Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2018

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 16.11.2018 – 2 BvR 2172/18

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181116.2bvr217218

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-11-16/2-bvr-2172-18#rd_1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichteinleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-11-16/2-bvr-2172-18#rd_2

Der Beschwerdeführer erstattete eine Strafanzeige gegen seinen Dienstvorgesetzten wegen verschiedener Straftaten. Nach Prüfung teilte die Staatsanwaltschaft Magdeburg - Zweigstelle Halberstadt - dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. April 2018 mit, dass sich hinsichtlich des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts kein strafrechtlicher Anfangsverdacht ergeben habe. Deshalb werde von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152, § 170 Abs. 2 StPO abgesehen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers wies die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg mit Bescheid vom 13. Juli 2018 zurück. Den hiergegen erhobenen Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung verwarf das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 4. September 2018 als unzulässig. Der Antrag habe nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprochen, weil es an einer geschlossenen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts gemangelt habe. Zudem sei die Darstellung der Bescheide der Staatsanwaltschaft sowie der Generalstaatsanwaltschaft durch eine unzulässige Bezugnahme ersetzt worden.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-11-16/2-bvr-2172-18#rd_3

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 17, Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot. Zudem sei gegen das Prinzip der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-11-16/2-bvr-2172-18#rd_4

Das Oberlandesgericht überspanne in willkürlicher Weise die formalen Anforderungen an den Klageerzwingungsantrag. Es habe den Vortrag, dass die Staatsanwaltschaft überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt habe, vollkommen ignoriert und lediglich formelhaft gefordert, dass in der Antragsschrift die Inhalte der Vernehmungen des Beschuldigten sowie der Zeugen wiedergegeben werden müssten.

III.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-11-16/2-bvr-2172-18#rd_5

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-11-16/2-bvr-2172-18#rd_6

1. Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht gerecht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-11-16/2-bvr-2172-18#rd_7

Zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bedarf es der Einlegung der Anhörungsrüge dann nicht, wenn diese offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2010 - 1 BvR 2477/08 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2018 - 2 BvR 981/18 -, juris, Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist allerdings der zulässige und im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gebotene Rechtsbehelf, wenn der Beschwerdeführer eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch die angegriffene Entscheidung des letztentscheidenden Gerichts geltend macht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2008 - 1 BvR 27/08 -, juris, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 -, juris, Rn. 5).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-11-16/2-bvr-2172-18#rd_8

2. Soweit der Beschwerdeführer eine Überspannung der formalen Darlegungsanforderungen gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO durch das Oberlandesgericht rügt, war die Gehörsrüge nach § 33a Satz 1 StPO nicht offensichtlich aussichtslos und wäre zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG daher zu erheben gewesen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-11-16/2-bvr-2172-18#rd_9

Die auf der Seite 24 des Antrags auf gerichtliche Entscheidung enthaltenen Ausführungen zu der Nichtdurchführung von Ermittlungsmaßnahmen sowie der Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens aus Rechtsgründen seitens der Staatsanwaltschaft sind vom Oberlandesgericht bei der Abfassung des Beschlusses vom 4. September 2018 offensichtlich übersehen worden. Dies ergibt sich aus den Ausführungen auf der Seite 3 des Beschlusses, wonach zumindest in groben Zügen der Gang des Ermittlungsverfahrens darzustellen sei und angegeben werden müsse, welchen Inhalt die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen hätten. Derartige Maßnahmen sind bei einer Nichteinleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wie im vorliegenden Fall offenkundig nicht durchgeführt worden. Die Erhebung der Gehörsrüge gemäß § 33a Satz 1 StPO war somit nicht offensichtlich aussichtslos, um der Gehörsverletzung abzuhelfen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-11-16/2-bvr-2172-18#rd_10

3. Damit ist der Beschwerdeführer auch mit anderen Grundrechtsrügen ausgeschlossen, insbesondere mit der Behauptung, in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG verletzt zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1569/12 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2002 - 2 BvR 1087/00 -, juris, Rn. 6).

IV.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-11-16/2-bvr-2172-18#rd_11

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-11-16/2-bvr-2172-18#rd_12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.