Gesetze / Beamtenstatusgesetz

BeamtStG

§ 4 Arten des Beamtenverhältnisses

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund85 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/4#abs-1 (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/4#abs-2 (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/4#abs-3 (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/4#abs-4 (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.
§ 3 § 5