Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2026

BVerwG Urteil vom 11.06.2026 – 2 C 8.25

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:110626U2C8.25.0

VerwaltungsrechtBundVolltext

Zitiert 5 Entscheidungen 13 zitierte Normen

Leitsatz

Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis kann einem Beamtenverhältnis auch dann unmittelbar vorangehen, wenn eine zeitlich überschaubare Unterbrechung zwischen den beiden Dienstverhältnissen nicht dem Beamten zuzurechnen ist, sondern in die Verantwortungssphäre des Dienstherrn fällt. Dies kann bei der für die Lehrkräfte unvermeidbaren schulferienbedingten Lücke zwischen dem Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe der Fall sein.

Tenor§

Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2024 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2022 sowie der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 5. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 1. April 2021 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_1

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihre Versorgungsbezüge unter Anwendung des § 102 Abs. 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVG BW) neu festzusetzen. In der Sache betrifft der Rechtsstreit die versorgungsrechtliche Behandlung der Lücke, die zwischen dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes der Klägerin und ihrer Einstellung als Probebeamtin während der Schulsommerferien des Jahres 1993 entstanden ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_2

Die im Januar ... geborene Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand als Oberstudienrätin (BesGr A 14 LBesO) im Dienst des Beklagten. Sie hatte ihren Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Zeit vom 27. August 1991 bis zum 30. Juni 1993 - dem letzten Schultag vor den schulischen Sommerferien - absolviert. Zum 13. August 1993 - dem vorletzten Tag der Sommerferien - wurde sie als Beamtin auf Probe in den Schuldienst des Beklagten eingestellt und sodann auf Lebenszeit übernommen. Noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes hatte die Klägerin auf ihren Antrag hin mit Schreiben des Oberschulamts ... vom 9. Juni 1993 ein "Übernahmeangebot" für eine Einstellung in den Schuldienst ab 13. August 1993 erhalten. Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 wurde die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Sie ist mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_3

Mit Bescheid vom 5. Januar 2021 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) das Ruhegehalt der Klägerin mit einem Bruttobetrag in Höhe von 2 419,92 € fest. Der Berechnung lag ein Ruhegehaltssatz von 38,24 % zugrunde. Das danach errechnete Ruhegehalt wurde ebenso wie der Kinderzuschlag um 2,99 % gemindert. Eine Ausgleichszulage wurde nicht gewährt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_4

Die Klägerin wandte sich zunächst über das Kundenportal und sodann mit einem postalischen Widerspruch an das LBV und berief sich auf eine ihr 2020 erteilte Versorgungsauskunft, der ein höherer Ruhegehaltssatz sowie die Gewährung einer Ausgleichszulage zugrunde lagen. Das LBV wies den Widerspruch mit Bescheid vom 1. April 2021 zurück. Zur Begründung führte es aus, die Berechnung des Ruhegehalts sei auf der Grundlage von § 27 LBeamtVG BW erfolgt. Da zwischen dem Beamtenverhältnis, aus dem die Klägerin in den Ruhestand getreten sei, und dem zuvor geleisteten Vorbereitungsdienst eine sechswöchige Unterbrechung liege, könne die Übergangsregelung des § 102 Abs. 5 LBeamtVG BW keine Anwendung finden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_5

Die Klägerin hat am 1. Mai 2021 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und geltend gemacht, sie werde durch die Lücke in der Zeit vom 1. Juli bis zum 12. August 1993 doppelt - sowohl hinsichtlich der für die Versorgungsbezüge maßgeblichen Berechnungsvorschrift als auch bezüglich der Gewährung einer Ausgleichszulage - benachteiligt. Da der Beklagte sie in dem genannten Zeitraum ohne ihr Zutun und trotz der bereits vorliegenden Einstellungszusage in die Arbeitslosigkeit geschickt habe, fehle es an einem sachlichen Grund für die Benachteiligung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2022 als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 LBeamtVG BW lägen nicht vor. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf sei nicht gemäß dieser Vorschrift dem Beamtenverhältnis, aus dem die Klägerin in den Ruhestand getreten sei, "unmittelbar vorangegangen". Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf die Unbeachtlichkeit der ohne ihr Zutun entstandenen Lücke berufen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_7

