Rechtsprechung / BVerwG / 1. Wehrdienstsenat / 2026
BVerwG Beschluss vom 25.06.2026 – 1 WB 54.25
1. Wehrdienstsenat · ECLI:DE:BVerwG:2026:250626B1WB54.25.0
VerwaltungsrechtVolltext
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Tenor§
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Tatbestand§
Der Antrag betrifft Anlassbeurteilungen des Antragstellers und seinen Antrag auf Erstellung einer Sonderbeurteilung.
Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Er wurde 2005 mit Wirkung vom Januar 2006 als Obermaat eingestellt. Mit Wirkung vom 1. März 2019 wurde er als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes zugelassen. Am 1. August 2019 wurde er zum Bootsmann (A 7) befördert. Mit Wirkung vom 1. August 2020 folgte die Beförderung zum Oberbootsmann (A 7 Z). Am 14. März 2024 wurde er zum Hauptbootsmann befördert. Zum Juli ... war er zum ... versetzt worden, wo er auf mehreren - mit A 7 bis A 9 M bewerteten - Dienstposten verwendet wurde.
Am 9. September 2020 wurde für ihn eine Anlassbeurteilung erstellt, die ihm am selben Tage eröffnet wurde. Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten hierzu wurde ihm am 22. Oktober 2020 eröffnet.
Für den Zeitraum 10. September 2020 bis 31. Januar 2022 erhielt der Antragsteller eine weitere Anlassbeurteilung, die ihm im Anteil Erstbeurteiler am 4. Juli 2022 und im Anteil Zweitbeurteiler am 5. Juli 2022 eröffnet wurde.
Für den Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Januar 2024 wurde eine dem Antragsteller im Anteil Erstbeurteiler am 17. April 2024 und im Anteil Zweitbeurteiler am 11. Juni 2024 eröffnete Regelbeurteilung erstellt.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2024 ist der Antrag des Antragstellers auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten im Werdegang ... für das Auswahljahr 2024 bestandskräftig abgelehnt worden. Nachdem die Übernahme des Antragstellers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten für das Auswahljahr 2025 abgelehnt wurde, legte er gegen den Ablehnungsbescheid Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden ist. Für das Auswahljahr 2026 ist der Antragsteller dagegen mit Bescheid vom 19. März 2026 ausgewählt worden.
Unter dem 21. Januar 2025 beantragte der Antragsteller beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) die Erstellung einer planmäßigen Beurteilung. Er sei zu früh zum Hauptbootsmann befördert und entgegen der AR A-1340/50 nicht planmäßig zum 31. Juli 2024 beurteilt worden. Wegen des Fehlens dieser Regelbeurteilung und der vorschriftswidrigen Anlassbeurteilungen sei zwischen seiner letzten Beurteilung als Oberbootsmann und der nächsten planmäßigen Beurteilung als Hauptbootsmann zum 31. Juli 2026 eine Beurteilungslücke entstanden. Hieraus resultierten für ihn schwerwiegende laufbahnrechtliche Nachteile. Er sei bei sämtlichen Berufssoldaten-Auswahlkonferenzen erheblich benachteiligt.
Auf eine Sachstandsanfrage des Antragstellers wurde ihm am 7. Mai 2025 eine E-Mail des BAPersBw weitergeleitet. Die Beurteilungen des Antragstellers seien richtig berechnet und erstellt worden. Seine nächste planmäßige Beurteilung stehe zum 31. Juli 2026 an. Er habe bei der Beförderung zum Hauptbootsmann zum 14. März 2024 die Beförderungsvoraussetzungen erfüllt. Dies sei dem Antragsteller vorab telefonisch durch den Personalführer mitgeteilt worden.
