrungen aus anderen Einigungsstellen nicht. Allenfalls hilfsweise sei der von ihr vorgeschlagene unparteiische Vorsitzende zu bestellen, der ebenfalls ein sehr erfahrener Richter und Vorsitzender in Einigungsstellen sei. Die Besetzung der Einigungsstelle mit jeweils zwei Beisitzern sei nicht nur im Regelfall als angemessen und ausreichend anzusehen, sondern auch vorliegend, weil der Sachverhalt nicht übermäßig komplex sei.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_15

Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 28. Februar 2017 – 1 BV 2/17 – (Bl. 100 d.A.) den Anträgen des Gesamtbetriebsrats und der Arbeitgeberin jeweils teilweise stattgegeben und zur Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Ausgestaltung der überbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation und des überbetrieblichen Arbeitsschutzmanagements“ die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Y. Frau V. bestellt sowie die Anzahl der von jedem Beteiligten zu benennenden Beisitzer auf zwei festgesetzt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_16

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag des Gesamtbetriebsrats sei zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt und ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis nicht. Der Regelungsgegenstand, mit dem sich die Einigungsstelle auseinandersetzen solle, sei im Antrag und unter Berücksichtigung der Antragsbegründung hinreichend konkret angegeben. Dem Gesamtbetriebsrat gehe es um Verhandlungen zur Organisation des Arbeitsschutzes und eines Arbeitsschutzmanagements, soweit überbetriebliche, nicht auf einen Betrieb bezogene, sondern übergreifende Regelungen beständen oder geschaffen werden sollten. Die Begriffe „Arbeitsschutzorganisation“ und „Arbeitsschutzmanagement“ seien nicht unklar. Es gehe um die Regelung von Zuständigkeiten und Arbeitsabläufen. Es müsse ein Konzept für die Umsetzung der Aufgaben im Bereich des Arbeitsschutzes durch Personen und in geregelten Ablaufbahnen geben. Der Gesamtbetriebsrat habe ausdrücklich Bezug genommen auf den Einsatz des Arbeitssicherheitskoordinators und die Sicherheitsabteilung. Auch das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben. Vor der Anrufung einer Einigungsstelle müsse eine gütliche Einigung versucht werden. Nachdem die Arbeitgeberin zunächst gar nicht auf den Fragenkatalog des Gesamtbetriebsrat reagiert und sich zur beabsichtigten Anrufung der Einigungsstelle nicht eingelassen habe, sei die Einschätzung des Gesamtbetriebsrats, ohne Einigungsstelle und gerichtliche Hilfe bei deren Einsetzung werde es zu keinem Vorankommen in der Sache kommen, nicht von der Hand zu weisen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_17

Der Antrag des Gesamtbetriebsrats sei begründet, soweit die Einigungsstelle für den Regelungsgegenstand nicht offensichtlich unzuständig sei. Ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bei der betriebsübergreifenden Regelung von organisatorischen Fragen des Arbeitsschutzes und eines Arbeitsschutzmanagements lasse sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 3 Abs. 2 ArbSchG und § 50 Abs. 1 BetrVG ableiten, jedenfalls sei nicht offensichtlich, dass ein solches Mitbestimmungsrecht nicht bestehe. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erstrecke sich auch auf organisatorische Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 ArbSchG. Dass nach dem Vortrag der Arbeitgeberin weder der Sicherheitskoordinator noch die Sicherheitsabteilung nicht entscheidend, sondern nur beratend tätig seien, stehe dem nicht entgegen. Organisatorische Maßnahmen seien gerade auch solche der Ablauforganisation, etwa der Informationsweiterleitung an beratende Stellen und die Einbindung von beratenden Stellen. Zwar sei der Arbeitgeberin zuzugeben, dass Regelungen hierzu in erster Linie auf betrieblicher Ebene in Betracht kämen und sich hieraus vorrangig die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats ergebe. Soweit die Arbeitgeberin zum Zwecke des Arbeitsschutzes überbetriebliche Regelungen treffe, etwa eine überbetriebliche Funktionsebene schaffe, die den Arbeitsschutz vor Ort unterstütze, koordiniere und beratend mitwirke, handele es sich aber um eine Angelegenheit überbetrieblicher Natur. Es sei auch nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Frage, wie eine solche überbetriebliche Einheit organisiert sei und eingebunden werde, durch die einzelnen Betriebsräte nicht sinnvoll geregelt werden könne. Denn ein Funktionieren dieser Informationssammel- und Beratungsstelle mit dem Ziel der möglichst effizienten Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb setze unternehmensweit gleichförmige und geplante Abläufe voraus, die sinnvoll nicht für jeden Betrieb einzeln und sogar unterschiedlich geregelt werden könnten. Es gehe um mehr als um reine Zweckmäßigkeitserwägungen oder ein bloßes Koordinierungsinteresse. Es handele sich auch nicht um einen Globalantrag. Das ergebe sich schon daraus, dass es erforderlich, aber ausreichend sei, den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle zu bestimmen. Ob eine konkrete Regelung in der Einigungsstelle spruchfähig sei oder ein Mitbestimmungsrecht im Einzelfall nicht bestehe, etwa weil dem Arbeitgeber in dieser Frage kein Gestaltungsspielraum offen stehe, obliege der Entscheidung der Einigungsstelle.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_18