Mit Beschluss vom 22. August 2023 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen und zur Begründung auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVGVwV) Bezug genommen. Danach sei eine Lücke unschädlich, wenn der Beamte alles Mögliche getan habe, um eine Unterbrechung der Dienstzeit durch eine anschließende Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder wenigstens auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_8

Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Festsetzung einer höheren Versorgung. Die Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 5 LBeamtVG BW komme nicht zur Anwendung, da weder das Beamtenverhältnis, aus dem die Klägerin in den Ruhestand getreten sei, noch ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis am 31. Dezember 1991 bestanden habe. Ein unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis liege grundsätzlich nur vor, wenn die beiden Dienstverhältnisse zeitlich ununterbrochen aneinander anschlössen. Zwar könnten bestimmte Zäsuren als unschädlich angesehen werden. Für die Unterbrechung der Abschnitte durch die Sommerferien gelte dies aber nicht. Anders als bei allgemein arbeitsfreien Tagen sei die Lücke zwischen Vorbereitungsdienst und Neueinstellung im Beamtenverhältnis auf Probe nicht Folge einer kalendarischen Zufälligkeit, sondern erfolge planmäßig seitens des Beklagten, so misslich dies aus Sicht der Betroffenen auch sein möge. Auf Basis der sonach maßgeblichen Vorschrift des § 27 LBeamtVG BW habe der Beklagte das Ruhegehalt zutreffend berechnet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_9

Die Klägerin hat die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Nach der ratio legis sei der von § 102 Abs. 5 und 8 LBeamtVG BW geforderte unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen jedenfalls auch dann gegeben, wenn der Beamte alles ihm Mögliche getan habe, um eine Unterbrechung der Dienstzeit durch eine anschließende Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder wenigstens auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen, die in Betracht kommenden Dienstverhältnisse aufeinander aufbauten und eine effektiv eingetretene zeitliche Unterbrechung allein vom Dienstherrn vorgegeben sei.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_10

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2024 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2022 sowie den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 5. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 1. April 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_12

Er ist der Ansicht, aus der Entstehungsgeschichte ergebe sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers, dass es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausdrücklich und ausnahmslos auf einen zeitlich ununterbrochenen Wechsel ankomme. Während der sechswöchigen Sommerferien entfalle für die Lehrkräfte lediglich die Pflicht zur Ableistung von Unterrichtsstunden; nicht jedoch entfielen die sonstigen Pflichten wie etwa die Unterrichtsvorbereitung für das kommende Schuljahr. Soweit den Lehrkräften durch die Einstellungspraxis Nachteile entstünden, beruhten diese auf einer willentlich herbeigeführten Zäsur, die den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen den beiden Dienstverhältnissen unterbreche.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_13

Der Vertreter des Bundesinteresses befürwortet in Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz des Bundes eine weite Auslegung des Unmittelbarkeitszusammenhangs. Dieser sei im Fall einer vom Beamten nicht vermeidbaren Unterbrechung als gewahrt anzusehen, zumal dann, wenn - wie hier - der genaue Zeitpunkt des Beginns eines sich an das Lehramtsreferendariat anschließenden Beamtenverhältnisses vom Zufall abhängig sei.

Entscheidungsgründe§

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_14

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge unter Anwendung des § 102 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG BW. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts verletzt revisibles Recht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die während der Schulsommerferien entstandene Lücke ist angesichts des funktionalen Zusammenhangs zwischen dem zuvor bestehenden Vorbereitungsdienst und dem nachfolgenden Probebeamtenverhältnis noch ein unmittelbarer Übergang im Sinne des Versorgungsrechts.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_15

1. Für die Festsetzung der Ruhestandsbezüge ist das zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts geltende Recht maßgeblich, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (sog. Versorgungsfallprinzip, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2026 - 2 C 4.25 - ZBR 2026, 253 Rn. 19). Anwendbar ist hier folglich der weitgehend parallel zu § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG formulierte § 102 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG BW. Hat danach das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach § 27 Abs. 1 der nach Absatz 6 und 7 LBeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies für den Beamten günstiger ist. Das allein streitgegenständliche, in Landes- und Bundesnorm wortgleiche Tatbestandsmerkmal "unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis" ist dahin auszulegen, dass bestimmte zeitliche Unterbrechungen zwischen den beiden Dienstverhältnissen als unschädlich anzusehen sind. Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut (a)), der Systematik (b)), der Entstehungsgeschichte (c)) sowie dem Sinn und Zweck (d)) der Norm.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_16

