Rechtsprechung / BPatG / 4. Senat / 2024

BPatG Urteil vom 04.01.2024 – 4 Ni 39/22 (EP)

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:040124U39.22EP.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert 4 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 628 233

(DE 60 2011 063 950)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. und 10. August 2023 durch die Richterin Werner M.A. als Vorsitzende sowie die Richter Dipl.-Ing. Müller, Dipl.-Ing. Matter, Dr. von Hartz und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 2 628 233 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 628 233 (Streitpatent), das am 4. Oktober 2011 unter Inanspruchnahme der Priorität der europäischen Anmeldung EP 10187379 vom 13. Oktober 2010 als internationale Anmeldung PCT/IB2011/054342 angemeldet worden ist. Die Erteilung des europäischen Patents ist am 11. Dezember 2019 veröffentlicht worden. Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent ist in Kraft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_2

Das Deutsche Patent- und Markenamt führt das Streitpatent unter dem Aktenzeichen DE 60 2011 063 950.1. Es trägt die Bezeichnung:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_3

„Power transmitter and power receiver for an inductive power system”

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_4

in deutscher Übersetzung gemäß Streitpatentschrift:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_5

„Leistungssender und Leistungsempfänger für ein induktives Stromsystem“.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_6

Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung acht Patentansprüche, die die Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 10. März 2022 in vollem Umfang angreift. Dabei sind der auf einen Energiesender bzw. -übertrager gerichtete Patentanspruch 1, der auf einen Energieempfänger gerichtete Patentanspruch 4 und die auf Verfahren zur Kommunikation in einem induktiven Energieübertragungssystem gerichteten Patentansprüche 7 und 8 einander nebengeordnet. Die weiteren angegriffenen Patentansprüche 2, 3 sind jeweils unmittelbar auf den unabhängigen Patentanspruch 1 und die weiteren angegriffenen Patentansprüche 5 und 6 jeweils unmittelbar auf den unabhängigen Patentanspruch 4 rückbezogen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_7

Der auf den Energiesender bzw. -übertrager gerichtete Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_8

1. Power transmitter for transmitting power inductively to a power receiver via a transmitter coil (11), the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power, the power transmitter comprising:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_9

- a first unit (17) for receiving first data and second data from the power receiver, said first data indicating a modulation requirement for a frequency shift for frequency modulation of the power signal, said second data indicating an inquiry message; and being characterized by further comprising:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_10

- a second unit (18) for transmitting a response message to the power receiver via the transmitter coil, the response message being intended for responding to said inquiry message, said second unit comprising:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_11

a modulator (15) for modulating a power signal according to said modulation requirement when transmitting the response message so as to carry the response message;

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_12

wherein said second data further indicates at least one of the following:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_13

- a format of said response message; and

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_14

- a time requirement for transmitting said response message;

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_15

and the power transmitter is arranged to transmit said response message according to at least one of the format and the time requirement.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_16

Der auf den Energieempfänger gerichtete Patentanspruch 4 lautet in der erteilten Fassung:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_17

4. Power receiver for receiving power inductively from a power transmitter via a receiver coil, the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power, and the power receiver comprising:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_18

- a first unit (27) for transmitting first data and second data to the power transmitter, the first data indicating a modulation requirement, the second data indicating an inquiry message;

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_19

and being characterized by further comprising:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_20

- a second unit (28) for receiving a response message from the power transmitter via the receiver coil, the response message being intended for responding to the inquiry message; said second unit comprising:

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_21

a demodulator (23) for demodulating a power signal received by the receiver coil according to the modulation requirement so as to receive the response message,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_22

the modulation requirement being for a frequency shift for frequency modulation of the power signal; wherein said second data further indicates at least one of the following:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_23

- a format of said response message; and

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_24

- a time requirement for transmitting said response message;

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_25

and the power receiver is arranged to receive said response message according to at least one of the format and the time requirement.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_26

Der auf ein Verfahren zur Kommunikation in einem induktiven Energieübertragungssystem gerichtete Patentanspruch 7 lautet in der erteilten Fassung:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_27

7. Method of communicating in an inductive power transfer system, the system comprising a power receiver and a power transmitter, the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power and comprising a receiver coil, the power transmitter comprising a transmitter coil, the method performed by the power transmitter comprising the steps of:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_28

- receiving (32) first data and second data from the power receiver, said first data indicating a modulation requirement for a frequency shift for frequency modulation of the power signal, said second data indicating an inquiry message;

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_29

and the method being characterized by further comprising:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_30

- transmitting (34) a response message to the power receiver via the transmitter coil by modulating a power signal according to the modulation requirement so as to carry the response message, the response message being intended for responding to the inquiry message;

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_31

wherein said second data further indicates at least one of the following:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_32

- a format of said response message; and

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_33

- a time requirement for transmitting said response message;

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_34

and the transmitting of said response message is according to at least one of the format and the time requirement.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_35

Der auf ein Verfahren zur Kommunikation in einem induktiven Energieübertragungssystem gerichtete Patentanspruch 8 lautet in der erteilten Fassung:

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_36

8. Method of communicating in an inductive power transfer system, the system comprising a power receiver and a power transmitter, the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power and comprising a receiver coil, the power transmitter comprising a transmitter coil, wherein the method performed by the power receiver comprises the steps of:

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_37

- transmitting (37) a first data and a second data to the power transmitter, the first data indicating a modulation requirement, the second data indicating an inquiry message; and the method being characterized by further comprising:

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_38

- receiving (35) a response message from the transmitter via the receiver coil by demodulating a power signal received by the receiver coil according to the modulation requirement, the modulation requirement being for a frequency shift for frequency modulation of the power signal, the response message being intended for responding to the inquiry message;

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_39

wherein said second data further indicates at least one of the following:

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_40

- a format of said response message; and

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_41

- a time requirement for transmitting said response message;

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_42

and the power receiver is arranged to receive said response message according to at least one of the format and the time requirement.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_43

Wegen des Wortlauts der weiteren angegriffenen abhängigen Patentansprüche 2, 3, 5 sowie 6 wird auf die Akte verwiesen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_44

Die Klägerin ist der Ansicht, das Streitpatent sei wegen den Nichtigkeitsgründen unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen sowie fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit für nichtig zu erklären.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_45

Dabei stützt die Klägerin ihr Vorbringen auf folgende Druckschriften:

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_46

D1 US 2010/0146308 A1

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_47

D2 US 2010/0013322 A1

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_48

D3 EP 1 845 694 A1

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_49

D4 WO 2011/036343 A1

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_50

D5 US 2009/0108805 A1

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_51

D6 Microsoft Computer Dictionary, Fifth Edition ©2002, Microsoft Press, ISBN 0-7356-1495-4 Seiten 1, 2, 245

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_52

D7 Qi System Description Wireless Power Transfer, Volume I: Low Power, Part 1: Interface Definition, Version 1.0, July 2010, Seiten i bis iv und 1 bis 74

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_53

Die Klägerin beantragt,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_54

das europäische Patent 2 628 233 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_55

Die Beklagte beantragt,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_56

die Klage abzuweisen,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_57

hilfsweise, die Klage abzuweisen,

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_58

soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen I, Ia, II, IIa, III, IIIa, IV, IVa, VI und VIa, überreicht mit Schriftsatz vom 28. April 2023, sowie nach den Hilfsanträgen 7 und 8, übergeben in der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2023, richtet,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_59

mit der Maßgabe, dass die Anträge als geschlossene Anspruchssätze gestellt sind und in der numerischen Reihenfolge geprüft werden sollen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_60

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents gehe in der erteilten Fassung nicht über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, sei gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Streitpatents wenigstens in einer der verteidigten Fassungen nach den eingereichten Hilfsanträgen patentfähig.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_61

Die unabhängigen Patentansprüche in den Hilfsanträgen sind gegenüber der erteilten Fassung wie folgt geändert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Unterstreichen bzw. Durchstreichen kenntlich gemacht; Übersetzungen ins Deutsche sind in kursiver Schrift angefügt.):

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_62

Die Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 gemäß Hilfsantrag I unterscheiden sich von den jeweiligen Fassungen der erteilten Patentansprüche 1, 4, 7 bzw. 8 dadurch, dass an das Ende der entsprechenden Ansprüche 1, 3, 5 und 6 als Merkmal 1.7HiI, 4.7HiI, 7.7HiI bzw. 8.7HiI, jeweils folgender Wortlaut angefügt ist:

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_63

wherein said first data and second data are in two separate data packets.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_64

wobei die ersten und zweiten Daten in zwei separaten Datenpaketen sind.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_65

Hilfsantrag Ia unterscheidet sich von Hilfsantrag I durch die Streichung der Verfahrensansprüche, sowie dadurch, dass in den Patentansprüchen 1 und 3 das Merkmal 1.4 durch folgendes Merkmal ersetzt ist:

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_66

1.4HiIa said second unit comprising: a modulator (15) arranged to for modulate ing a power signal according to said modulation requirement when transmitting the response message so as to carry the response message;

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_67

wobei die zweite Einheit einen Modulator aufweist, eingerichtet zum Modulieren eines Leistungssignals entsprechend der Modulationsanforderung, um die Antwortnachricht zu übertragen, wenn die Antwortnachricht gesendet wird;

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_68

Entsprechend ist das Merkmal 4.4 durch folgendes Merkmal ersetzt:

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_69

4.4HiIa said second unit comprising: a demodulator (23) arranged to for modulate ing a power signal receive by the receiver coil according to the modulation requirement so as to receive the response message.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_70

wobei die zweite Einheit einen Demodulator aufweist, eingerichtet zum Demodulieren eines von der Empfängerspule empfangenen Leistungssignals entsprechend der Modulationsanforderung, um die Antwortnachricht zu empfangen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_71

Hilfsantrag II unterscheidet sich von Hilfsantrag I durch die Streichung der Patentansprüche 5 und 6, außerdem ist über den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I hinaus in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II angegeben:

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_72

1.7HiII wherein the power transmitter is further arranged to receive a control error from the power receiver,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_73

wobei der Energieübertrager zusätzlich eingerichtet ist, eine Regelabweichung von dem Energieempfänger zu empfangen,

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_74

1.7.1HiII said control error indicating a control error wobei die Regelabweichung sowohl eine Regelabweichung anzeigt

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_75

1.7.2HiII as well as a desire for a change or no change of the power signal,

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_76

als auch einen Änderungswunsch für eine Änderung oder keine Änderung des Leistungssignals,

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_77

1.7.3HiII said control error being between an actual value of an output load of the power receiver supplied with the power received from the power transmitter and a desired value.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_78

wobei die Regelabweichung zwischen einem Istwert einer Ausgangslast des Energieempfängers, der von dem Energieübertrager mit Energie versorgt wird und einem Sollwert liegt.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_79

Entsprechend ist über den Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag I hinaus im Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag II angegeben:

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_80

4.7HiII wherein the power receiver is further arranged to

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_81

wobei der Energieempfänger zusätzlich ausgebildet ist

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_82

4.7.1HiII monitor an output load supplied with the power received from the power transmitter;

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_83

eine Ausgangslast zu beobachten, die mit der vom Energieübertrager empfangenen Leistung versorgt wird,

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_84

4.7.2HiII measure a control error between an actual value of said output load and a desired value; and

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_85

eine Regelabweichung zwischen einem Istwert der Ausgangslast und einem Sollwert zu messen; und

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_86

4.7.3HiII communicate said control error to the power transmitter

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_87

die Regelabweichung dem Energieübertrager mitzuteilen, um

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_88

4.7.3aHiII to indicate said error to the power transmitter

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_89

dem Energieübertrager sowohl die Regelabweichung anzuzeigen

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_90

4.7.3bHiII as well as a desire of a change or no change of the power signal based on said control error.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_91

als auch eine Änderungsanforderung für eine Änderung oder keine Änderung des Leistungssignals.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_92

Die Patentansprüche 1 sowie 3 nach Hilfsantrag IIa unterscheiden sich von den Patentansprüchen 1 sowie 3 nach Hilfsantrag II dadurch, dass die Merkmale 1.4 bzw. 4.4 durch die Merkmale 1.4HiIa bzw. 4.4HiIa ersetzt sind.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_93

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III unterscheidet sich von der Fassung des erteilten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I dadurch, dass die Merkmale 1.5 sowie 1.6 durch folgende Merkmale ersetzt sind:

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_94

1.5HiIII wherein said second data further indicates at least one of the following:

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_95

wobei die zweiten Daten außerdem angeben:

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_96

1.5.1 - a format of said response message; and

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_97

ein Format der Antwortnachricht

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_98

1.5.2 - a time requirement for transmitting said response message;

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_99

1.6HiIII and the power transmitter is arranged to transmit said response message according to at least one of the format and the time requirement;

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_100

und wobei der Energieübertrager ausgestaltet ist, die Antwortnachricht entsprechend dem Format zu senden.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_101

In den Patentansprüchen 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag III sind gegenüber den jeweiligen Fassungen nach Hilfsantrag I ebenfalls die auf eine Zeitanforderung gerichteten Alternativen gestrichen.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_102

Hilfsantrag IIIa unterscheidet sich von Hilfsantrag III durch die Streichung der Verfahrensansprüche, sowie dadurch, dass die Merkmale 1.4 bzw. 4.4 durch die Merkmale 1.4HiIa bzw. 4.4HiIa ersetzt sind.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_103

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hilfsantrag III dadurch, dass das Merkmal 1.5HiIII durch folgendes Merkmal ersetzt ist:

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_104

1.5HiIV wherein said inquiry message in said second data further indicates at least one of the following:

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_105

wobei die Anfragenachricht in den zweiten Daten angeben:

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_106

1.5.1 - a format of said response message; and

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_107

ein Format der Antwortnachricht

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_108

1.5.2 - a time requirement for transmitting said response message;

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_109

Die Patentansprüche 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag IV sind entsprechend geändert.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_110

Hilfsantrag IVa unterscheidet sich von Hilfsantrag IV durch die Streichung der Verfahrensansprüche, sowie dadurch, dass die Merkmale 1.4 bzw. 4.4 durch die Merkmale 1.4HiIa bzw. 4.4HiIa ersetzt sind.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_111

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hilfsantrag III dadurch, dass am Ende folgende Merkmale angefügt sind:

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_112

1.2.2aHiVI wherein the second data indicating the inquiry message is in an inquiry packet; said inquiry packet including a header code,

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_113

wobei die zweiten Daten, die die Anfragenachricht angeben, ein Anfragepaket sind; wobei das Anfragepaket einen Kopfkode einschließt,

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_114

1.2.2bHiVI wherein said header code is configured to determine the Packet Type and to indicate the response to be provided by the power transmitter.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_115

wobei durch den Kopfkode der Pakettyp festlegt ist und die Antwort, die von dem Energieübertrager kommen muss bestimmt ist.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_116

Die Patentansprüche 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag VI sind entsprechend geändert.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_117

Hilfsantrag VIa unterscheidet sich von Hilfsantrag VI durch die Streichung der Verfahrensansprüche, sowie dadurch, dass die Merkmale 1.4 bzw. 4.4 durch die Merkmale 1.4HiIa bzw. 4.4HiIa ersetzt sind.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_118

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 unterscheidet sich von der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 dadurch, dass nach dem Merkmal 1.1.1 Folgendes eingefügt ist:

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_119

1.1.2Hi7 and wherein the power transmitter is configured to communicate with the power receiver which controls how the power transmitter has to respond,

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_120

und wobei der Energieübertrager eingerichtet ist, mit dem Energieempfänger zu kommunizieren, der steuert, wie der Energieübertrager antworten muss,

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_121

sowie dadurch, dass am Ende Folgendes angefügt ist:

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_122

1.6Hi7 so that the response message is according to the control of the power receiver.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_123

so dass die Antwortnachricht der Steuerung durch den Energieempfänger entspricht.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_124

Entsprechend unterscheidet sich der Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 7 von der erteilten Fassung des Patentanspruchs 4 dadurch, dass nach dem Merkmal 4.1.1 Folgendes eingefügt ist:

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_125

4.1.2Hi7 wherein the power receiver is configured to control how the power transmitter has to respond,

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_126

wobei der Energieempfänger eingerichtet ist zu steuern, wie der Energieübertrager antworten muss.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_127

sowie dadurch, dass am Ende Folgendes angefügt ist:

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_128

4.6Hi7 so that the response message is according to the control of the power receiver.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_129

so dass die Antwortnachricht der Steuerung durch den Energieempfänger entspricht.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_130

Die Patentansprüche 7 und 8 nach Hilfsantrag 7 sind gegenüber den jeweiligen erteilten Fassungen entsprechend den Patentansprüchen 1 bzw. 4 ergänzt.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_131

Die Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 gemäß Hilfsantrag 8 unterscheiden sich von den jeweiligen Fassungen nach Hilfsantrag I dadurch, dass an deren Ende als Merkmal 1.5.3Hi8, 4.5.3Hi8, 7.5.3Hi8 bzw. 8.5.3Hi8 jeweils folgender Wortlaut angefügt ist:

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_132

wherein the format of the data packets and of the response message is predefined in a standard according to the Qi Specification.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_133

wobei das Format der Datenpakete und der Antwortnachricht in einem Standard vordefiniert ist, der der Qi-Spezifikation entspricht.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_134

Die Klägerin tritt auch den Hilfsanträgen entgegen und sieht auch die Gegenstände der Patentansprüche in den Fassungen nach den Hilfsanträgen als unzulässig erweitert und als nicht patentfähig an, insbesondere auch mit den jeweils hinzugefügten Merkmalen als nicht neu und nicht erfinderisch. Zudem rügt sie die Verspätung der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsanträge 7 und 8.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_135

Der Senat hat den Parteien einen Hinweis vom 14. März 2023 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme gesetzt.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_136

Der Senat hat die Akten des (zunächst verbundenen und sodann wieder getrennten) weiteren Nichtigkeitsverfahrens das hiesige Streitpatent betreffend zum Az.: 4 Ni 42/22 (EP) beigezogen; die Akten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_137

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. und 10. August 2023 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

A.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_138

Auf die zulässige Klage ist das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Klage ist erfolgreich, da jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ gegeben ist. Auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen I, Ia, II, IIa, III, IIIa, IV, IVa, VI, VIa und 7 kann die Beklagte das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigen. Der Hilfsantrag 8 ist als verspätet zurückzuweisen.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_139

I. Zum Gegenstand des Streitpatents, zur Aufgabe, zum Fachmann und zur Auslegung

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_140

1. Gegenstand des Streitpatents ist ein induktives Leistungs- bzw. Energieübertragungssystem, bei dem zwischen dem Energieübertrager und dem Energieempfänger auch eine bidirektionale Kommunikation stattfindet, um die Energieübertragung vorzubereiten und zu steuern (Absätze 0001 bis 0003, 0027, 0033).

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_141

Die induktive Energieübertragung dient dazu, die Batterien eines (mobilen) batteriebetriebenen Geräts (z. B. Mobiltelefon, PDA, Fernsteuerung, Notebook) aufzuladen oder Vorrichtungen, wie Lampen, Displays und Küchengeräte direkt mit Leistung bzw. Energie zu versorgen (Absatz 0004).

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_142

In der Beschreibungseinleitung ist angegeben, die bekannten Systeme zum induktiven Laden hätten den Nachteil, dass die Datenübertragung zwischen Energieübertrager und Energieempfänger, insbesondere der Datenempfang im Energieempfänger, eine spezifische Vereinbarung erfordere (Absatz 0007).

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_143

2. Aufgabe der Erfindung ist es daher, ein System zur Verfügung zu stellen, das es ermöglicht, weniger aufwändige Energieempfänger zu verwenden (Absatz 0008).

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_144

Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das Streitpatent ein System mit bidirektionaler Kommunikation vor, das es dem Energieempfänger ermöglicht, in einer ersten Kommunikationsphase dem Energieübertrager seine (beschränkten) Kommunikationsfähigkeiten mitzuteilen (Absätze 0013, 0014 und 0015: „This has the advantage that exchanging data on the modulation requirements via the first data transferred from the power receiver to the power transmitter enables setting the communication according to the capabilities of the power receiver.“).

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_145

3. Zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit einem universitären Diplom oder Master-Abschluss mit langjähriger praktischer Erfahrung im Bereich der induktiven Energieübertragung zur Energieversorgung, insbesondere zum Laden dafür geeigneter Sekundärvorrichtungen. Dieser Fachmann kennt den Inhalt der einschlägigen Standards, insbesondere der sogenannten Qi-Spezifikation 1.0 von 2010, auf die in der Streitpatentschrift mehrfach verwiesen wird (Absätze 0028 bis 0031, 0033, 0053, 0066, 0068).

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_146

4. Die Aufgabe wird gemäß Streitpatentschrift durch den Energiesender gemäß Patentanspruch 1, den Energieempfänger gemäß Patentanspruch 4 sowie durch die Verfahren zum Kommunizieren in einem System zum induktiven Übertragen von Energie gemäß den Patentansprüchen 7 und 8 gelöst.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_147

In durch die Klägerin gegliederter und vom Senat herangezogene Fassung lauten die einander nebengeordneten Patenansprüche 1, 4, 7 und 8:

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_148

Patentanspruch 1

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_149

1.1 Power transmitter for transmitting power inductively to a power receiver via a transmitter coil (11),

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_150

1.1.1 the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power,

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_151

the power transmitter comprising:

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_152

1.2 - a first unit (17) for receiving first data and second data from the power receiver,

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_153

1.2.1 said first data indicating a modulation requirement for a frequency shift for frequency modulation of the power signal,

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_154

1.2.2 said second data indicating an inquiry message;

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_155

and being characterized by further comprising:

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_156

1.3 - a second unit (18) for transmitting a response message to the power receiver via the transmitter coil,

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_157

1.3.1 the response message being intended for responding to said inquiry message,

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_158

1.4 said second unit comprising: a modulator (15) for modulating a power signal according to said modulation requirement when transmitting the response message so as to carry the response message;

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_159

1.5 wherein said second data further indicates at least one of the following:

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_160

1.5.1 - a format of said response message; and

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_161

1.5.2 - a time requirement for transmitting said response message;

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_162

1.6 and the power transmitter is arranged to transmit said response message according to at least one of the format and the time requirement.

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_163

Patentanspruch 4

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_164

4.1 Power receiver for receiving power inductively from a power transmitter via a receiver coil,

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_165

4.1.1 the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power,

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_166

and the power receiver comprising:

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_167

4.2 - a first unit (27) for transmitting first data and second data to the power transmitter,

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_168

4.2.1 the first data indicating a modulation requirement,

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_169

4.2.2 the modulation requirement being for a frequency shift for frequency modulation of the power signal,

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_170

4.2.3 the second data indicating an inquiry message;

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_171

and being characterized by further comprising:

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_172

4.3 - a second unit (28) for receiving a response message from the power transmitter via the receiver coil,

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_173

4.3.1 the response message being intended for responding to the inquiry message,

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_174

4.4 said second unit comprising: a demodulator (23) for demodulating a power signal received by the receiver coil according to the modulation requirement so as to receive the response message;

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_175

4.5 wherein said second data further indicates at least one of the following:

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_176

4.5.1 - a format of said response message; and

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_177

4.5.2 - a time requirement for transmitting said response message;

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_178

4.6 and the power receiver is arranged to receive said response message according to at least one of the format and the time requirement.

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_179

Patentanspruch 7

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_180

7.1 Method of communicating in an inductive power transfer system, the system comprising a power receiver and a power transmitter,

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_181

7.1.1 the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power and comprising a receiver coil, the power transmitter comprising a transmitter coil,

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_182

the method performed by the power transmitter comprising the steps of:

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_183

7.2 - receiving (32) first data and second data from the power receiver,

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_184

7.2.1 said first data indicating a modulation requirement for a frequency shift for frequency modulation of the power signal,

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_185

7.2.2 said second data indicating an inquiry message;

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_186

and the method being characterized by further comprising:

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_187

7.3 - transmitting (34) a response message to the power receiver via the transmitter coil

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_188

7.3.1 by modulating a power signal according to the modulation requirement so as to carry the response message,

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_189

7.4 the response message being intended for responding to the inquiry message;

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_190

7.5 wherein said second data further indicates at least one of the following:

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_191

7.5.1 - a format of said response message; and

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_192

7.5.2 - a time requirement for transmitting said response message;

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_193

7.6 and the transmitting of said response message is according to at least one of the format and the time requirement.

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_194

Patentanspruch 8

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_195

8.1 Method of communicating in an inductive power transfer system, the system comprising a power receiver and a power transmitter,

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_196

8.1.1 the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power and comprising a receiver coil, the power transmitter comprising a transmitter coil,

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_197

wherein the method performed by the power receiver comprises the steps of:

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_198

8.2 - transmitting (37) a first data and a second data to the power transmitter,

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_199

8.2.1 the first data indicating a modulation requirement,

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_200

8.2.2 the second data indicating an inquiry message;

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_201

and the method being characterized by further comprising:

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_202

8.3 - receiving (35) a response message from the transmitter via the receiver coil

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_203

8.3.1 by demodulating a power signal received by the receiver coil according to the modulation requirement,

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_204

8.3.2 the modulation requirement being for a frequency shift for frequency modulation of the power signal,

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_205

8.4 the response message being intended for responding to the inquiry message;

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_206

8.5 wherein said second data further indicates at least one of the following:

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_207

8.5.1 - a format of said response message; and

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_208

8.5.2 - a time requirement for transmitting said response message;

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_209

8.6 and the power receiver is arranged to receive said response message according to at least one of the format and the time requirement.

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_210

In deutscher Übersetzung durch den Senat, die teilweise erheblich von der Übersetzung gemäß Patentschrift abweicht, lauten die Patentansprüche 1, 4, 7 und 8:

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_211

Patentanspruch 1

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_212

1.1 Energieübertrager zum induktiven Übertragen von Energie an einen Energieempfänger über eine Übertragerspule (11),

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_213

1.1.1 wobei der Energieempfänger mit einer Vorrichtung verbindbar oder Teil davon ist, die aufgeladen oder mit Leistung versorgt werden soll,

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_214

wobei der Energieübertrager umfasst:

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_215

1.2 - eine erste Einheit (17) zum Empfangen erster Daten und zweiter Daten vom Energieempfänger,

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_216

1.2.1 wobei die ersten Daten eine Modulationsanforderung angeben, die ein Frequenzhub für eine Frequenzmodulation des Leistungssignals ist,

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_217

1.2.2 und wobei die zweiten Daten eine Anfragenachricht angeben;

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_218

gekennzeichnet dadurch, dass der Energieübertrager ferner umfasst

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_219

1.3 - eine zweite Einheit (18) zum Senden einer Antwortnachricht an den Energieempfänger über die Übertragerspule (11),

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_220

1.3.1 wobei die Antwortnachricht dafür bestimmt ist, auf die Anfragenachricht zu antworten,

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_221

1.4 wobei die zweite Einheit einen Modulator zum Modulieren eines Leistungssignals entsprechend der Modulationsanforderung aufweist, um die Antwortnachricht zu übertragen, wenn die Antwortnachricht gesendet wird;

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_222

1.5 wobei die zweiten Daten außerdem mindestens eines von Folgendem angeben:

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_223

1.5.1 - ein Format der Antwortnachricht; und

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_224

1.5.2 - eine Zeitanforderung zum Senden der Antwortnachricht;

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_225

1.6 und wobei der Energieübertrager dafür ausgestaltet ist, die Antwortnachricht entsprechend dem Format und/oder der Zeitanforderung zu senden.

