§ 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 600
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 11.09.2019 – P.St. 2701
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 13.02.2019 – P.St. 2693
- BVerfG, 18.09.2018 – 2 BvR 745/18Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährleistung von Waffengleichheit im Haftprüfungsverfahren gem Art 5 Abs 4 MRK sowie im Anhörungsrügeverfahren nach § 33a StPO - Verletzung der Vorgaben des Art 103 Abs 1 GG durch Beschwerdeentscheidung im Haftfortdauerverfahren ohne vorherige Kenntnisgabe der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft an Inhaftierten - zudem fehlende fachgerichtliche Berücksichtigung einschlägiger Rspr des EGMR (07.09.2017, 8844/12, Rs. Stollenwerk ./. Deutschland) - jedoch kein Beruhen der angegriffenen Entscheidungen auf GehörsverstoßZitiert von 28
- BVerfG, 30.06.1976 – 2 BvR 164/76Versagung des rechtlichen Gehörs; Entscheidung vor Ablauf einer einem Beteiligten gesetzten Äußerungsfrist; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; nachträgliche Anhörung nach § 33a StPO als Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGGZitiert von 26
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 01.09.2017 – 2 AGH 15/16Zitiert von 1
- OLG Bremen, 03.07.2019 – 1 Ws 75/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.08.2026 – StB 20/26
- BGH, 07.07.2026 – StB 35/26
- BGH, 11.03.2026 – 2 ARs 98/25Strafvollstreckung: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde bei Fortdauer der Unterbringung; Unzulässigkeit von Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.