a) Zwar legt der Gesetzeswortlaut mit der Anforderung eines "unmittelbar vorangehenden" Dienstverhältnisses zunächst ein enges Verständnis nahe. Eine Lückenlosigkeit zwischen den beiden Dienstverhältnissen setzt dies aber nicht voraus. Die Wendung "unmittelbar" besagt nach ihrem Wortsinn vielmehr, dass zwischen zwei Dienstverhältnissen nichts Relevantes "inmitten" stehen, also "dazwischentreten" darf. Dies kann auch bei gewissen zeitlichen Lücken gegeben sein, wenn ihnen aus dienstrechtlicher Sicht kein eigenständiges Gewicht zukommt. Hätte der Gesetzgeber ein solches Verständnis ausschließen wollen, hätte es nahegelegen, aus anderen Vorschriften bekannte Formulierungen wie "(zeitlich) ununterbrochen" oder "ohne (jegliche) zeitliche Unterbrechung" zu verwenden.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_17

Dass eine Zäsur durch allgemein arbeitsfreie Tage (Samstag, Sonntag und Feiertag) unbeachtlich ist und die Vorschrift damit nicht an die Voraussetzungen einer beamtenrechtlichen Umwandlung anknüpft (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 - 2 C 9.22 - BVerwGE 180, 164 Rn. 14), wird in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Mai 2004 - 5 LB 261/03 - juris Rn. 31 f.; Schachel, in: Schütz/​Maiwald, Beamtenrecht, Stand Oktober 2023, § 85 BeamtVG Rn. 10 jeweils m. w. N.). Hiervon gehen auch das Berufungsgericht und die Beteiligten aus. Die Besonderheit der allgemein arbeitsfreien Tage findet bereits in frühen ministeriellen Rundschreiben Erwähnung (Rundschreiben des Bundesministers des Innern zu §§ 14, 85 Absatz 1, 2, 3, 4, 5 und 9 BeamtVG vom 11. Januar 1991, Az. D III 4 - 223 134/28, GMBl. S. 331; Schreiben des Finanzministeriums zu § 85 BeamtVG vom 18. November 1991, Az. P 1600 - 84/90) und wird in den als Auslegungshilfe zur Bundesnorm heranzuziehenden Tz. 85.1.1.6 Satz 2 BeamtVGVwV aufgegriffen. Auch deshalb ist nicht von einem strikten Unmittelbarkeitskriterium, sondern von gewissen Wertungsspielräumen auszugehen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_18

b) Für eine solche Auslegung spricht auch die Gesetzessystematik. Nicht weiterführend sind dabei die im Verfahren ausführlich diskutierten Rechtsprechungsbefunde zu den ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten nach § 10 BeamtVG und zur Übergangsvorschrift des Art. 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes, der die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG modifiziert. Diese Bestimmungen sind abweichend formuliert, gehören anderen Regelungsbereichen an und verfolgen andere Normzwecke. Unter systematischen Gesichtspunkten allein von Interesse ist die Zusammenschau mit § 102 Abs. 8 Satz 1 LBeamtVG BW (Parallelnorm zu § 85 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG), der eine ergänzende Regelung für mehrere nacheinander geschaltete Dienstverhältnisse ("Kettendienstverhältnisse") trifft. Danach sind die Voraussetzungen des Absatzes 5 auch dann erfüllt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Ruhestandseintritt erfolgt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. Die Wendung "in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang" in Absatz 8 ist gleichbedeutend mit dem Begriff "unmittelbar vorangehend" in Absatz 5; die erweiterte Formulierung erklärt sich aus sprachlich-syntaktischen Gründen und lässt nicht auf ein abweichendes inhaltliches Verständnis schließen (so auch Kümmel, BeamtVG, Stand Juni 2025, § 85 Rn. 17 Fn. 2). Während das Adjektiv "zeitlich" die temporale Dimension des Unmittelbarkeitskriteriums in den Vordergrund rückt, wird zugleich durch das Substantiv "Zusammenhang" eine gewisse Öffnung erzielt. Mehrere Dienstverhältnisse können auch dann (zeitlich) zusammenhängen, wenn sie nicht tagesgenau aneinander anschließen, die Lücke aber vernachlässigbar erscheint (vgl. Stadler, in: GKÖD, Stand Juni 2026, § 85 BeamtVG Rn. 21).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_19