Die abweichend von beiden Anträgen der Beteiligten bestellte unparteiische Vorsitzende besitze die für die Einigungsstelle erforderliche Fachkompetenz. Die Zahl der Beisitzer sei auf jeweils zwei festzusetzen. Zwar könne bei schwierigen oder komplexen Streitfällen, bei denen besondere Fachkenntnisse erforderlich seien, oder bei Streitfällen mit weitreichenden Auswirkungen eine höhere Beisitzerzahl geboten sein. Vorliegend gehe es aber um Fragen der Arbeitsschutzorganisation und nicht um physikalisch-technische, arbeitsmedizinische Aspekte und Fragestellungen die den gesetzlichen Vorgaben und den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen und dem Stand der Technik genügen müssten. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, betrieblichen Sachverstand hinzuzuziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_19

Gegen diesen am 09. März 2017 (Bl. 111a d.A.) ihr zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin mit einem am 21. März 2017 (Bl. 112 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Beschwerde zugleich begründet.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_20

Gegen den am 10. März 2017 (Bl. 111 d.A.) ihm zugestellten Beschluss hat der Gesamtbetriebsrat mit einem am 24. März 2017 (Bl. 124 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Beschwerde zugleich begründet.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_21

Die Arbeitgeberin hält den arbeitsgerichtlichen Beschluss für unzutreffend und trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter vor, dass die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei, weil dem Gesamtbetriebsrat das beanspruchte Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 ArbSchG nicht zustehe. Die Arbeitsschutzorganisation sei bei ihr lokal aufgestellt. Das Arbeitsgericht verkenne die Funktion des Arbeitssicherheitskoordinators und der Sicherheitsabteilung sowie deren Verhältnis zu den einzelnen Filialen. Nicht der Arbeitssicherheitskoordinator gebe zwingende Vorgaben zur Wahrung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vor, sondern die Filialen erarbeiteten auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Betrieb und unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben und lokal mitbestimmter Regelungen die zu ergreifenden Maßnahmen für die Zwecke des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Das Arbeitsgericht verkenne zudem den gesetzlichen Maßstab für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Anerkannt werde dieser nur, wenn eine lokale Regelung unmöglich sei oder jedenfalls ein zwingendes Erfordernis aus technischen oder rechtlichen Gründen für eine betriebsübergreifende Regelung bestehe. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Wenn sie eine Beratungsfunktion vorsehe, bestehe kein zwingendes Bedürfnis nach unternehmensweiten Regelungen für Personen, die unternehmensweit beratend tätig seien. So seien die jeweiligen Store Manager der Filialen nicht verpflichtet, sich alle Entscheidungen im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vom Sicherheitskoordinator genehmigen zu lassen. Schließlich führe die Entscheidung des Arbeitsgerichts zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der Zuständigkeit der lokalen Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG setze voraus, dass eine Handlungspflicht bestehe. Handlungspflichten im Arbeitsschutz beständen jedoch allein auf betrieblicher Ebene. Spiegelbildlich ergebe sich daraus die Zuständigkeit der lokalen Betriebsräte, nicht aber des Gesamtbetriebsrats. Sie könne diese betriebliche Zuständigkeit auch nicht auf eine überbetriebliche Ebene delegieren, weil sie verpflichtet sei, die betrieblichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Wenn sie zusätzlich Beratungsfunktionen bereitstelle, errichte sie jedoch keine überbetriebliche Organisation, die einen einheitlichen Maßstab für das Unternehmen festlege. Auch der überbetriebliche Dienst nach den Vorgaben der DGUV übe seine Aufgaben in den einzelnen Filialen betriebsbezogen aus.

