§ 4 Arten des Beamtenverhältnisses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 85
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.06.2016 – 2 C 1/15Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Berufung eines Hochschulkanzlers in ein Beamtenverhältnis auf ZeitZitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 31.03.2021 – 4 S 3460/20Zitiert von 3
- BVerfG, 24.04.2018 – 2 BvL 10/16Nur ausnahmsweise Zulässigkeit von Durchbrechungen des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Lebenszeitprinzips (Hochschulkanzler Brandenburg)Zitiert von 23
- VG Schleswig, 30.01.2020 – 12 B 5/20
- OVG Saarland, 17.08.2021 – 1 A 297/19Zitiert von 6
- VG Schleswig, 17.07.2018 – 12 B 48/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 8.25Zur Auslegung des Begriffs "unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis" in § 102 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG BW
- BVerwG, 05.02.2026 – 2 C 6.25Unterhaltsbeitrag nach LBeamtVG BW bedürftigkeitsabhängig
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2026 – OVG 4 S 42/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/4#abs-1 (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/4#abs-2 (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/4#abs-3 (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/4#abs-4 (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.