Mit E-Mail vom 8. Mai 2025 rügte der Antragsteller gegenüber dem BAAINBw, sein Antrag vom 21. Januar 2025 sei formell zu bescheiden. Das BAAINBw leitete diese E-Mail an das BAPersBw weiter, welches mit E-Mail vom 8. Mai 2025 dem BAAINBw erneut den bisherigen E-Mail-Verlauf übersandte.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Bescheide in Form von E-Mails vom 7. Mai 2025 und vom 8. Mai 2025 und gegen die Auswahlverfahren zum Berufssoldaten für Feldwebel 2024 und 2025. Seine erste Anlassbeurteilung sei formell rechtswidrig, weil es am notwendigen Dienstpostenbezug fehle. Auch der Stichtag 30. September 2020 sei mangels Berücksichtigung von Abwesenheitszeiten fehlerhaft berechnet worden. Die zweite Anlassbeurteilung zum 31. Januar 2022 sei ebenfalls verfrüht erstellt worden. Für sie sei zudem rechtswidrig ein Beurteilungsbeitrag erstellt worden. Er sei zu früh zum Hauptbootsmann befördert worden. Damit sei ein Vergleichsgruppenwechsel einhergegangen, der ihn bei den Auswahlverfahren für Berufssoldaten in den Jahren 2024, 2025 und 2026 erheblich benachteilige. Zwischen seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom 31. Januar 2024 und der nächsten zum Stichtag 31. Juli 2026 lägen mehr als zwei Jahre. Daher sei die Erstellung einer Beurteilung nach weiteren zwölf Monaten nach der zu früh erfolgten Hauptbootsmannbeförderung nach Nr. 207 AR A-1340/50 zum Stichtag 31. Juli 2025 zu prüfen.
Unter dem 23. Juni 2025 erhob der Antragsteller weitere Beschwerde zum Bundesministerium der Verteidigung. Er habe seinen Antrag vom 21. Januar 2025 Monate vor der Auswahlkonferenz 2025 eingereicht, ohne dass dieser ausreichend geprüft und formell beschieden worden sei. Obwohl ihm im Nachhinein auch "alte Vorschriften" zur Beförderung zur Verfügung gestellt worden seien, könne er seine Beförderungszeitpunkte nicht nachvollziehen. Er sei zu früh zum Oberbootsmann und zum Hauptbootsmann befördert worden. Hierdurch seien ihm bei den Auswahlkonferenzen Nachteile entstanden. "Alte Vorschriften" zu seinen Anlassbeurteilungen habe er noch nicht erhalten. Ihm sei aber unverständlich, dass das Personalführungssystem nicht selbständig korrekte Berechnungen durchführen könne. Ihm sei nach erneuter Prüfung aufgefallen, dass seine Anlassbeurteilung erhebliche Fehlzeiten nicht berücksichtige und daher erst im Folgejahr hätte erstellt werden dürfen. Er könne auch nicht nachvollziehen, warum er nicht zur Auswahlkonferenz 2023 zugelassen worden sei.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 erläuterte der Antragsteller auf eine Anfrage des BAPersBw, er habe seine weitere Beschwerde direkt an das Bundesministerium der Verteidigung gerichtet, weil er beabsichtige das Bundesverwaltungsgericht anzurufen. Dass er zu den Umständen der Beförderung vorgetragen habe, liege an der Wirkung auf die streitgegenständliche Beurteilungsproblematik. Er gehe davon aus, dass das Bundesministerium der Verteidigung rechtswidrige Beurteilungen aufheben und eine Neuerstellung auch anordnen könne.
Unter dem 4. August 2025 stellte der Antragsteller ausdrücklich Antrag auf gerichtliche Entscheidung und vertieft sein bisheriges Vorbringen.
Der Antragsteller beantragt,
Die Anlassbeurteilung mit Stichtag vom 30. September 2020 aufzuheben und zur neuen Erstellung zu bescheiden. Die Anlassbeurteilung mit Stichtag vom 31. Januar 2022 aufzuheben und zur neuen Erstellung zu bescheiden. Die fehlende planmäßige Beurteilung als Hauptbootsmann im Rahmen einer Sonderbeurteilung mit Stichtag zum 31. Juli 2025 zu bescheiden.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag vom 21. Januar 2025 sei bei sachgerechter Auslegung als Antrag auf Erstellung einer Sonderbeurteilung zu werten. Hierauf habe der Antragsteller jedoch keinen Anspruch. Nach Nr. 209 AR A-1340/50 könne die personalbearbeitende Stelle eine solche anfordern, wenn sie dies aus dienstlichen Gründen für erforderlich halte. Hieran fehle es aber. Der Antragsteller verfüge über eine Beurteilung vom 31. Januar 2024, die noch nicht drei Jahre alt und daher noch als aktuell anzusehen sei. Er werde zum 31. Juli 2026 erneut planmäßig beurteilt. Das Vorbringen des Antragstellers zur fehlerhaften Berechnung der Vorlagetermine und Stichtage seiner ersten und zweiten Anlassbeurteilung greife nicht durch. Eine Aufhebung im Wege der Dienstaufsicht sei zudem nach Nr. 901 Satz 3 AR A-1340/50 nach Abschluss der planmäßigen Beurteilung vom 31. Januar 2024 nicht mehr möglich. Sein Antrag sei zudem unzulässig, soweit er eine dienstaufsichtliche Prüfung begehre.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe§
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Antragsteller hat konkrete Anträge formuliert. Diese sind im Lichte seines Sachvortrages so auszulegen, dass seinem Begehren nach einer gerichtlichen Prüfung in der Sache möglichst umfangreich Rechnung getragen werden kann (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO). Hiernach begehrt er unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt die Aufhebung der in den Anträgen genannten Anlassbeurteilungen und eine Verpflichtung zu deren Neuerstellung oder zur Neubescheidung seines Antrages auf Neuerstellung sowie eine Verpflichtung zur Erstellung einer Sonderbeurteilung zum Stichtag 31. Juli 2025 oder Neubescheidung des Antrages auf Erstellung einer entsprechenden Sonderbeurteilung.