28

Der nunmehr von ihr vorgeschlagene unparteiische Vorsitzende sei auch ein sehr erfahrener Richter und Einigungsstellenvorsitzender.

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Die Arbeitgeberin beantragt,

30

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2017 – 1 BV 2/17 – abzuändern und die Anträge des Gesamtbetriebsrats abzuweisen,

31

hilfsweise,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_22

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2017 – 1 BV 2/17 – abzuändern und den Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts Y. Herrn Dr. H. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu dem Thema „Ausgestaltung der überbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation und des überbetrieblichen Arbeitsschutzmanagements“ zu bestellen.

33

Der Gesamtbetriebsrat beantragt,

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1. die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_23

2. den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2017 – 1 BV 2/17 – abzuändern und die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht X. Frau S. zur Vorsitzenden der Einigungsstelle, die über den Regelungsgegenstand „Ausgestaltung der überbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation und des überbetrieblichen Arbeitsschutzmanagements“ entscheiden soll, zu bestellen.

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Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf fünf festgesetzt.

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Die Arbeitgeberin beantragt,

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die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats zurückzuweisen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_24

Der Gesamtbetriebsrat verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens den arbeitsgerichtlichen Beschluss, soweit seinem Antrag stattgegeben worden ist, und erwidert auf die Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin, die Einigungsstelle sei für den von ihm bezeichneten Regelungsgegenstand nicht offensichtlich unzuständig, insbesondere sei er für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zuständig. Zwar sei grundsätzlich der örtliche Betriebsrat Träger dieses Mitbestimmungsrechts. Die überbetriebliche Organisation, Stellen und Funktionseinheiten der Arbeitgeberin in der Sicherheitsabteilung und die Organisation der Abläufe und Zuständigkeiten könnten die örtlichen Betriebsräte aber nicht regeln, weil weder die Stelle des Sicherheitskoordinators noch die Sicherheitsabteilung als Organisationseinheit in seine Regelungszuständigkeit fielen. Die Arbeitgeberin agiere jedenfalls betriebsübergreifend. Sie erfülle die Aufgaben der Grundbetreuung nach DGUV-V2 wenigstens zum Teil überbetrieblich, weil nach dieser Vorschrift in einem Filialunternehmen alle Filialen als ein Betrieb zu bewerten seien. Entsprechend habe die Arbeitgeberin mit der P. einen überbetrieblichen Dienst einheitlich beauftragt. Die Frage der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen lokalen Betriebsräten und ihm werde die Einigungsstelle vorzunehmen haben.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_25

Im Übrigen, hinsichtlich der Person der bestellten unparteiischen Vorsitzenden und hinsichtlich der Anzahl der von jedem Beteiligten zu benennenden Besitzer, hält der Gesamtbetriebsrat den erstinstanzlichen Beschluss für unzutreffend. Es sei die von ihm vorgeschlagene unparteiische Vorsitzende nach dem „Müller-“ bzw. „Windhundprinzip“ zu bestellen, weil die Arbeitgeberin gegen seinen Vorschlag weder Tatsachen noch verifizierte Bedenken vorgetragen habe, insbesondere sei die Vorgeschlagene nicht befangen. Gleiches gelte für die angeblichen „Vertrauensbedenken“ der Arbeitgeberin. Die vom Arbeitsgericht festgesetzte Anzahl von zwei Beisitzern für jede Seite sei angesichts der Komplexität des Regelungsgegenstandes nicht ausreichend, weil ganzheitlicher arbeitswissenschaftlicher Sachverstand vorauszusetzen sei.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_26

Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin vom 21. März 2017 (Bl. 118 d.A.), die Beschwerdebeantwortung des Gesamtbetriebsrats vom 11. Mai 2017 (Bl. 250 d.A.) und den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 15. Juni 2017 (Bl. 333 d.A.) sowie auf die Beschwerdebegründung des Gesamtbetriebsrats vom 24. März 2017 (Bl. 169 d.A.) und die Beschwerdebeantwortung der Arbeitgeberin vom 08. Mai 2017 (Bl. 234 d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Beteiligten und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 3, § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG).

B.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_27

Die Beschwerde der Arbeitgeberin hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Es entscheidet der Vorsitzende allein (§ 100 Abs. 2 Satz 3 ArbGG), ohne die Beteiligung ehrenamtlicher Richter.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_28

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 100 Abs. 2 i.V.m. § 89 Abs. 2, § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1, § 520 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_29

II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet, weil der teilweise zulässige Antrag des Gesamtbetriebsrats jedenfalls unbegründet ist. Die Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig, weil dem Gesamtbetriebsrat das von ihm behauptete Mitbestimmungsrecht erkennbar nicht zusteht.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_30

1. Der Antrag des Gesamtbetriebsrats ist nur teilweise zulässig, weil der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle nur teilweise hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_31

a) Der Antragsteller im Einsetzungsverfahren muss zwar nicht den Inhalt der von ihm angestrebten Regelung darlegen, wohl aber hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll. Die Erfüllung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (LAG Hamburg, Beschluss vom 01. Februar 2007 – 8 TaBV 18/06 –, Rn. 30, juris). Denn im Verfahren nach § 100 ArbGG wird nicht nur die Person des Vorsitzenden und erforderlichenfalls die Zahl der Beisitzer festgelegt, sondern auch der Kompetenzrahmen der Einigungsstelle bestimmt. Die gerichtliche Vorgabe des Regelungsgegenstandes aus dem Einsetzungsverfahren kann nicht durch eine streitige Entscheidung der Einigungsstelle, sondern nur von beiden Betriebspartnern einvernehmlich abgeändert werden (BAG, Beschluss vom 15. Mai 2001 – 1 ABR 39/00 –, Rn. 41, juris).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_32

b) Vorliegend genügt der Antrag des Gesamtbetriebsrats nach gebotener Auslegung diesen Anforderungen an die Bestimmtheit des Regelungsgegenstandes der Einigungsstelle, soweit als Regelungsgegenstand die „Ausgestaltung der überbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation“ bezeichnet wird. Damit knüpft der Gesamtbetriebsrat erkennbar an die Vorschrift des § 3 Abs. 2 ArbSchG an, worin die Organisation des Arbeitsschutzes durch den Arbeitgeber angesprochen wird. Dagegen fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags, soweit der Gesamtbetriebsrat darüber hinaus als Regelungsgegenstand die „Ausgestaltung des überbetrieblichen Arbeitsschutzmanagements“ benennt. Der Begriff des Arbeitsschutzmanagements knüpft nicht unmittelbar an arbeitsschutzrechtliche Rahmenvorschriften an und es ist auch sonst nicht erkennbar, welche Regelungsinhalte mit ihm verbunden sein sollen, die über eine „Arbeitsschutzorganisation“ hinausgehen könnten.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_33

c) Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, weil die Arbeitgeberin auf die mehrfachen Aufforderungen des Gesamtbetriebsrats, über den Regelungsgegenstand eine innerbetriebliche Einigung zu erzielen, nicht eingegangen ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts wird insoweit verwiesen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_34

