§ 8 Ernennung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 193
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 15.05.2019 – 7 AZR 255/17Personalratsmitglied - Dienstordnungsangestellte - Freistellung - rückwirkende BeförderungZitiert von 6
- VG Neustadt an der Weinstraße, 23.08.2017 – 1 L 806/17.NW
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2017 – OVG 4 S 2.17Zitiert von 3
- VG Trier, 15.09.2015 – 1 K 188/15.TRZitiert von 2
- VG Berlin, 07.11.2023 – 26 K 188/20
- VGH Bayern, 25.05.2021 – 3 ZB 21.1152
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 08.05.2026 – 5 L 265/26
- OVG NRW, 01.04.2026 – 6 B 298/26Zitiert von 1
- VG Aachen, 12.03.2026 – 1 L 160/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/8#abs-1 (1) Einer Ernennung bedarf es zur
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/8#abs-2 (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/8#abs-3 (3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/8#abs-4 (4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.