Rechtsprechung / BPatG / 1. Senat / 2025

BPatG Beschluss vom 05.09.2025 – 1 W (pat) 39/24

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:050925B1Wpat39.24.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2020 003 043.2 wegen Ablehnungsgesuch

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. September 2025 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Heimen und die Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:050925B1Wpat39.24.0

G r ü n d e

I. Die Beschwerdeführerin reichte die oben genannte Patentanmeldung am 20. Mai 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein. Mit Prüfantrag der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag wurde das Prüfverfahren eingeleitet. Die Prüfungsstelle für Klasse F41H ermittelte den nächstliegenden Stand der Technik. Am 4. März 2021 erließ sie einen (ersten) Prüfbescheid, in dem im Einzelnen dargelegt wurde, warum der Anmeldungsgegenstand gemäß den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 mangels erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG) nicht gewährbar sei. Ferner wurde die Anmelderin auf unklare Sachverhalte und formale Mängel in den Patentansprüchen hingewiesen, die im Falle einer Weiterverfolgung der Anmeldung, zum klaren Verständnis beseitigt werden müssten. Mit Schreiben vom 26. Juni 2021 (eingegangen am 29. Juni 2021) versuchte die Anmelderin, die im Prüfungsbescheid aufgeführten Mängel mit Gegenargumenten auszuräumen und reichte (ohne die erforderliche Kenntlichmachung der vorgenommenen Änderungen gemäß § 15 Abs. 3 PatV) lediglich Reinschriften eines Satzes Patentansprüche und einer Beschreibung ein, sowie einen Satz Zeichnungen. Die Beschreibung und die Zeichnungen wiesen keine, die neu eingereichten Patentansprüche nur marginale Änderungen auf. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 (eingegangen am 5. Mai 2023) beantragte die Anmelderin, den Erteilungsbeschluss für Patente für die vorliegende Anmeldung. Am 25. September 2023 bat die Anmelderin den Prüfer telefonisch um eine vorgezogene Bearbeitung der Akte aufgrund wirtschaftlichen Interesses. Die Prüfungsstelle sagte eine vorgezogene Bearbeitung der Akte und eine mündliche Anhörung zu. Sie setzte den Anhörungstermin erst für sechs Monate später fest.

Die Ladung vom 28. September 2023 setzte den Termin demnach für den 16. April 2024 fest und enthielt einen Ladungszusatz, in dem der Prüfer erneut seine damalige Auffassung zu den eingereichten Patentansprüchen sowie der Argumentation in der Eingabe vom 29. Juni 2021 darlegte. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 erwiderte die Anmelderin, dass die Anmeldung den Anforderungen des Patentgesetzes entspräche und begründete dies, ohne jedoch einen überarbeiteten Antrag zur Akte zu reichen. Sie wies darauf hin, dass sie eine weitere Erörterung in einer mündlichen Verhandlung für nicht zweckmäßig erachte. Am 7. Februar 2024 meldete sich die Anmelderin telefonisch bei dem Prüfer, der der Anmelderin mitteilte, dass die in der Eingabe vom 30. Oktober 2023 vorgebrachten Argumente nicht überzeugen konnten und dadurch, dass kein angepasster Antrag zur Akte gereicht wurde, auch keine neue Bewertung vorgenommen worden sei, die eine Anhörung erübrigen hätte können. Daraufhin reichte die Anmelderin am 12. Februar 2024 eine Eingabe ein, in welcher sie erklärte, dass ein persönliches Gespräch zur Erörterung der Einwände der Prüfungsstelle für nicht sinnvoll erachtet werde, da der Prüfer den Kern ihrer Einwände nicht deutlich und klar dargelegt habe. Weiterhin verlangt die Anmelderin die unverzügliche Erteilung des Patents nach § 7 Abs. 1 PatG.