2. Der Antrag ist unzulässig, soweit er die Anlassbeurteilungen der Jahre 2020 und 2022 betrifft. Denn für deren Aufhebung und Neuerstellung ist ein Rechtsschutzinteresse weder dargetan noch ersichtlich (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2025 - 1 WB 4.24 - juris Rn. 20 m. w. N. und vom 29. Januar 2026 - 1 WB 18.25 - juris Rn. 23).
a) Es ist nicht ersichtlich, dass diese Anlassbeurteilungen zu den vom Antragsteller gerügten laufbahnrechtlichen Nachteilen geführt haben könnten oder dass er für deren Ausgleich auf eine Neuerstellung angewiesen wäre. Denn der Antragsteller macht selbst geltend, zu früh befördert worden zu sein. Selbst wenn dies zutreffen würde, hat er damit allenfalls laufbahnrechtliche Vorteile, aber keine Nachteile erfahren.
b) Soweit der Antragsteller als laufbahnrechtliche Nachteile seine bisher nicht erfolgte Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten betrachtet, liegt es fern, dass er seine Rechtsposition diesbezüglich durch eine Neuerstellung von Anlassbeurteilungen der Jahre 2020 und 2022 verbessern könnte.
Der Antragsteller hat jedenfalls gegen die in Rede stehenden Anlassbeurteilungen nicht innerhalb der Monatsfrist nach ihrer Eröffnung Beschwerde eingelegt, sie also bestandskräftig werden lassen. Ein Wiederaufgreifensgrund im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG liegt auch unter Berücksichtigung seiner Einwände gegen die in Rede stehenden Anlassbeurteilungen nicht vor. Die Anlassbeurteilungen sind Gegenstand der - nicht gerichtlich angreifbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2007 - 1 WB 51.06 - NZWehrr 2007, 252 <252 f.> sowie zuletzt Beschluss vom 23. Mai 2019 - 1 WB 8.19 - juris Rn. 19 m. w. N.) - dienstaufsichtlichen Prüfung gewesen. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne von § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. § 48 oder § 49 VwVfG liegt fern, wenn - wie hier - eine Verbesserung der Rechtsstellung in Bezug auf abgeschlossene Auswahlverfahren durch eine nachträgliche Korrektur etwaiger Rechtsfehler nicht erreichbar ist.
Hinzu kommt, dass der Antragsteller zwischenzeitlich für den Statuswechsel im Auswahljahr 2026 ausgewählt wurde. Hiernach ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Auswahlverfahren für das Jahr 2025 für ihn noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist, durch eine Neuerstellung von historischen Beurteilungen keine Verbesserung seiner Rechtsposition erreichbar und auch insoweit jedes Rechtsschutzinteresse entfallen.
3. Soweit der Antragsteller die Erstellung einer Sonderbeurteilung zum Stichtag 31. Juli 2025 verlangt, ist der Antrag als Untätigkeitsantrag zulässig.
Das Unterbleiben einer Sonderbeurteilung kann als unterlassene truppendienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO gerügt und zum Gegenstand eines Verpflichtungsantrages gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 WB 32.14 - juris Rn. 37 m. w. N.). Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Denn er kann geltend machen, aus § 27a Abs. 1 Nr. 2 SG (vgl. zur Vorgängernorm BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 WB 32.14 - juris Rn. 34 m. w. N.) oder Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Nr. 209 AR A-1340/50 einen eigenen Anspruch auf Erstellung einer Sonderbeurteilung zu haben, der durch die Ablehnung möglicherweise verletzt ist. Geltend machen kann er weiter, dass die Ablehnung zumindest möglicherweise seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG im Verfahren auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten beeinträchtigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 WB 32.14 - juris Rn. 32).