2. Der Antrag des Gesamtbetriebsrats ist im zulässigen Umfang unbegründet. Die Einigungsstelle ist für den Regelungsgegenstand offensichtlich unzuständig, weil dem Gesamtbetriebsrat das von ihm behauptete Mitbestimmungsrecht erkennbar nicht zusteht.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_35

a) Die Einigungsstelle ist für den Regelungsgegenstand „Ausgestaltung der überbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation“ offensichtlich unzuständig (§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_36

aa) Unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nicht zusteht. Das ist offensichtlich, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt die Zuständigkeit der Einigungsstelle als möglich erscheint, weil sich die beizulegende Streitigkeit erkennbar nicht unter einen Mitbestimmungstatbestand fassen lässt. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn das beanspruchte Mitbestimmungsrecht nicht dem Betriebsrat, sondern allenfalls dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat zustehen kann (Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 4. Aufl., § 99 Rn. 36, m.w.N.) und gilt entsprechend für den umgekehrten Fall, dass das Mitbestimmungsrecht nicht dem antragstellenden Gesamtbetriebsrat, sondern allenfalls örtlichen Betriebsräten zustehen kann.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_37

bb) Nach dem von Amts wegen unter Beachtung der Mitwirkungsobliegenheiten der Beteiligten ermittelten Sachverhalt ist die Einigungsstelle für den vom Gesamtbetriebsrat benannten Regelungsgegenstand „Ausgestaltung der überbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation“ offensichtlich unzuständig. Allein in Betracht kommende Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG für diesen Regelungsgegenstand stehen dem Gesamtbetriebsrat erkennbar nicht zu.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_38

(1) Allerdings hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Dadurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen des Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Eine näher ausgestaltbare Rahmenvorschrift liegt vor, wenn die gesetzliche Regelung Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes erfordert, diese aber nicht selbst im Einzelnen beschreibt, sondern dem Arbeitgeber lediglich ein zu erreichendes Schutzziel vorgibt. Ob die Rahmenvorschrift dem Gesundheitsschutz unmittelbar oder mittelbar dient, ist dabei unerheblich. Ebenso wenig kommt es auf eine subjektive Regelungsbereitschaft des Arbeitgebers an (BAG, Beschluss vom 18. März 2014 – 1 ABR 73/12 –, Rn. 18, juris).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_39

(a) Der Begriff des Gesundheitsschutzes in § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG stimmt mit dem des Arbeitsschutzgesetzes überein. Erfasst werden Maßnahmen, die dazu dienen, die psychische und physische Integrität des Arbeitnehmers zu erhalten, der arbeitsbedingten Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, die zu medizinisch feststellbaren Verletzungen oder Erkrankungen führen oder führen können. Erfasst werden auch vorbeugende Maßnahmen. Des Weiteren ist Voraussetzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, dass die Anwendung der Rahmenvorschrift eine betriebliche Regelung notwendig macht, in der Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam festlegen, in welcher Weise das vorgegebene Schutzziel erreicht werden soll. Eine solche Regelung muss sich auf einen kollektiven Tatbestand beziehen, für den eine abstrakt-generelle Lösung erforderlich ist. Keine Regelung ist notwendig, wenn der Arbeitgeber nach den gesetzlichen Rahmenregelungen Einzelmaßnahmen zu treffen hat. Diese werden vom Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht erfasst (BAG, Beschluss vom 18. März 2014 – 1 ABR 73/12 –, Rn. 19, juris).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_40

(b) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten zur Planung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für eine geeignete Organisation zu sorgen. Weiterhin hat er gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. Der Arbeitgeber hat damit durch den Aufbau einer geeigneten Organisation dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz ergebenden Aufgaben auf Mitarbeiter, insbesondere Führungskräfte verteilt werden. Hierbei handelt es sich um generell-abstrakte Regelungen des Arbeitsschutzes, die über den Einzelfall hinausgehen. Sie betreffen nicht nur die Übertragung einzelner Aufgaben des Arbeitsschutzes auf bestimmte Personen, sondern den Aufbau einer Organisationsstruktur. Die Zuweisung von Aufgaben an einzelne Führungskräfte ist in diesem Fall lediglich Teil dieser Organisationsmaßnahme (BAG, Beschluss vom 18. März 2014 – 1 ABR 73/12 –, Rn. 23, juris).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_41