Mit Schreiben vom 8. April 2024 teilte die Anmelderin dann mit, dass der Prüfer in fast vier Jahren keine substantiellen Einwände erhoben habe, die eine Patenterteilung ernsthaft gefährden würden und dem Prüfer auch zu keinem Zeitpunkt gelungen sei, mit seinem Bescheid eindeutige Feststellungen bzw. Forderungen der Anmelderin mitzuteilen und dieser ein unmissverständliches Bild von der Auffassung des Prüfers zu geben. Vielmehr habe der Prüfbescheid einen verwirrenden Eindruck hinterlassen und habe eine ausführliche Erwiderung erforderlich gemacht, die leider von der Prüfstelle offensichtlich nicht aufmerksam gelesen oder gar ignoriert worden sei. Abschließend äußerte die Anmelderin, dass eine Anhörung keinen Sinn mache und abzusetzen sei. Mit Schreiben vom 11. April 2024 teilt der Prüfer mit, dass dem Antrag auf Absetzung der Anhörung nicht stattgegeben werden könne, da die Durchführung der Anhörung aufgrund der vorliegenden Sachlage weiterhin als sachdienlich angesehen werde.

Am Tag vor der angesetzten mündlichen Anhörung, am 15. April 2024, reichte die Anmelderin per Fax einen Antrag auf Aussetzung der Anhörung und einen weiteren Antrag auf Ablehnung des zuständigen Prüfers Herrn B… wegen Besorgnis der Befangenheit ein. Der Antrag auf Aussetzung wurde auf besondere Umstände, die eine Teilnahme an der Anhörung unmöglich machten, als wichtigen Grund gestützt.

Den Antrag auf Ablehnung begründete die Beschwerdeführerin damit, dass der Prüfer die Begründungen, Äußerungen und Stellungnahmen der Beschwerdeführerin auf die Prüfungsbescheide nicht beachtet habe und auf seiner Sichtweise hartnäckig beharrt habe. Er habe die erfinderische Tätigkeit offensichtlich nicht sehen wollen. Er habe eine Anhörung angeordnet, obwohl eine Zweckmäßigkeit offensichtlich nicht gegeben sei, denn der Prüfer habe keine substanziellen Punkte zur Klärung angegeben. In einem Telefonat am 11. April 2024 habe sich der Prüfer geweigert, am Telefon eine kurze Stellungnahme zur ergänzenden Stellungnahme vom 8. April 2024 abzugeben, sondern auf ein Schreiben verwiesen, das dann nicht vor der Anhörung bei der Beschwerdeführerin angekommen sei. Die Anhörung sei angesetzt worden, um sofort und ohne Mühe einen Beschluss zu fassen, mit dem die Anmeldung zurückgewiesen werden sollte. Diese Anträge gelangten dem Prüfer gemäß Akte erst am 18. April 2024 zur Kenntnis.

Der Prüfer wies in Abwesenheit der Anmelderin die Anmeldung in der mündlichen Anhörung am 16. April 2024 per Beschluss zurück. Der begründete Beschluss wurde am 18. April 2024 versendet. Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 24. April 2024 Beschwerde gegen den Beschluss ein und beantragte die Rückerstattung der Beschwerdegebühr. Darin warf sie dem Prüfer vor, es sei willkürlich gewesen, die Anhörung nicht abzusetzen, die Verhinderung sei rechtzeitig angezeigt worden. Der Prüfer habe die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig vor der Anhörung über konkrete Mängel informiert. Mit Abhilfebeschluss vom 8. Mai 2024 wurde der Zurückweisungsbeschluss aufgehoben und die Beschwerdegebühr zurückerstattet. Am 13. Mai 2024 gab der Prüfer eine dienstliche Äußerung ab. Er gab an, dass er nicht befangen sei und stellte den Verfahrensablauf aus seiner Sicht dar. Diese dienstliche Äußerung wurde der Antragstellerin zu Stellungnahme übersandt, die wiederum mit Schreiben vom 18. Juli 2024 hierauf erwiderte und weitere Argumente dafür anführte, warum der Prüfer befangen sei. Der Prüfer habe seine Einwände nicht nachvollziehbar erläutert. Die Anträge auf Aussetzung der Anhörung und Ablehnung wegen Befangenheit hätten den Prüfer rechtzeitig vor der Anhörung erreicht. Die Beschwerdeführerin brachte auch weitere Argumente für die Schutzfähigkeit der Anmeldung vor. Die von dem Prüfer zitierten Druckschriften seien willkürlich herangezogen worden.