c) Die Gesetzeshistorie zu den Kettendienstverhältnissen ist das einzige entstehungsgeschichtliche Indiz, das sich ansatzweise für die Auslegung des Unmittelbarkeitskriteriums fruchtbar machen lässt. Unergiebig sind dagegen die Gesetzesmaterialien zu § 102 LBeamtVG BW. Dort ist nur allgemein davon die Rede, dass es sich bei der mit "Besondere Bestandskraft" überschriebenen Vorschrift um eine Übergangsregelung im Interesse des Vertrauensschutzes handelt (LT-Drs. 14/6694 S. 551). Für die Konturierung des Unmittelbarkeitskriteriums ist damit nichts gewonnen, weil es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, wonach Bestandsschutzvorschriften eng oder weit auszulegen sind (vgl. nur VGH Mannheim, Beschluss vom 18. April 2016 - 4 S 1027/15 - juris Rn. 25). Dementsprechend hilft auch die Begründung zum Entwurf des § 85 BeamtVG, die auf den "notwendigen Vertrauensschutz" für den erfassten Personenkreis rekurriert (BT-Drs. 11/5136 S. 26 f.; BT-Drs. 11/5372 S. 27 f.), nicht weiter. In der Beschlussempfehlung des Innenausschusses zu dem neu vorgeschlagenen Absatz 9 betreffend die "Kettendienstverhältnisse" heißt es (BT-Drs. 1/5537 S. 49), die Änderung entspreche einer Empfehlung des Bundesrates und verhindere, dass ein mehrmaliger (zeitlich ununterbrochener) Wechsel von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in ein anderes für den Betroffenen zu Nachteilen in der Versorgung führe. Die betreffende Bundesratsempfehlung, die exemplarisch den Wechsel innerhalb des Justizdienstes (zwischen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaft) sowie im Bereich der Hochschulen nennt (BR-Drs. 469/89 [Beschluss] S. 9), hat zwar keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden. Ihr lässt sich aber immerhin entnehmen, dass bei der Beurteilung des Zusammenhangs zwischen zwei Dienstverhältnissen auch wertende Gesichtspunkte bzw. Billigkeitserwägungen eine Rolle spielen können.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_20

d) Entscheidend für eine Auslegung, die über den rein zeitlichen Aspekt hinaus auch die sonstigen Umstände berücksichtigt, spricht der Sinn und Zweck der Norm. Das Unmittelbarkeitskriterium dient der Abgrenzung von Verantwortungssphären bzw. Risikobereichen. Für die Besitzstandswahrung kommt es daher darauf an, ob eine - zeitlich überschaubare - Lücke zwischen zwei Dienstverhältnissen vom Dienstherrn selbst herbeigeführt wurde oder ob sie zumindest auch auf willentlichen Entscheidungen des Beamten beruht. Wie Tz. 85.1.1.6 Satz 1 BeamtVGVwV als Auslegungshilfe zur Bundesnorm exemplarisch formuliert, ist ein anderes Dienstverhältnis dann "unmittelbar vorangegangen", wenn dem Beamten eine zeitliche Unterbrechung zwischen dem Ende des vorangegangenen und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses nicht zuzurechnen ist. Für ein abweichendes landesrechtliches Verständnis bestehen keine Anhaltspunkte.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_21

Diese funktionale Betrachtungsweise des Kriteriums der "Unmittelbarkeit" setzt angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Konstellationen eine Beurteilung anhand der konkreten Fallumstände voraus, wobei Gesichtspunkte wie die Einstellungspraxis des Dienstherrn und die zeitliche Verfügbarkeit der Stellen eine maßgebliche Rolle spielen. Eine strikte zeitliche Obergrenze lässt sich hierbei nicht angeben. Jedenfalls muss es sich bei der beschäftigungslosen Phase um einen nur kurzen Zeitraum handeln, der sich als reine Wartezeit auf eine bereits angebotene oder zumindest konkret absehbare Anschlusstätigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis darstellt. Verhängt der Dienstherr etwa einen "Einstellungsstopp", wirkt sich dies daher zu Lasten der betroffenen Beamten aus.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_22