Derartige Maßnahmen unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. § 3 ArbSchG ist gewissermaßen der „Prototyp“ einer allgemein gehaltenen Rahmenvorschrift. Sie gibt dem Arbeitgeber kein bestimmtes, verallgemeinerungsfähiges Organisationsmodell vor, sondern setzt einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation. Diese ist maßgeblich vom konkreten Ausmaß der jeweils bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie von der Betriebsgröße abhängig. § 3 ArbSchG stellt damit nicht nur eine umfassende Generalklausel ohne konkreten Regelungsgegenstand dar, die nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegt. Diese Vorschrift enthält vielmehr von den Betriebsparteien auszufüllende Regelungsspielräume (BAG, Beschluss vom 18. März 2014 – 1 ABR 73/12 –, Rn. 24, juris).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_42

(2) Dagegen stehen diese Mitbestimmungsrechte im Regelfall originär nicht dem Gesamtbetriebsrat (§ 50 Abs. 1 BetrVG), sondern lediglich den örtlichen Betriebsräten zu. Dies betrifft insbesondere die Organisation des Arbeitsschutzes im Sinne von § 3 Abs. 2 ArbSchG und gilt auch hier. Eine Beauftragung des Gesamtbetriebsrats durch die örtlichen Betriebsräte (§ 50 Abs. 2 BetrVG) haben die Beteiligten nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_43

(a) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden können (§ 50 Abs. 1 BetrVG). Für eine betriebliche Regelungsmöglichkeit kommt es nicht darauf an, ob eine Regelung durch den Einzelbetriebsrat objektiv unmöglich ist. Ausreichend, aber auch zu verlangen ist, dass ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder zumindest betriebsübergreifende Regelung besteht. Dabei sind die Verhältnisse des einzelnen konkreten Unternehmens und der konkreten Betriebe maßgebend. Reine Zweckmäßigkeitsgründe oder das Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers allein genügen nicht. Inhalt und Zweck des jeweiligen Mitbestimmungsrechts sind zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 16. Juni 1998 – 1 ABR 68/97 –, Rn. 31, juris).

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_44

(b) Vorliegend besteht eine allein in Betracht kommende originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Organisation des Arbeitsschutzes im Sinne von § 3 Abs. 2 ArbSchG im Unternehmen der Arbeitgeberin erkennbar nicht. Weder sind das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betroffen noch fehlt eine betriebliche Regelungsmöglichkeit.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_45

(aa) Die Organisation des Arbeitsschutzes im Sinne von § 3 Abs. 2 ArbSchG betrifft schon nicht das Gesamtunternehmen der Arbeitgeberin oder einheitlich mehrere ihrer Betriebe, sondern jeweils ihre einzelnen Betriebe. Zwar besteht für die Arbeitgeberin eine Handlungspflicht dahin, zur Umsetzung des Arbeitsschutzes für eine geeignete Organisation zu sorgen, die alle Betriebe erfasst, mithin alle Filialen, die bei der Arbeitgeberin jeweils als Einzelbetriebe organisiert sind. Diese Handlungspflicht ist aber nicht betriebsübergreifend ausgestaltet, sondern betriebsbezogen, auch wenn im Ergebnis für alle Betriebe des Unternehmens – jeweils – eine solche Organisation zu schaffen ist. Dabei setzt die Regelung in § 3 ArbSchG dem Arbeitgeber einen Rahmen für die Entwicklung einer an den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation. Diese ist maßgeblich vom konkreten Ausmaß der jeweils bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie von der Größe des jeweiligen Betriebs abhängig.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_46