Mit Beschluss vom 9. August 2024 entschied die Patentabteilung 1.15, dass das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen werde. Nach Darstellung des Verfahrensablaufs legte die Patentabteilung dar, dass die Einwände der Anmelderin von der Patentabteilung nicht geteilt würden. Vielmehr handele es sich bei dem Prüfer um einen langjährig erfahrenen und durch seine Qualifikation als Dipl.-Ing. der Luft- und Raumfahrttechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung kompetenten Mitarbeiter der Patentabteilung 15. Eine inhaltliche Prüfung der in der Akte befindlichen Dokumente, wie Bescheide und Aktennotizen, bestätigten in keinster Weise die Vorwürfe der Anmelderin. Der Prüfer habe nach geltendem Recht und unter Einhaltung der Prüfungsrichtlinien der Anmelderin bereits in seinem ersten Prüfungsbescheid klar und deutlich dargelegt, dass und warum der geltende Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und dass die Anmeldung formale Mängel aufweise. Es sei keine vorsätzliche Verzögerung des Prüfungsverfahrens durch den Prüfer erkennbar. Vielmehr habe der Prüfer nach Bekunden der Anmelderin immer wieder das Prüfungsverfahren anderen Akten vorgezogen und letztlich durch eine mündliche Anhörung, die Möglichkeit eines schnellen Abschlusses des Verfahrens im direkten Austausch zwischen Anmelderin und Prüfer geschaffen. Dem Vorwurf der Anmelderin, der Prüfer würde die mündliche Anhörung bewusst missbräuchlich und rechtswidrig mit dem Ziel der Zurückweisung durchführen, könne nicht gefolgt werden. Es werden von der Anmelderin auch keine Beweise vorgelegt, die diese Vermutung stützten.

Trotz mehrfacher Aufforderungen und Erklärungen in den Bescheiden des Prüfers sei die Anmelderin nicht von ihrer Auffassung abgerückt, so dass ein weiterer Austausch von Argumenten in schriftlicher Form sich letztlich erschöpft habe und die Prüfstelle im Sinne der Prüfungsrichtlinien und unter Einhaltung geltenden Rechts richtigerweise eine mündliche Anhörung zur Klärung der Meinungsverschiedenheiten formaler und fachlicher Art anberaumt habe. Selbst die Terminierung der mündlichen Anhörung sei in Abstimmung mit der Anmelderin erfolgt und ließ dieser ausreichend Zeit, mit geänderten Anträgen eine Einigung noch im schriftlichen Verfahren bis zur mündlichen Anhörung erst 6 Monate später herbeizuführen. Der Prüfer hatte in seinem Ladungszusatz die wesentlichen Mängel der Anmeldung wiederholt gerügt und abschließend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Aufrechterhaltung des geltenden Antrags mit einer Zurückweisung zu rechnen sei. Die Anmelderin bestätigte letztlich, dass ein weiterer Austausch von Argumenten in schriftlicher Form sich letztlich erschöpft habe. Auch, wenn die Anmelderin wiederholt versucht habe, die Patentfähigkeit des geltenden Antrags zu erklären, so seien keine neuen geänderten Unterlagen eingereicht worden. Der wiederholten Bitte der Anmelderin in ihren Eingaben vom 26. Juni 2021 und vom 15. Februar 2024, eine ausführliche und substantiierte Erläuterung der Anmerkungen des Prüfers zu den Patentansprüchen in schriftlicher Form zu erhalten, sei der Prüfer zwar nicht nachgekommen, aber er habe allgemeine (formale) Mängel dargelegt. Aber auch, wenn der Prüfer es unterlassen habe, eine ausführliche und substantiierte Erläuterung zu den Anmerkungen der Anmelderin in schriftlicher Form zukommen zu lassen, so sei keine böswillige, im Sinne einer Befangenheit, feststellbare Handlung festzustellen. Zum einen wirke der Mangel der fehlenden erfinderischen Tätigkeit viel stärker, auf welchen der Prüfer in ausführlicher Weise in seinen Bescheiden immer wieder eingegangen ist. Zum anderen hätten in einer mündlichen Anhörung, sofern eine erfinderische Tätigkeit noch festgestellt worden wäre, die formalen Mängel besprochen werden können.