2. Hieran gemessen ist bei der Klägerin ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihrem im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolvierten Lehramtsreferendariat und dem daran anschließenden Beamtenverhältnis auf Probe und nachfolgend auf Lebenszeit zu bejahen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_23

a) Dass es sich bei dem Beamtenverhältnis auf Widerruf um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des § 102 Abs. 5 LBeamtVG BW handelt, unterliegt keinen Zweifeln. Dieser Norm ist eine Differenzierung nach verschiedenen Arten oder eine Beschränkung auf bestimmte Arten von Beamtenverhältnissen nicht zu entnehmen (vgl. zur Bundesnorm statt vieler Leihkauff, in: Stegmüller u. a., Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2026, § 85 BeamtVG Rn. 28; Tegethoff, in: Plog/​Wiedow, BBG, Stand Juli 2026, § 85 BeamtVG Rn. 3). Das Beamtenverhältnis auf Widerruf, das im Fall der Klägerin der Ableistung des Vorbereitungsdienstes diente (vgl. § 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG), ist in § 4 BeamtStG als eine von vier Arten des Beamtenverhältnisses aufgezählt. Dass es teilweise anderen rechtlichen Regeln folgt als sonstige Arten von Beamtenverhältnissen (vgl. etwa § 8 Abs. 3, § 23 Abs. 4 BeamtStG), ändert daran nichts.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_24

b) Bei funktionaler Betrachtung ging das Beamtenverhältnis auf Widerruf dem nachfolgenden Beamtenverhältnis auf Probe unmittelbar voran. Der Übergang war nur durch die Schulsommerferien - und damit einen Zeitraum ohne Unterrichtsverpflichtung für die Lehrkräfte - unterbrochen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_25

Dementsprechend war der konkrete Geschehensablauf darauf angelegt, die Klägerin nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes und ohne weiteren Zwischenschritt in das Probebeamtenverhältnis zu übernehmen. Bereits mit Schreiben vom 22. August 1991, noch vor Beginn des Referendariats, erteilte das Kultusministerium der Klägerin eine Zusage zum Einstellungstermin Sommer 1993 unter den Voraussetzungen, dass sie die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sowie für die spätere Übernahme in den Landesdienst als Studienassessorin erfülle, den Vorbereitungsdienst am 27. August 1991 antrete und ihn mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung im Sommer 1993 abschließe. Am 19. März 1993 stellte die Klägerin aus dem laufenden Referendariat heraus einen Antrag auf Übernahme in den Schuldienst an beruflichen Schulen und gab dabei die gewünschten Einsatzregionen an. Ebenfalls noch während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, mit Schreiben vom 9. Juni 1993, teilte das Oberschulamt ... der Klägerin mit, dass sie ab 13. August 1993 in den Schuldienst des Landes übernommen werden könne, wenn sie alle Einstellungsvoraussetzungen erfülle. In dem als "Übernahmeangebot" bezeichneten Schreiben, das auf den Antrag der Klägerin Bezug nahm, wurde bereits eine konkrete Schule als Einsatzort benannt und mitgeteilt, die für die Klägerin vorgesehene Stelle werde bis zum 18. Juni 1993 freigehalten. Schließlich wurde die Klägerin mit einer in der "Interimszeit" am 15. Juli 1993 unterzeichneten Urkunde mit Wirkung vom 13. August 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienassessorin ernannt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_26

Der Beklagte hat damit stets auf eine unmittelbare Übernahme der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis hingewirkt. Auch die Klägerin hat alles in ihrer Macht Stehende getan, um eine nahtlose Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe herbeizuführen bzw. etwaige zeitliche Lücken zu minimieren.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_27

c) Der Einwand des Beklagten, bei der sechswöchigen Pause während der Schulsommerferien handele es sich um eine vom Dienstherrn willentlich herbeigeführte Zäsur, die den unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Dienstverhältnissen unterbreche, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_28