4. Der Antrag ist insofern aber unbegründet.
a) Nach § 27a Abs. 1 Nr. 2 SG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Soldaten nicht nur in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, sondern auch dann zu beurteilen, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern. Nr. 209 AR A-1340/50 konkretisiert diese Vorgabe. Hiernach kann die personalbearbeitende Stelle eine Sonderbeurteilung anfordern und dazu einen Beurteilungszeitraum und Stichtag festlegen, wenn sie dies aus dienstlichen Gründen für erforderlich hält. Der Begriff der Erforderlichkeit stellt einen gerichtlich unbeschränkt überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff dar. Er ist dahin zu definieren, dass eine Sonderbeurteilung unabdingbar ist, wenn eine konkrete Verwendungs- oder Personalentscheidung für den betroffenen Soldaten zu treffen, vorzubereiten oder umzusetzen ist und keine aktuelle planmäßige Beurteilung vorliegt und auch die sonstigen Verwendungsempfehlungen zuständiger Vorgesetzter keine aktuelle Beurteilungsgrundlage für die in Rede stehende Verwendungs- oder Personalentscheidung bieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Sonderbeurteilung für die Umwandlung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten benötigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 WB 32.14 - juris Rn. 42 f. m. w. N.).
Für die in Rede stehende Personalentscheidung ist eine hinreichend aktuelle Beurteilung zu nutzen. Grundsätzlich bewahrt eine planmäßige Beurteilung für einen Dreijahreszeitraum ihre hinreichende Aktualität, wenn innerhalb dieses Zeitraumes in der Verwendung des betroffenen Soldaten nicht so einschneidende Änderungen eingetreten sind, dass sie zum Gegenstand einer Sonderbeurteilung gemacht werden müssten (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 - NVwZ-RR 2012, 32 Rn. 32).
b) Hiernach ist die Erstellung einer Sonderbeurteilung zum 31. Juli 2025 auch unter Berücksichtigung des Auswahlverfahrens für Berufssoldaten im Auswahljahr 2026 nicht erforderlich.
aa) Der Antragsteller verfügt über eine wirksame, im Dienstgrad Oberbootsmann erstellte Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Januar 2024. Da der Antragsteller weder vorgetragen hat, gegen die ihm im Juni 2024 eröffnete Beurteilung innerhalb der von der Eröffnung an laufenden Monatsfrist Beschwerde eingelegt zu haben, und eine entsprechende Beschwerde auch den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen ist, ist diese Beurteilung zudem bestandskräftig geworden. Die entsprechende Beurteilung kann daher auch Grundlage von Personalentscheidungen wie der Auswahl für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten sein. Es war wegen Nr. 207 Abs. 16 AR A-1340/50 nicht geboten, den Antragsteller wegen dessen nach dem Beurteilungsstichtag erfolgter Beförderung zum Hauptbootsmann zum 31. Juli 2024 erneut zu beurteilen, da zwischen diesen zwei Stichtagen der Anlage 15.1 kein zeitlicher Abstand von mindestens zwölf Monaten liegt.
Der Dienstherr darf zudem davon ausgehen, dass diese Regelbeurteilung grundsätzlich drei Jahre lang für Personalentscheidungen hinreichend aktuell ist. Zwar können - wie ausgeführt - wesentliche Änderungen nach dem Beurteilungsstichtag eine Sonderbeurteilung erforderlich machen. Die Beförderung des Antragstellers zum Hauptbootsmann allein stellt eine wesentliche Änderung aber nicht dar. Denn er wird auch nach dieser auf einem mit A 7 bis A 9 gebündelten Dienstposten verwendet, so dass seine entsprechende Oberbootsmannbeurteilung grundsätzlich mit einer auf einem solchen Dienstposten erfolgten Hauptbootsmannbeurteilung vergleichbar ist. Damit ist auch nicht feststellbar, dass er durch das Fehlen einer Beurteilung im Dienstgrad Hauptbootsmann einen Nachteil im Auswahlverfahren für Berufssoldaten haben könnte.
bb) Der Antragsteller verfügt mit der ebenfalls bestandskräftigen Anlassbeurteilung aus 2022 zudem über die nach Maßgabe der einschlägigen Verwaltungsvorschriften erforderliche historische Beurteilung. Da für das Auswahljahr 2026 seine Auswahl erfolgt ist, hatte er durch diese keine erheblichen Nachteile im Verfahren.