(bb) Darüber hinaus besteht eine betriebliche Regelungsmöglichkeit für die örtlichen Betriebsräte. Selbst wenn die Arbeitgeberin – aus Sicht des Gesamtbetriebsrats – bereits eine überbetriebliche Arbeitsschutzorganisation durch die Einstellung eines Arbeitssicherheitskoordinators und die Errichtung einer Sicherheitsabteilung geschaffen haben sollte, ließe dies eine betriebliche Regelungsmöglichkeit für die örtlichen Betriebsräte nicht entfallen. Der bloße Wunsch der Arbeitgeberin, den sie nach ihrem Vortrag noch nicht einmal hat, oder ihr bloßes Koordinierungsinteresse an der Schaffung einer überbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation stände dem nicht entgegen. Erforderlich wäre ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder zumindest betriebsübergreifende Regelung. Ein solches Erfordernis besteht schon deshalb nicht, weil die arbeitsschutzrechtliche Handlungspflicht der Arbeitgeberin betriebsbezogen ausgestaltet ist (soeben zu B II 2 a bb (2) (b) (aa) der Gründe).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_47

(cc) Soweit sich der Gesamtbetriebsrat auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts beruft, in der die Zuständigkeit eines Gesamtbetriebsrats für Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit dem Regelungsgegenstand Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) angenommen worden ist (BAG, Beschluss vom 16. Juni 1998 – 1 ABR 68/97 –, juris), handelt es sich um einen besonders gelagerten Ausnahmefall, der auf den vorliegenden Sachverhalt erkennbar nicht übertragbar ist.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_48

Dort beabsichtigte der Arbeitgeber, der Aufzüge und Fahrtreppen herstellte, montierte und vertrieb, über bestehende Unfallverhütungsvorschriften hinausgehende Arbeitsanweisungen in das für alle Betriebe einheitlich geltende „FOD-Handbuch“ unternehmensweit aufzunehmen, sodass eine überbetriebliche Angelegenheit betroffen war (BAG, Beschluss vom 16. Juni 1998 – 1 ABR 68/97 –, Rn. 30, juris). Auch eine betriebliche Regelungsmöglichkeit bestand nicht. Zwar ging es dort um die Konkretisierung allgemeiner Vorschriften zum Gesundheitsschutz auf betrieblicher Ebene, die beabsichtigten Regelungen betrafen aber nicht vorrangig den Einzelbetrieb mit seinen spezifischen Gefahren, sondern den Arbeitsplatz am Montage- bzw. Wartungsort. Dieser lag typischerweise außerhalb des jeweiligen Einzelbetriebes. Es handelte sich um unternehmensweit einheitliche Tätigkeiten, die von den örtlichen Verhältnissen der Betriebe unabhängig waren. Dies verlangte auch eine unternehmensweit einheitliche Festlegung des Sicherheitsstandards im Hinblick auf mögliche Arbeitsunfälle (BAG, Beschluss vom 16. Juni 1998 – 1 ABR 68/97 –, Rn. 32, juris).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_49

Im Unterschied zum dortigen Fall geht es vorliegend nicht um die Konkretisierung von Unfallverhütungsvorschriften durch weitere Arbeitsanweisungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen an typisierten Montage- oder Wartungsorten bei unternehmensweit einheitlichen Tätigkeiten, sondern um die Umsetzung des Arbeitsschutzes durch eine geeignete Organisation in den jeweiligen Filialen der Arbeitgeberin, deren örtliche Verhältnisse nicht typisiert sind, sondern jeweils spezifische Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit aufweisen.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_50

b) Da der Antrag des Gesamtbetriebsrats insgesamt abgewiesen wurde, ist der Hilfsantrag der Arbeitgeberin, einen anderen unparteiischen Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen, nicht zur Entscheidung angefallen.

C.

66

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_51

I. Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 100 Abs. 2 i.V.m. § 89 Abs. 2, § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1, § 520 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_52

II. Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats ist unbegründet, weil sein Antrag im zulässigen Umfang unbegründet ist. Die Einigungsstelle ist für den Regelungsgegenstand „Ausgestaltung der überbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation“ bereits offensichtlich unzuständig (soeben zu B II 2 a der Gründe), sodass es auf die Person der unparteiischen Vorsitzenden oder auf die Anzahl der von jedem Beteiligten zu benennenden Beisitzer der Einigungsstelle nicht mehr ankommt.

D.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2017-06-28/5-tabv-4-17#rd_53

I. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren werden gerichtliche Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG). Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG, Beschluss vom 02. Oktober 2007 – 1 ABR 59/06 –, Rn. 11, juris).

70

II. Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt (§ 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG).