Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 1. Kammer / 2018

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 30.05.2018 – 2 BvR 981/18

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180530.2bvr098118

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-05-30/2-bvr-981-18#rd_1

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-05-30/2-bvr-981-18#rd_2

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-05-30/2-bvr-981-18#rd_3

2. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich derzeit als im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität und mangels ausreichender Begründung von vornherein unzulässig. Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-05-30/2-bvr-981-18#rd_4

a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG durch die fachgerichtlichen Entscheidungen, mit denen sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung abgelehnt wurde, hat aber keine Anhörungsrüge erhoben (§ 152a VwGO). Diese war nicht entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wegen besonderer Eilbedürftigkeit der Sache entbehrlich, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bereits vom 8. Mai 2018 datiert. Dass die Anhörungsrüge von vornherein aussichtslos gewesen wäre, ist nach seinem Vortrag nicht ersichtlich.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-05-30/2-bvr-981-18#rd_5

b) Die Verfassungsbeschwerde legt in ihrer Begründung ferner mangels entsprechender Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG durch die einzelfallbezogene Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers nicht dar. Zur familiären Situation (Alter der Kinder, gelebte familiäre Gemeinschaft vor der Strafhaft des Beschwerdeführers, Kontakt während der Haftzeit) fehlen jegliche Angaben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-05-30/2-bvr-981-18#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.