Als Ablehnungsgrund komme zwar gegebenenfalls auch der Umstand in Betracht, dass ein Prüfer in einem Bescheid eine völlig abwegige und offensichtlich falsche Argumentation verfolge. Es reiche hingegen nicht wie im vorliegenden Fall aus, dass zwischen Anmelderin und Prüfer unterschiedliche Auffassungen zur Patentfähigkeit des Anmeldegegenstands bestünden, da dies dem Erteilungsverfahren immanent sei. Ob die Beurteilung des Prüfers zutreffe oder nicht, sei gegebenenfalls in einer Anhörung im Erteilungsverfahren zu klären oder wäre im Fall eines ergangenen Beschlusses in dem hierfür vorgesehenen Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 1 PatG zu prüfen, nicht jedoch im Verfahren über das Ablehnungsgesuch.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 6. November 2024 Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. August 2024 eingelegt. Sie beantragt Wiedereinsetzung des schriftlichen Prüfungsverfahrens mit einer neuen, sachkompetenten Prüfstelle sowie Rückerstattung der Beschwerdegebühr. Der Beschluss stütze sich ausschließlich auf den Vorwurf der Befangenheit und ignoriere völlig die Anträge auf Wiedereinsetzung in das schriftliche Prüfungsverfahren, was eine sachliche Nachbehandlung ggf. eine Fortsetzung der Sitzung erfordere. Die Befangenheit könne „nicht bewiesen werden“. Sie habe mehrfach zur Konkretisierung aufgefordert, damit sie Korrekturen und/oder Nachbesserungen einreichen könnte. Sie rüge eine unausgewogene Haltung der Patentabteilung 15 bei der Würdigung des Sachvortrags der Anmelderin und damit eine faktische Fortsetzung ihrer Benachteiligung.

Sinngemäß beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 1.15 vom aufzuheben und dem Antrag auf Ablehnung des Patentprüfers B… stattzugeben sowie eine Wiedereinsetzung des schriftlichen Prüfungsverfahrens und die Erstattung der Beschwerdegebühr.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Patentabteilung 1.15 vom 9. August 2024, mit dem diese den Antrag auf Befangenheit des Prüfers B… abgelehnt hat. Deshalb ist darüber zu entscheiden, ob dieser Beschluss rechtmäßig war. Das Prüfungsverfahren befindet sich nach Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses mit Beschluss vom 8. Mai 2024 noch vor der Prüfungsstelle am Deutschen Patent- und Markenamt und kann dort, nach der Rechtskraft dieses Beschlusses unmittelbar fortgesetzt werden. Es bedarf insoweit keiner Wiedereinsetzung durch die Prüfungsstelle oder das Bundespatentgericht.

2. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Patentabteilung hat die beantragte Ablehnung des Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit zu Recht zurückgewiesen. Gemäß § 27 Abs. 6 Satz 1 PatG i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO ist ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Prüfers zu rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung gehören hierzu nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Prüfer stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Auflage, § 42 Rn. 8f; BPatG vom 31. Oktober 2012 10 W (pat) 18/10, Beschluss vom 7. März 2022, 1 W (pat) 4/22). Hiervon ausgehend geben die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe bei objektiver Betrachtung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Prüfers ihr gegenüber zu zweifeln.

