Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/9#abs-1 (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/9#abs-2 (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 9 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 28.03.2014 – 23 K 1278/11Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 26.07.2017 – 5 LA 168/16Zitiert von 1
- VG Münster, 04.09.2014 – 5 K 2391/13
- VG Kassel, 06.12.2013 – 1 K 853/13.KS
- OVG NRW, 25.01.2021 – 1 A 3852/19Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 – OVG 7 B 4.14Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 8.25Zur Auslegung des Begriffs "unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis" in § 102 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG BW
- VGH Bayern, 11.10.2024 – 3 BV 22.769
- VG Trier, 11.07.2023 – 7 K 3338/22.TR
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
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15.03.2012 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I 462)
BGBl. 2012 I S. 462
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