Ob die fiskalisch motivierte Verwaltungspraxis des Beklagten, zuvor als Widerrufsbeamte beschäftigte Lehrkräfte erst zu Beginn der Unterrichtsphase des neuen Schuljahres als Probebeamte einzustellen, eine zulässige Gestaltungsmöglichkeit darstellt, hat der Senat vorliegend nicht zu beurteilen. Versorgungsrechtlich abbilden darf sich die für solche Lehrkräfte weder beeinflussbare noch vermeidbare Unterbrechung in der Besoldung angesichts der Besonderheiten ihres Dienstverhältnisses (dazu BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 24.14 - BVerwGE 155, 292 Rn. 18 ff.) jedenfalls nicht. Wie der Beklagte selbst vorträgt, entfällt während der schulischen Sommerferien lediglich die Verpflichtung zur Ableistung von Unterrichtsstunden. Bestehen bleiben jedoch die sonstigen Pflichten wie etwa die Vorbereitung des neuen Schuljahrs, die Überarbeitung von Lehrmaterialien, die Fort- und Weiterbildung etc. Bei jungen Lehrkräften, die nach dem Referendariat erstmals im regulären Unterrichtsbetrieb tätig werden sollen und deshalb einen erhöhten Vor- und Nachbereitungsaufwand haben, gilt dies in besonderem Maße. Die schulrechtliche Strukturierung des Dienstes anhand von nahtlos aufeinander folgenden Schuljahren (vgl. für Baden-Württemberg § 26 Satz 1 des Schulgesetzes - SchG BW) und die beamtenrechtliche Unterscheidung zwischen Unterrichts- und sonstigen Dienstzeiten (vgl. für Baden-Württemberg § 36 LBG BW) müssen sich auch versorgungsrechtlich niederschlagen, soll nicht der Gedanke eines widersprüchlichen Verhaltens des Dienstherrn im Raum stehen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_29

Würde man die "willentlich herbeigeführte" Lücke während der Schulsommerferien aus dem Anwendungsbereich der unmittelbar vorangegangenen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse ausnehmen, wären gerade die Widerrufsbeamtenverhältnisse im Lehramtsbereich betroffen, bei denen typischerweise ein direkter Übergang in das Probebeamtenverhältnis beabsichtigt ist und praktiziert wird. Gerade hier liegt der funktionale Zusammenhang der allein durch die Schulsommerferien unterbrochenen Dienstverhältnisse indes auf der Hand.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_30

d) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte in seiner der Klägerin Anfang 2020 - also kurz vor ihrem Ruhestandseintritt Ende 2020 - erteilten Versorgungsauskunft ebenfalls von einer Anwendung des § 102 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG BW bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge ausging. Zwar stellt die Versorgungsauskunft nach § 77 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG BW keine verbindliche Zusage über die Höhe der späteren Versorgungsbezüge dar; sie steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen. Solche Änderungen der Sach- und Rechtslage sind in den zehn Monaten zwischen der Erteilung der Versorgungsauskunft und dem Ruhestandseintritt allerdings - mit Ausnahme eines verschobenen Zeitpunkts des Ruhestandsbeginns - nicht eingetreten; lediglich die Einschätzung des Beklagten betreffend das anwendbare Versorgungsregime hat sich gewandelt. Dass der Beklagte seinen Berechnungen die Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG BW zugrunde gelegt hat, ohne deren Einschlägigkeit überhaupt zu problematisieren, belegt jedenfalls, dass er selbst keinen Anlass sah, an seiner kontinuierlichen dienstrechtlichen Beziehung zu der Klägerin seit August 1991 zu zweifeln.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_31

3. Der Beklagte war sonach antragsgemäß zur Neufestsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Da die Klägerin im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis von vornherein nur einen Anspruch auf Neubescheidung geltend gemacht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 11.03 - BVerwGE 120, 263 <275 f.> m. w. N.), muss die Sache nicht "spruchreif" gemacht werden. Wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat, führt die Anwendung des § 102 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG BW zu einem im Vergleich zum aufgehobenen Festsetzungsbescheid erhöhten Ruhegehaltssatz, zur ungekürzten Gewährung des Kinderzuschlags sowie zur Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 101 Abs. 4 LBeamtVG BW.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-11/2-c-8-25#rd_32

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.