Die Prüferablehnung wegen Befangenheit dient nicht dazu, sich gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Prüfers zu wehren (vgl. BGH NJW 2002, 2396, juris Tz. 7). Ob die Beurteilung des Prüfers zutrifft oder nicht, ist in dem hierfür gegen die Zurückweisung einer Patentanmeldung vorgesehenen Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 1 PatG zu prüfen, nicht im Verfahren über das Ablehnungsgesuch. In Beschwerdeverfahren betreffend die Zurückweisung wird diese von einem technischen Senat des Bundespatentgerichts überprüft, der mit einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern sowie einem rechtskundigen Mitglied besetzt ist (§ 67 Nr. 2 a) PatG). Auch auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsanwendung kommt es für die Begründetheit eines Befangenheitsantrags regelmäßig nicht an (vgl. BGH NJW-RR 2012, 61, Tz. 7). Denn selbst fehlerhafte Entscheidungen sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund, sondern nur dann, wenn dargetan ist, dass die Fehlerhaftigkeit auf Voreingenommenheit oder Willkür beruht (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rn. 28 m. w. N.). Dies ist hier nicht feststellbar.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Befangenheitsantrag hauptsächlich damit begründet, dass der Prüfer die Begründungen, Äußerungen und Stellungnahmen der Beschwerdeführerin auf die Prüfungsbescheide nicht beachtet habe und auf seiner Sichtweise hartnäckig beharrt habe. Er habe die erfinderische Tätigkeit offensichtlich nicht sehen wollen.

Diese Argumentation greift nicht durch. Der Prüfer hatte der Anmelderin bereits in seinem ersten Prüfungsbescheid dargelegt, dass und warum der geltende Patentanspruch 1 seiner Ansicht nach nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und dass die Anmeldung formale Mängel aufweise. Er hat diese Einschätzung trotz in verschiedenen Schreiben vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin nicht geändert und hat eine Anhörung angesetzt, um die Argumente mit der Beschwerdeführerin direkt auszutauschen. Die Anhörung hat er so terminiert, dass die Beschwerdeführerin noch ausreichend Gelegenheit hatte, die Hindernisse im schriftlichen Verfahren zu klären oder angepasste, die Bedenken der Prüfstelle berücksichtigende, Unterlagen einzureichen. Aus dieser Vorgehensweise lässt sich eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, da sie dem Patentgesetz entspricht. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit dem Inhalt des Prüfbescheids und dem von ihr erwarteten Ausgang der Anhörung nicht einverstanden war, ist nicht ausreichend dafür, eine Voreingenommenheit aus objektiver Sicht anzunehmen.

Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Befangenheitsantrags weiter vor, der Prüfer habe eine Anhörung angeordnet, obwohl eine Zweckmäßigkeit offensichtlich nicht gegeben sei, denn der Prüfer habe keine substanziellen Punkte zur Klärung angegeben. Die Anhörung sei angesetzt worden, um sofort und ohne Mühe einen Beschluss zu fassen, mit dem die Anmeldung zurückgewiesen werden sollte.

Nach § 46 Abs. 1 PatG kann die Prüfungsstelle jederzeit die Beteiligten laden und anhören. Zudem waren hier mehrmals Argumente schriftlich ausgetauscht worden und die Beschwerdeführerin hat auch schriftlich und telefonisch um Erläuterungen des Prüfbescheids gebeten. Die Anberaumung einer Anhörung erscheint in dieser Situation auf jeden Fall sachgerecht und begründet keine Voreingenommenheit des Prüfers.

Weiterhin hat die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Befangenheitsantrages vorgebracht, in einem Telefonat am 11. April 2024 habe sich der Prüfer geweigert, am Telefon eine kurze Stellungnahme zur ergänzenden Stellungnahme vom 8. April 2024 abzugeben, sondern auf ein Schreiben verwiesen, das dann nicht vor der Anhörung bei der Beschwerdeführerin angekommen sei. Im Hinblick darauf, dass für den 16. April 2024 eine Anhörung anberaumt war und es sich bei dem Patentverfahren grundsätzlich um ein schriftliches Verfahren handelt, begründet die Tatsache, dass es der Prüfer abgelehnt hat, in dem Telefonat am 11. April eine kurze Stellungnahme zur ergänzenden Stellungnahme vom 8. April abzugeben, ebenfalls keine Voreingenommenheit. Vielmehr dient gerade eine Anhörung dazu, das rechtliche Gehör zu gewähren.

Darüber hinaus begründet die Beschwerdeführerin ihren Befangenheitsantrag damit, dass der Prüfer seine Einwände nicht nachvollziehbar erläutert habe. Am 4. März 2021 erließ er einen (ersten) Prüfbescheid, in dem er im Einzelnen darlegte, warum der Anmeldungsgegenstand gemäß den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 mangels erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG) nicht gewährbar sei. Ferner wurde die Anmelderin auf unklare Sachverhalte und formale Mängel in den Patentansprüchen hingewiesen, die im Falle einer Weiterverfolgung der Anmeldung, zum klaren Verständnis beseitigt werden müssten. Die Ladung vom 28. September 2023 setzte eine Anhörung für den 16. April 2024 fest und enthielt einen Ladungszusatz, in dem der Prüfer erneut seine damalige Auffassung zu den eingereichten Patentansprüchen sowie der Argumentation in der Eingabe vom 29. Juni 2021 darlegte. Daraus ergibt sich, dass der Prüfer seine Auffassung begründet hat und in der Anhörung sogar weiter Gelegenheit geben wollte, den Sachverhalt zu klären. In dieser Vorgehensweise liegt keine Voreingenommenheit des Prüfers, vielmehr zeigt sie, dass er um Klärung sehr bemüht war.

Die Tatsache, dass der Prüfer die Anhörung nicht ausgesetzt hat, obwohl die Antragstellerin am 15. April 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt hat, begründet auch keine Voreingenommenheit des Prüfers. Denn der entsprechende Antrag hat den Prüfer laut Akte erst am 18. April erreicht Eingaben per Fax gelangen im DPMA nicht unmittelbar zu der zuständigen Person, sondern werden zunächst digitalisiert und dann der zuständigen elektronischen Akte zugeleitet. Darüber hinaus ist der pauschale Hinweis auf einen wichtigen Grund für die Aussetzung auch nicht ausreichend.

Auch in der Gesamtschau des vom zuständigen Prüfers gezeigten Verhaltens ergibt sich kein Anlass zu der Annahme, er sei gegenüber der Beschwerdeführerin voreingenommen und nicht in der Lage oder Willens, die Prüfung neutral und mit der erforderlichen Sachlichkeit durchzuführen. Wie bereits dargelegt, ist die inhaltliche und rechtliche Bewertung durch den Prüfer nicht im Rahmen eines Ablehnungsgesuchs, sondern im Beschwerdeverfahren nach § 73 PatG zu überprüfen.

3. Die Beschwerdegebühr ist nicht zurückzuerstatten. Nach § 80 Abs. 3 PatG kann das Bundespatentgericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Die Zurückzahlung ist damit in das pflichtgemäße Ermessen des Bundespatentgerichts gestellt. Entscheidend ist nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts insoweit, ob die Anordnung der Rückzahlung aus Billigkeitserwägungen erforderlich ist (Benkard- Schwarz, 12. Auflage 2023, § 80 Rn. 22). Dies ist zu bejahen, wenn das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zumindest einen schwerwiegenden Verfahrensfehler aufwies oder die Sache unsachgemäß zu Lasten eines Beteiligten behandelt wurde und wenn aus der Sicht eines verständigen Beschwerdeführers gerade dieser Verfahrensfehler oder diese unsachgemäße Sachbehandlung für die Einlegung der Beschwerde kausal war. Der Antrag auf Befangenheit wurde von der Patentabteilung ordnungsgemäß behandelt und sogar zu Recht abgelehnt. Es sprechen hier deshalb keine Billigkeitserwägungen für die Rückerstattung der Beschwerdegebühr.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Hock Dr. Rupp-Swienty Heimen