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_226

Patentanspruch 4

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_227

4.1 Energieempfänger zum induktiven Empfangen von Energie von einem Energieübertrager über eine Empfängerspule,

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_228

4.1.1 wobei der Energieempfänger mit einer Vorrichtung verbindbar oder Teil davon ist, die aufgeladen oder mit Leistung versorgt werden soll

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_229

und der Energieempfänger umfasst:

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_230

4.2 - eine erste Einheit (17) zum Senden erster Daten und zweiter Daten zu dem Energieübertrager,

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_231

4.2.1 wobei die ersten Daten eine Modulationsanforderung angeben,

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_232

4.2.2 wobei die Modulationsanforderung ein Frequenzhub für eine Frequenzmodulation des Leistungssignals ist,

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_233

4.2.3 und wobei die zweiten Daten eine Anfragenachricht angeben;

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_234

gekennzeichnet dadurch, dass der Energieempfänger ferner umfasst

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_235

4.3 - eine zweite Einheit (28) zum Empfangen einer Antwortnachricht von dem Energieübertrager über die Empfängerspule,

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_236

4.3.1 wobei die Antwortnachricht dafür bestimmt ist, auf die Anfragenachricht zu antworten,

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_237

4.4 wobei die zweite Einheit einen Demodulator zum Demodulieren eines von der Empfängerspule empfangenen Leistungssignals entsprechend der Modulationsanforderung aufweist, um die Antwortnachricht zu empfangen;

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_238

4.5 wobei die zweiten Daten außerdem mindestens eines von Folgendem angeben:

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_239

4.5.1 - ein Format der Antwortnachricht; und

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_240

4.5.2 - eine Zeitanforderung zum Senden der Antwortnachricht;

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_241

4.6 und wobei der Energieempfänger dafür ausgestaltet ist, die Antwortnachricht entsprechend dem Format und/oder der Zeitanforderung zu empfangen.

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_242

Patentanspruch 7

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_243

7.1 Verfahren zum Kommunizieren in einem System zum induktiven Übertragen von Energie, wobei das System einen Energieempfänger und einen Energieübertrager umfasst,

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_244

7.1.1 wobei der Energieempfänger mit einer Vorrichtung verbindbar oder Teil davon ist, die aufgeladen oder mit Leistung versorgt werden soll, und eine Empfängerspule umfasst,

245Permalink zu Rn. 245recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_245

und wobei der Energieübertrager eine Übertragerspule umfasst,

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_246

wobei das Verfahren, das von dem Energieübertrager ausgeführt wird, die Schritte umfasst:

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_247

7.2 - Empfangen (32) erster Daten und zweiter Daten vom Energieempfänger

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_248

7.2.1 wobei die ersten Daten eine Modulationsanforderung angeben, die ein Frequenzhub für eine Frequenzmodulation des Leistungssignals ist,

249Permalink zu Rn. 249recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_249

7.2.2 und wobei die zweiten Daten eine Anfragenachricht angeben;

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_250

und wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass es zudem umfasst:

251Permalink zu Rn. 251recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_251

7.3 - Senden (34) einer Antwortnachricht an den Energieempfänger über die Übertragerspule

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_252

7.3.1 durch Modulieren des Leistungssignals entsprechend der Modulationsanforderung, um die Antwortnachricht zu übertragen,

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_253

7.4 wobei die Antwortnachricht dafür bestimmt ist, auf die Anfragenachricht zu antworten;

254Permalink zu Rn. 254recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_254

7.5 wobei die zweiten Daten außerdem mindestens eines von Folgendem beinhalten:

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_255

7.5.1 - ein Format der Antwortnachricht; und

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_256

7.5.2 - eine Zeitanforderung zum Senden der Antwortnachricht;

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_257

7.6 und das Senden der Antwortnachricht entsprechend dem Format und / oder der Zeitanforderung.

258Permalink zu Rn. 258recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_258

Patentanspruch 8

259Permalink zu Rn. 259recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_259

8.1 Verfahren zum Kommunizieren in einem System zum induktiven Übertragen von Energie, wobei das System einen Energieempfänger und einen Energieübertrager umfasst,

260Permalink zu Rn. 260recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_260

8.1.1 wobei der Energieempfänger mit einer Vorrichtung verbindbar oder Teil davon ist, die aufgeladen oder mit Leistung versorgt werden soll, und eine Empfängerspule umfasst,

261Permalink zu Rn. 261recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_261

und wobei der Energieübertrager eine Übertragerspule umfasst,

262Permalink zu Rn. 262recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_262

wobei das Verfahren, das vom Energieempfänger ausgeführt wird, die Schritte umfasst:

263Permalink zu Rn. 263recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_263

8.2 - Senden (37) erster Daten und zweiter Daten an den Energieübertrager,

264Permalink zu Rn. 264recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_264

8.2.1 wobei die ersten Daten eine Modulationsanforderung angeben,

265Permalink zu Rn. 265recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_265

8.2.2 und wobei die zweiten Daten eine Anfragenachricht angeben;

266Permalink zu Rn. 266recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_266

und wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass es zudem umfasst:

267Permalink zu Rn. 267recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_267

8.3 - Empfangen (35) einer Antwortnachricht vom Energieübertrager über die Empfängerspule

268Permalink zu Rn. 268recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_268

8.3.1 durch Demodulieren eines durch die Empfängerspule empfangenen Leistungssignals entsprechend der Modulationsanforderung,

269Permalink zu Rn. 269recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_269

8.3.2 wobei die Modulationsanforderung ein Frequenzhub für eine Frequenzmodulation des Leistungssignals ist,

270Permalink zu Rn. 270recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_270

8.4 wobei die Antwortnachricht dafür bestimmt ist, auf die Anfragenachricht zu antworten;

271Permalink zu Rn. 271recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_271

8.5 wobei die zweiten Daten außerdem mindestens eines von Folgendem beinhalten:

272Permalink zu Rn. 272recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_272

8.5.1 - ein Format der Antwortnachricht; und

273Permalink zu Rn. 273recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_273

8.5.2 - eine Zeitanforderung zum Senden der Antwortnachricht;

274Permalink zu Rn. 274recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_274

8.6 und wobei der Energieempfänger dafür ausgestaltet ist, die Antwortnachricht entsprechend dem Format und/oder der Zeitanforderung zu empfangen.

275Permalink zu Rn. 275recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_275

5. Der Fachmann versteht die Lehre des Streitpatents und die Merkmale der Patentansprüche 1, 4, 7 und 8 erteilter Fassung wie folgt:

276Permalink zu Rn. 276recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_276

5.1 Die induktive Energieübertragung von einem Energiesender bzw. -übertrager zu einem Energieempfänger beruht auf dem Prinzip des Transformators. Dabei ist selbstverständlich der Eisenkern nicht vollständig geschlossen, sondern es verbleibt stets ein „Luftspalt“, der allerdings üblicherweise durch die Kunststoffgehäuse von Primär- und Sekundärteil gefüllt ist.

277Permalink zu Rn. 277recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_277

Je kleiner der Luftspalt und je höher die Frequenz ist, mit der dieser Transformator betrieben wird, umso höher ist im Allgemeinen der Wirkungsgrad der Übertragung. Um die hohe Frequenz erzeugen zu können, ist der Transformator Teil eines Resonanzwandlers. Da bei einer Ladestation auf der Sekundärseite unterschiedliche Lasten angeschlossen sein können, ergeben sich dementsprechend unterschiedliche Resonanzfrequenzen, bei denen die Energieübertragung mit bestmöglichem Wirkungsgrad stattfindet. Daher ist nach der Qi-Spezifikation ein Frequenzbereich von 105 bis 205 kHz vorgesehen.

278Permalink zu Rn. 278recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_278

5.2 Bei der „Qi wireless power specification“ (Absätze 0028 bis 0031, 0033, 0053, 0066, 0068) handelt es sich um eine Übereinkunft einer Vielzahl von Herstellern über das induktive Laden von mobilen Endgeräten, wie Smartphones und Tablets. Dabei wird das Endgerät lediglich auf die Oberfläche der Ladestation aufgelegt.

279Permalink zu Rn. 279recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_279

Grundsätzlich beruht die Übertragung von Daten von der Sekundärseite auf die Primärseite auf einer Modulation der Lastimpedanz, die auf der Senderseite eine Modulation der Amplitude und/oder der Phase des Stroms in der Übertragerspule bzw. der Spannung zur Folge hat (Absatz 0028). Zur Energieübertragung von der Primär- an die Sekundärseite wird zwar möglicherweise, etwa durch Laständerungen, die Amplitude und die Frequenz des Stroms, der das Magnetfeld, also das Leistungssignal im Sinne des Streitpatents, bewirkt, verändert. Diese Änderungen sind jedoch vergleichsweise langsam, so dass die Möglichkeit besteht, das in Amplitude und Frequenz weitgehend konstante Leistungssignal zur Datenübertragung zu modulieren. In Absatz 0021 der Streitpatentschrift sind hierzu drei Möglichkeiten genannt: Amplitudenmodulation, Frequenzmodulation und Phasenmodulation, die jeweils den Grundkenntnissen des Fachmanns zuzurechnen sind.

280Permalink zu Rn. 280recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_280

5.3 Der Ablauf der Leistungs- bzw. Energieübertragung sowie des damit verbundenen Datenaustauschs, der durch die Qi-Spezifikation festgelegt ist, ist ab Absatz 0027 der Streitpatentschrift im Einzelnen erläutert:

281Permalink zu Rn. 281recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_281

- Selection phase: Wenn ein Energieempfänger in die Nähe eines Energieübertragers kommt, also ein Endgerät z. B. auf eine Ladestation aufgelegt wird, wird dem Energieempfänger ein Leistungssignal zur Verfügung gestellt (Absatz 0029: „Initially, the power transmitter provides the power signal …“).

282Permalink zu Rn. 282recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_282

Dadurch wird die Elektronik des Endgerätes aufgeweckt. (Absatz 0029: „The power receiver can apply the received signal to power up its electronics“),

283Permalink zu Rn. 283recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_283

- Ping Phase: Die Ladestation erkennt, ob ein Endgerät aufgelegt wurde (aber kein Fremdkörper).

284Permalink zu Rn. 284recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_284

Wenn im Endgerät ein Leistungssignal empfangen wird, sendet es (durch Lastmodulation) ein initiales Datenpaket an die Ladestation, dessen Inhalt der Grad der Kopplung zwischen Ladestation und Endgerät ist (Absatz 0030).

285Permalink zu Rn. 285recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_285

- Configuration Phase: Das Endgerät ist von seiner eigentlichen Last, wie in der Selection und Ping Phase, noch getrennt und teilt der Ladestation seine Parameter (durch Lastmodulation) mit. Aufgrund dieser Parameter findet die Konfiguration der Ladestation statt. Das von der Ladestation gelieferte Leistungssignal wird nach Amplitude, Frequenz und Phasenlage eingestellt und zunächst konstant gehalten (Absatz 0031).

286Permalink zu Rn. 286recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_286

- Power transfer phase: Nach der Kommunikation des Leistungsbedarfs vom Endgerät an die Ladestation schaltet das Endgerät seine Last zu, lädt also beispielsweise seine Akkumulatoren auf. Dieser Vorgang wird vom Endgerät überwacht, das in regelmäßigen Abständen, z. B. alle 250 ms, eine Nachricht an den Energieübertrager überträgt, wobei mit der Nachricht dem Energieübertrager mitgeteilt wird, ob eine Änderung erforderlich ist (Absatz 0032).

287Permalink zu Rn. 287recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_287

5.4 In Absatz 0033 ist angemerkt, dass gemäß der Qi-Spezifikation nur eine unidirektionale Kommunikation vom Endgerät zur Ladestation stattfinde. Dagegen ermögliche die Erfindung eine bidirektionale Kommunikation, also auch von der Ladestation zum Endgerät. Hierdurch sei es in vorteilhafter Weise möglich, den Energieempfänger, also das Endgerät, in einen Test- oder Kalibriermodus zu versetzen oder – unter Steuerung durch das Endgerät – eine Statusinformation von dem Energieübertrager zu dem Energieempfänger zu übertragen.

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288Permalink zu Rn. 288recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_288

5.5 Unter dem „Power Transmitter“ versteht der Fachmann beispielsweise eine „Ladestation“ (bzw. einen Energieübertrager), die mittels Induktion Leistung bzw. Energie auf ein Endgerät überträgt, das damit seine Akkumulatoren auflädt oder direkt mit der zum Betrieb notwendigen Energie versorgt wird. Nach der Qi-Spezifikation kann eine Ladestation (Base Station) zwar gemäß dem nachstehenden Schaubild mehrere Primärteile (Power Transmitter) aufweisen.

289Permalink zu Rn. 289recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_289

Da aber gemäß Streitpatent nur ein Power Transmitter genannt ist, stellt der Power Transmitter gemäß Streitpatent zugleich eine Base Station im Sinne der Qi-Spezifikation dar.

290Permalink zu Rn. 290recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_290

Die Übersetzung von power transmitter in „Energieübertrager“ wird dem Streitpatent nur teilweise gerecht, da der power transmitter zwar Energie an das mobile Endgerät sendet. Hinsichtlich der im Fokus stehenden bidirektionalen Kommunikation umfassen sowohl Energieübertrager als auch Energieempfänger jedoch zusätzlich sowohl einen Sende- als auch einen Empfangsteil zur Kommunikation.

291Permalink zu Rn. 291recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_291

Dementsprechend handelt es sich bei der „transmitter coil“ nur im Sinne der Leistungs- bzw. Energieübertragung um eine Primärspule, während sie für die Kommunikation von Daten selbstverständlich sowohl Sendespule als auch Empfangsspule ist.

292Permalink zu Rn. 292recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_292

5.6 Gemäß Merkmal 1.1.1 soll der Energieempfänger Teil einer Vorrichtung oder mit einer solchen verbindbar sein, die mit elektrischer Energie versorgt oder geladen wird.

293Permalink zu Rn. 293recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_293

Der Fachmann denkt dabei aufgrund der Bezugnahme auf die Qi-Spezifikation vordergründig an mobile Endgeräte zur Kommunikation, die geladen werden sollen. Unter den Wortlaut aller unabhängigen Patentansprüche fallen aber auch beliebige andere Geräte, die induktiv mit elektrischer Energie versorgt werden. Gemäß Beschreibung sollen auch Vorrichtungen wie beispielsweise Lampen, Displays und Küchengeräte direkt mit Leistung bzw. Energie versorgt werden können (vgl. Absatz 0004).

294Permalink zu Rn. 294recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_294

Die gemäß der Qi-Spezifikation vorgesehenen ebenen Oberflächen sind in den Patentansprüchen nicht genannt, vielmehr können sowohl Ladestation als auch Endgeräte beliebig geformt sein.

295Permalink zu Rn. 295recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_295

5.7 Aufgrund des Gesamtzusammenhangs ist aus Sicht des Senats erkenntlich, dass der Energieübertrager in der Lage sein soll, an möglichst viele unterschiedliche Endgeräte Leistung bzw. Energie zu übertragen und mit diesen zu kommunizieren.

296Permalink zu Rn. 296recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_296

Obwohl in allen Patentansprüchen nur von einem Energieempfänger („a power receiver“) die Rede ist, ist mitzulesen, dass nicht genau ein (bestimmter) Energieempfänger, sondern ein beliebiger Energieempfänger aus einer Mehrzahl unterschiedlicher Energieempfänger gemeint ist. Nach Kenntnisstand des Senats ist diese Funktionalität jedoch ohnehin bereits Teil der Qi-Spezifikation.

297Permalink zu Rn. 297recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_297

5.8 Gemäß Merkmal 1.2 soll der Energieübertrager einen Empfangsteil (first unit 17) zum Empfangen erster sowie zweiter Daten haben, die vom Energieempfänger, also von der Sekundärseite stammen.

298Permalink zu Rn. 298recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_298

5.8.1 Die ersten Daten haben laut Merkmal 1.2.1 einen Frequenzhub (frequency shift) für eine Frequenzmodulation des Leistungssignals zum Inhalt.

299Permalink zu Rn. 299recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_299

Bei der Frequenzmodulation wird die Frequenz des Trägersignals – hier des Leistungssignals – gegenüber seiner Grundfrequenz erhöht oder vermindert, um Informationen übertragen zu können. Der Frequenzhub gibt, vereinfacht ausgedrückt, an, in welchen Grenzen sich die Frequenz verändern kann.

300Permalink zu Rn. 300recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_300

Somit sind die Ansprüche des Streitpatents ausdrücklich auf Frequenzmodulation beschränkt, während in der Beschreibung auch andere Modulationsarten genannt sind. Die Angabe, dass der Energieempfänger dem Energieübertrager einen Frequenzhub mitteilt, setzt nämlich voraus, dass das Leistungssignal ausschließlich frequenzmoduliert wird, wie dies auch explizit im Merkmal 1.4 genannt ist (modulating a power signal according to said modulation requirement).

301Permalink zu Rn. 301recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_301

Durch die Beschränkung der Ansprüche auf Frequenzmodulation ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Energieübertrager, also beispielsweise die Ladestation, zusätzlich dazu in der Lage ist, Daten mittels Amplituden- und/oder Phasenmodulation zu übertragen. Jedoch fällt die Fähigkeit der Ladestation, ggf. mit einem Endgerät auch mittels Amplituden- oder Phasenmodulation zu kommunizieren, nicht in den Schutzbereich des Streitpatents.

302Permalink zu Rn. 302recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_302

Diese lediglich in der Beschreibung genannten Alternativen sind daher bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

303Permalink zu Rn. 303recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_303

5.8.2 Gemäß Merkmal 1.2.2 sollen die zweiten Daten eine „Anfragenachricht“ angeben, wobei der Energieempfänger gemäß den Merkmalen 1.5, 1.5.1 und 1.5.2 zumindest das Format der Antwortnachricht des Energieübertragers und/oder eine Zeitanforderung für die Übertragung der Antwortnachricht angibt.

304Permalink zu Rn. 304recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_304

In der Tabelle in Absatz 0052 der Streitpatentschrift, in der Beispiele für „inquiry packets“ gezeigt seien, gibt es eine Zeile 0x20 für die Wahl der Modulationsart sowie eine Zeile 0x21 für die Wahl der Modulationstiefe, zu der auch der Frequenzhub gehört. In Absatz 0053 ist dann ausdrücklich beschrieben, dass auf diese Weise in der Konfigurationsphase (Absatz 0031) durch das Endgerät die vom Energieempfänger gewünschte Modulationsart an den Energieübertrager kommuniziert wird.

305Permalink zu Rn. 305recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_305

Sprachlich besteht ein Zusammenhang zwischen der in Merkmal 1.2.2 genannten „inquiry message“ und den in den Absätzen 0052 und 0053 erwähnten „inquiry packets“. Ein zweifelsfreier Zusammenhang zwischen den Inhalten der Tabelle in Absatz 0052 unter der Spaltenüberschrift „Message“ und den ersten Daten oder zwischen den Inhalten unter der Spaltenüberschrift „Header Code“ und den zweiten Daten und somit ein Bezug zu den unabhängigen Patentansprüchen 1, 4, 7 oder 8, kann der Fachmann der Streitpatentschrift nicht entnehmen.

306Permalink zu Rn. 306recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_306

In Folge dessen kann der Fachmann der Streitpatentschrift zur Überzeugung des Senats nicht entnehmen, in welcher Beziehung die Anfragenachricht („inquiry message“) sowie die Antwortnachricht („respond message“) einerseits und das Anfragepaket („inquiry packet“) andererseits zueinander stehen.

307Permalink zu Rn. 307recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_307

5.8.3 Die im Patentanspruch 1 genannten gegenständlichen Merkmale des Energieübertragers kann der Fachmann problemlos der Figur 1 der Streitpatentschrift zuordnen. Entsprechendes gilt für den Energieempfänger nach Patentanspruch 4 und die Figur 2.

308Permalink zu Rn. 308recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_308

Hinsichtlich der funktionellen Merkmale 1.2.1, 1.3.1, 1.5, 1.5.1 und 1.5.2 geht die Figur 3 i. V. m. den Absätzen 0041 bis 0044, 0052 bis 0053, in denen Abläufe dargestellt bzw. beschrieben sind, über diese Merkmale hinaus.

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

309Permalink zu Rn. 309recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_309

Während im erteilten Patentanspruch 1 lediglich eine – einmalige – Anfrage (Merkmal 1.2.2) genannt ist, auf die eine – einmalige – Antwort erfolgt (Merkmal 1.3.1), sind nach dem in Figur 3 gezeigten Ablauf auf der Endgeräteseite zwei logische Abfragen 38, 39 vorgesehen, durch die Schleifen gebildet sind, die immer wieder zu einer neuen Anfrage führen können. Auch nach erfolgreichem Abschluss eines Kommunikationszyklus (Block 35) wird eine neue Anfrage gestartet.

310Permalink zu Rn. 310recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_310

Gemäß den Merkmalen 1.2.2 und 4.2.3 geben die zweiten Daten – immer – eine Anfragenachricht an, dagegen wird in den Schritten 33 bzw. 38 der Figur 3 abgefragt, ob die übermittelten Daten eine Anfragenachricht umfassen und von dem Energieübertrager eine Antwort erwartet wird (Absatz 0042). Daraus schließt der Fachmann, dass zwischen Sekundär- und Primärseite auch auf andere Weise kommuniziert werden kann, als in den erteilten Patentansprüchen angegeben.

311Permalink zu Rn. 311recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_311

5.9 Gemäß Merkmal 1.3 weist der Energieübertrager eine zweite Einheit zum Senden einer Antwortnachricht an den Energieempfänger auf, die gemäß Merkmal 1.3.1 eine Reaktion auf die Anfragenachricht gemäß Merkmal 1.2.2 ist. Auch hierbei ist für den Fachmann offensichtlich, dass hierbei keine konkreten Abläufe gemeint sind, sondern das Grundprinzip, wonach durch die Anfrage durch den Energieempfänger nicht nur eindeutig definiert ist, welche Antworten möglich sind, sondern auch, welches Datenformat die Antwort haben, sowie mit welchem Frequenzhub das Leistungssignal moduliert sein muss.

312Permalink zu Rn. 312recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_312

In den Absätzen 0054 und 0055 sind ein Test- sowie ein Kalibrierungsmodus genannt, in denen dieser Vorgehensweise folgend, Daten über einen konfigurierbaren Kommunikationskanal vom Energieübertrager an den Energieempfänger gesendet werden.

313Permalink zu Rn. 313recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_313

Laut Merkmal 1.4 umfasst die zweite Einheit des Energieübertragers einen Modulator, der die Funktion hat, die Frequenzmodulation des Leistungssignals mit dem Frequenzhub durchzuführen, der dem Energieübertrager mitgeteilt wurde (Merkmal 1.2.1).

314Permalink zu Rn. 314recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_314

Zweck dieser Modulation ist es, dem Leistungssignal die Antwort auf die Anfrage des Energieempfängers (Merkmal 1.2.2) aufzumodulieren.

315Permalink zu Rn. 315recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_315

Entsprechend weist der Energieempfänger einen Demodulator auf (Merkmal 4.4). Dieser kann – wie es der Lösung der im Streitpatent genannten Aufgabe entspricht – minimalistisch ausgeführt sein, da er nur den vom Energieempfänger selbst vorgegebenen Frequenzhub verarbeiten können muss. Der Demodulator im Energieempfänger muss weder frequenzmodulierte Signale mit unterschiedlichen Frequenzhüben noch amplituden- oder phasenmodulierte Signale verarbeiten können. Insofern kann das Endgerät der Aufgabe entsprechend sehr einfach aufgebaut sein, obwohl eine bidirektionale Kommunikation möglich ist.

316Permalink zu Rn. 316recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_316

5.10 In Merkmal 1.2.2 ist den zweiten Daten die Bedeutung „Anfrage“ zugewiesen. Gemäß den Merkmalen 1.5, 1.5.1 und 1.5.2 sollen die zweiten Daten darüber hinaus („further indicates“) das Format der Antwortnachricht und/oder eine Zeitanforderung zum Senden der Antwortnachricht anzeigen.

317Permalink zu Rn. 317recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_317

Gemäß den Absätzen 0047 bis 0049 soll durch die Zeitanforderung gemäß Merkmal 1.5.2 beispielsweise festgelegt werden, innerhalb welcher Zeit die Antwort erfolgen muss, wie lange sie dauern darf und mit welcher Daten- bzw. Bitrate die Daten übertragen werden.

318Permalink zu Rn. 318recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_318

Aus Absatz 0049 geht hervor, dass es bei der Wahl der Bitrate um eine Abwägung zwischen Übertragungsgeschwindigkeit und Implementierungskosten geht.

319Permalink zu Rn. 319recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_319

5.11 Das Datenformat der vom Energieübertrager zum Energieempfänger übertragenen Antwortnachricht (Merkmal 1.5.1) wird vom Energieempfänger vorgegeben, da die zweiten Daten, die der Energieempfänger sendet (Merkmal 1.2) zum einen die Anfragenachricht beinhaltet (Merkmal 1.2.2), zum anderen auch das Format und/oder die Zeitanforderung (Merkmale 1.5, 1.5.1, 1.52).

320Permalink zu Rn. 320recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_320

Dabei entnimmt der Fachmann den unabhängigen Patentansprüchen lediglich, dass Format und/oder Zeitanforderung vom Energieempfänger vorgegeben werden. Dabei könnte dem Energiesender beispielsweise ein bestimmtes Format mitgeteilt werden, das sich von dem Format der Anfragenachricht unterscheidet, ebenso könnte die Mitteilung des Formats, in dem die Antwortnachricht erfolgen soll, bereits darin bestehen, dass die Antwort das gleiche Format haben soll wie die Anfrage.

321Permalink zu Rn. 321recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_321

Der zweite Fall ist in Absatz 0046 der Streitpatentschrift erwähnt, wonach die Antwortnachricht ein ähnliches Format haben kann wie dasjenige der Anfragenachricht, das in Absatz 0045 i. V. m. Figur 4 beschrieben ist. Demnach handelt es sich um ein übliches Datenpaket mit Präambel, Kopf, Nachrichteninhalt und Prüfbits, das einem Standard entsprechen könne.

322Permalink zu Rn. 322recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_322

Bei einem standardisierten Datenpaket ist definiert, an welcher Stelle einer Datensequenz welche Information übertragen wird und wie viele Bits für welche Information vorgesehen sind. Dabei ist die zu übertragende Information jeweils binär codiert, d. h. der jeweiligen Gegenseite ist im Voraus bekannt, welcher Kode welche Bedeutung hat. Als Anwendungsbeispiele sind in den Absätzen 0033 sowie 0054 bis 0055 genannt, das Endgerät in einen Testmodus oder einen Kalibrierungsmodus zu versetzen sowie Befehle oder Statusinformationen zu übertragen.

323Permalink zu Rn. 323recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_323

5.12 Das Merkmal 1.6 besagt, dass der Energieübertrager in der Lage sein muss, die Antwortnachricht entsprechend dem mitgeteilten Format und/oder dem geforderten Zeitreglement zu senden. Es ist weder ein bestimmtes Datenformat noch eine konkrete zeitliche Vorgabe beansprucht.

324Permalink zu Rn. 324recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_324

Unter der Annahme, dass es eine – wenn auch überschaubare – Mehrzahl unterschiedlicher Energieempfänger gibt, die jeweils unterschiedliche Trägerfrequenzen, Frequenzhübe, Datenformate und zeitliche Vorgaben erfordern, ist durch das Merkmal 1.6 beansprucht, dass der Energieübertrager seine Sendesignale entsprechend einstellen können muss.

325Permalink zu Rn. 325recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_325

Danach unterscheidet sich der streitpatentgemäße Energieübertrager von den in der Streitpatentpatentschrift als bekannt vorausgesetzten neben der Sendefunktionalität insbesondere durch einen entsprechend flexibel ausgestalteten Frequenzmodulator sowie Sender.

326Permalink zu Rn. 326recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_326

5.13 Der Streitpatentschrift sind zwar keine Einzelheiten zu der beanspruchten Frequenzverschiebung entnehmbar. Dem Fachmann ist hierzu jedoch beispielsweise die binäre Frequenzumtastung (Binary Frequency Shift Keying) bekannt, bei der zwischen zwei festgelegten Frequenzen umgeschaltet wird.

327Permalink zu Rn. 327recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_327

Bei einer Frequenzumtastung steht der Frequenzhub für den Unterschied zwischen den beiden Frequenzen, wobei die beiden Frequenzen meist zur Trägerfrequenz symmetrisch sind.

328Permalink zu Rn. 328recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_328

II. Zur Frage der unzulässigen Erweiterung und zur wirksamen (materiellen) Inanspruchnahme der Priorität

329Permalink zu Rn. 329recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_329

Das Streitpatent nimmt die Priorität der Anmeldung EP 10187379 (Anlage NK3) wirksam in Anspruch und der Gegenstand des Streitpatents ist gegenüber den Anmeldeunterlagen (Anmeldung PCT/IB2011/054322, Anlage NK2) nicht unzulässig erweitert, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ.

330Permalink zu Rn. 330recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_330

Das Streitpatent erstreckt sich, anders als die ursprünglichen Unterlagen sowie die Prioritätsanmeldung, weder auf Amplituden- noch auf Phasenmodulation, die im ursprünglichen Patentanspruch 5 noch als Alternativen zur Frequenzmodulation genannt waren.

331Permalink zu Rn. 331recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_331

Dabei handelt es sich um eine zulässige Beschränkung anhand eines ursprünglich offenbarten Merkmals.

332Permalink zu Rn. 332recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_332

Dem steht nicht entgegen, dass der Energieübertrager gemäß den ursprünglichen Unterlagen mit möglichst vielen unterschiedlichen Endgeräten kommunizieren können soll und dabei in der Lage ist, sich auf die Parameter einzustellen, die ihm von den jeweiligen Endgeräten mitgeteilt werden.

333Permalink zu Rn. 333recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_333

Insofern handelt es sich bei den drei genannten Modulationsarten ursprünglich nicht um Alternativen, in dem Sinn, dass der Energieübertrager mit wenigstens einer von den drei genannten Modulationsarten betrieben werden kann. Vielmehr hat der Fachmann bereits die ursprüngliche Anmeldung derart verstanden, dass der Energieübertrager je nach den Anforderungen durch das jeweilige Endgerät mit allen drei Modulationsverfahren betrieben werden kann. In der erteilten Fassung ist nur noch ein Teil beansprucht, nämlich die Vorgabe des Frequenzhubs bei einer Frequenzmodulation.

334Permalink zu Rn. 334recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_334

Aus denselben Gründen ist die Priorität der Anmeldung EP 10187379 wirksam in Anspruch genommen.

335Permalink zu Rn. 335recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_335

III. Zur Frage der Patentfähigkeit

336Permalink zu Rn. 336recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_336

Hinsichtlich der erteilten Fassung sowie den Fassungen nach den Hilfsanträgen ist jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ gegeben.

337Permalink zu Rn. 337recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_337

1. Der Energieübertrager mit den im erteilten Patentanspruch 1 genannten Merkmalen wie auch die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 4, 7 sowie 8 der erteilten Fassung des Streitpatents beruhen gegenüber der Druckschrift US 2010/0146308 A1 [D1] zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

338Permalink zu Rn. 338recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_338

Aus der Druckschrift D1 ist hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 Folgendes bekannt:

339Permalink zu Rn. 339recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_339

1.1 Power transmitter (“power supply device”, “dock”; “docking station”) for transmitting power inductively to a power receiver (“mobile computing device”; MCD) (Absatz 0002) via a transmitter coil (Absätze 0084 bis 0086),

340Permalink zu Rn. 340recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_340

1.1.1 the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power (Absatz 0085: “A corresponding coil 214 or inductive receiving component may be provided on the MCD 210 to transform the signal 228 into an electrical signal 216. The electrical signal 216 may be treated by various circuit elements and components in order to power components of the MCD 210, and/or to charge a battery module 219 of the device 210.”),

341Permalink zu Rn. 341recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_341

the power transmitter comprising:

342Permalink zu Rn. 342recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_342

1.2 - a first unit (“communication subsystem 426”) for receiving first data and second data from the power receiver (Absatz 0094: “In an embodiment, the communication subsystem 426 also enables inductive data handling from data communicated by one of the inductive signal paths that extend between the two devices.”),

343Permalink zu Rn. 343recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_343

1.2.1teils said first data indicating a modulation requirement for a frequency shift for frequency modulation of the power signal (Absatz 0129: “As described elsewhere, the modulation may be in form of Frequency Shift Keying (FSK) to communicate commands, responses and/or acknowledgements to the MCD consistent with a communication protocol”;

344Permalink zu Rn. 344recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_344

oder Absatz 0177: “The communications from the dock 600 (FIG. 6) to the MCD 500 (FIG. 5) may be communicated using FSK at 110-125 KHz (or other ranges such as 113/119 KHz). For example, the communication from dock 600 may be structured as Binary Frequency Shift Keying (BFSK) with the two tones centered at 110 KHz for Mark and 125 KHz for Space”;

345Permalink zu Rn. 345recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_345

oder Absatz 0182: As further described by some embodiments, a Frequency Shift Key (FSK) modulation may also be used, particularly in context of signaling data from the dock 600 to the MCD 500. FSK signal 1406 uses durations of high frequency (e.g. 119 KHz) and low frequency (e.g. 113 KHz) to communicate bit values”;

346Permalink zu Rn. 346recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_346

i. V. m. Absatz 0151: “The enumeration information may also enable one or both devices to identify the other device by type of kind. This information may be used to enable devices to select performance level or operations, functionality, communication protocol or other aspects for the two devices to communicate or transfer power .”),

347Permalink zu Rn. 347recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_347

1.2.2 said second data indicating an inquiry message (Absatz 0158: “In some embodiments, the inductive signal transfer protocol between the dock (or other power supply device) and MCD (are power receiving device) follows a "ping pong" format, where the MCD transmits a packet and the Accessory responds.”),

348Permalink zu Rn. 348recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_348

and being characterized by further comprising:

349Permalink zu Rn. 349recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_349

1.3 - a second unit (“communication subsystem 426”) for transmitting a response message to the power receiver via the transmitter coil (Absatz 0158: … the Accessory responds“),

350Permalink zu Rn. 350recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_350

1.3.1 the response message being intended for responding to said inquiry message (Absatz 0158),

351Permalink zu Rn. 351recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_351

1.4 said second unit comprising: a modulator for modulating a power signal according to said modulation requirement when transmitting the response message so as to carry the response message (Absatz 0177 i. V. m. Absatz 0151);

352Permalink zu Rn. 352recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_352

1.5 wherein said second data further indicates at least one of the following:

353Permalink zu Rn. 353recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_353

1.5.1 - a format of said response message (Absatz 0151: “communication protocol”); and

354Permalink zu Rn. 354recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_354

1.5.2 - a time requirement (Absatz 0152: “the power receiving device uses a timer interrupt”) for transmitting said response message;

355Permalink zu Rn. 355recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_355

1.6 and the power transmitter is arranged to transmit said response message according to at least one of the format and the time requirement (Absatz 0159: “In one embodiment, the signal transfer protocol provides that the dock communication 1320 is 2 bytes and communicated using FSK 110/125 KHz (to signify "1" and "0" values respectively). More defined ranges may alternatively be used (e.g. 113/119 KHz). Each device implements a protocol using the structured data formats (other formats may be used). The protocol's implementations may be provided through programming or configuration of the respective signal processor 740 (FIG. 7A, for MCD), 820 (FIG. 9A) for dock 600 (see FIG. 6).”)

356Permalink zu Rn. 356recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_356

In der Druckschrift D1 ist zwar nicht explizit der Frequenzhub der Frequenzmodulation genannt (Teil von Merkmal 1.2.1), sondern mehrfach zwei Frequenzen für eine binäre Datenübertragung. Es kann dahinstehen, ob es sich demgegenüber bei der Angabe eines Frequenzhubes – die die Angabe einer Mittenfrequenz voraussetzt – um etwas Anderes handelt oder lediglich um eine andere Darstellung des gleichen Sachverhaltes.

357Permalink zu Rn. 357recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_357

Denn jedenfalls ist die Auswahl zwischen der Angabe eine Mittenfrequenz und eines Frequenzhubes einerseits und der Angabe zweier Modulationsfrequenzen andererseits zueinander äquivalent, und somit ins Belieben des Fachmanns gestellt.

358Permalink zu Rn. 358recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_358

Gemäß Absatz 0151 der Druckschrift D1 besteht zwar auch die Möglichkeit, dass der Energieübertrager („dock“) das Kommunikationsprotokoll und andere Gesichtspunkte der Kommunikation (beispielsweise die Modulationsfrequenzen) vorgibt, oder, dass sowohl Energieübertrager („dock“) als auch Energieempfänger (MCD) gleichermaßen dazu in der Lage sind, entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Gegenseite zu antworten.

359Permalink zu Rn. 359recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_359

Durch den Absatz 0151 der Druckschrift D1 ist jedoch auch offenbart, dass nur („one or both“) der Energieempfänger dem Energiesender seine Kommunikationsparameter mitteilt und damit vorgibt.

360Permalink zu Rn. 360recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_360

2. Da im erteilten Patentanspruch 4 die gleichen Sachverhalte genannt sind, wie im Patentanspruch 1, lediglich in Bezug auf den Energieempfänger, ist auch der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 4 durch die Druckschrift D1 zumindest nahegelegt.

361Permalink zu Rn. 361recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_361

Das Gleiche gilt für die Patentansprüche 7 sowie 8, in denen lediglich Merkmale genannt sind, die als Verfahrensschritte wiederholen, was in den Patentansprüchen 1 bzw. 4 als gegenständliche Merkmale formuliert ist.

362Permalink zu Rn. 362recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_362

3. Die Beklagte kann das Streitpatent mit keinem der geltend gemachten Hilfsanträge erfolgreich verteidigen, da diesen zumindest einer der Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit oder der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen oder der unzulässigen Änderung des Schutzbereichs entgegensteht, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), c) und d) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ.

363Permalink zu Rn. 363recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_363

In der Wiedergabe von Merkmalen der unabhängigen Patentansprüche nach den Hilfsanträgen sind die Änderungen jeweils durch Unterstreichen bzw. Durchstreichen kenntlich gemacht; Übersetzungen durch den Senat ins Deutsche sind in kursiver Schrift angefügt.

364Permalink zu Rn. 364recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_364

3.1 Hilfsanträge I und Ia

365Permalink zu Rn. 365recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_365

Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag I und die Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag Ia beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

366Permalink zu Rn. 366recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_366

3.1.1 Die Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 gemäß Hilfsantrag I unterscheiden sich von der erteilten Fassung dadurch, dass an das Ende der entsprechenden Patentansprüche 1, 3, 5 bzw. 6 als Merkmal 1.7HiI, 4.7HiI, 7.7HiI, bzw. 18.7HiI, jeweils folgender Wortlaut angefügt ist:

367Permalink zu Rn. 367recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_367

wherein said first data and second data are in two separate data packets.

368Permalink zu Rn. 368recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_368

wobei die ersten und zweiten Daten in zwei separaten Datenpaketen sind.

369Permalink zu Rn. 369recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_369

Dieser Wortlaut war in der Anmeldung (Anlage NK2) in den Patentansprüchen 5 und 11 sowie in den erteilten Patentansprüchen 3 sowie 6 als eine von zwei Alternativen genannt. Daher ist diese beschränkende Ergänzung zulässig.

370Permalink zu Rn. 370recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_370

Der Fachmann greift für die Wahl der Datenpakete auf bekannte Standards zurück. Daher ergibt sich die Zahl und die Größe der verwendeten Datenpakete aus der allgemein üblichen Herangehensweise nach einem Standard, ohne dass es dazu einer erfinderischen Tätigkeit bedarf.

371Permalink zu Rn. 371recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_371

Dementsprechend ist in der Druckschrift D1 von Datenpaketen die Rede, die der Energieempfänger („power receiving device“) an den Energieübertrager („power supply device“) sendet (Figur 11 i. V. m Absatz 0149: „In step 1112, the power receiving device is placed on or near the power supply device, and the power receiving device triggers an inductive signal on the power supply device. As soon as the power receiving device is powered, it sends packets over the inductive communication link (e.g. three packets) until acknowledgement is received (step 1120).“)

372Permalink zu Rn. 372recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_372

3.1.2 Gemäß Hilfsantrag Ia sind gegenüber Hilfsantrag I die Patentansprüche 5 und 6 gestrichen. Die Patentansprüche 1 und 3 gemäß Hilfsantrag Ia unterscheiden sich von den Patentansprüchen 1 und 3 gemäß Hilfsantrag I dadurch, dass das Merkmal 1.4 durch folgendes Merkmal ersetzt ist:

373Permalink zu Rn. 373recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_373

1.4HiIa said second unit comprising: a modulator (15) arranged to for modulate ing a power signal according to said modulation requirement when transmitting the response message so as to carry the response message;

374Permalink zu Rn. 374recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_374

wobei die zweite Einheit einen Modulator aufweist, eingerichtet zum Modulieren eines Leistungssignals entsprechend der Modulationsanforderung, um die Antwortnachricht zu übertragen, wenn die Antwortnachricht gesendet wird;

375Permalink zu Rn. 375recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_375

Entsprechend ist das Merkmal 4.4 durch folgendes Merkmal ersetzt:

376Permalink zu Rn. 376recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_376

4.4HiIa said second unit comprising: a demodulator (23) arranged to for modulate ing a power signal receive by the receiver coil according to the modulation requirement so as to receive the response message.

377Permalink zu Rn. 377recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_377

wobei die zweite Einheit einen Demodulator aufweist, eingerichtet zum Demodulieren eines von der Empfängerspule empfangenen Leistungssignals entsprechend der Modulationsanforderung, um die Antwortnachricht zu empfangen.

378Permalink zu Rn. 378recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_378

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine reine Klarstellung, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre.

379Permalink zu Rn. 379recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_379

Daher beruhen die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag Ia aus den zum Hilfsantrag I genannten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

380Permalink zu Rn. 380recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_380

3.2 Hilfsanträge II und IIa

381Permalink zu Rn. 381recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_381

Gemäß Hilfsantrag II sind gegenüber Hilfsantrag I die Patentansprüche 5 und 6 gestrichen. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag II und die Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag IIa beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

382Permalink zu Rn. 382recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_382

3.2.1 Über den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I hinaus ist im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II angegeben:

383Permalink zu Rn. 383recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_383

1.7HiII wherein the power transmitter is further arranged to receive a control error from the power receiver,

384Permalink zu Rn. 384recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_384

wobei der Energieübertrager zusätzlich eingerichtet ist, eine Regelabweichung von dem Energieempfänger zu empfangen,

385Permalink zu Rn. 385recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_385

1.7.1HiII said control error indicating a control error wobei die Regelabweichung sowohl eine Regelabweichung anzeigt

386Permalink zu Rn. 386recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_386

1.7.2HiII as well as a desire for a change or no change of the power signal,

387Permalink zu Rn. 387recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_387

als auch einen Änderungswunsch für eine Änderung oder keine Änderung des Leistungssignals,

388Permalink zu Rn. 388recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_388

1.7.3HiII said control error being between an actual value of an output load of the power receiver supplied with the power received from the power transmitter and a desired value.

389Permalink zu Rn. 389recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_389

wobei die Regelabweichung zwischen einem Istwert einer Ausgangslast des Energieempfängers, der von dem Energieübertrager mit Energie versorgt wird und einem Sollwert liegt.

390Permalink zu Rn. 390recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_390

Entsprechend ist über den Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag I hinaus im Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag II angegeben:

391Permalink zu Rn. 391recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_391

4.7HiII wherein the power receiver is further arranged to

392Permalink zu Rn. 392recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_392

wobei der Energieempfänger zusätzlich ausgebildet ist

393Permalink zu Rn. 393recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_393

4.7.1HiII monitor an output load supplied with the power received from the power transmitter;

394Permalink zu Rn. 394recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_394

eine Ausgangslast zu beobachten, die mit der vom Energieübertrager empfangenen Leistung versorgt wird,

395Permalink zu Rn. 395recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_395

4.7.2HiII measure a control error between an actual value of said output load and a desired value; and

396Permalink zu Rn. 396recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_396

eine Regelabweichung zwischen einem Istwert der Ausgangslast und einem Sollwert zu messen; und

397Permalink zu Rn. 397recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_397

4.7.3HiII communicate said control error to the power transmitter

398Permalink zu Rn. 398recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_398

die Regelabweichung dem Energieübertrager mitzuteilen, um

399Permalink zu Rn. 399recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_399

4.7.3aHiII to indicate said error to the power transmitter

400Permalink zu Rn. 400recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_400

dem Energieübertrager sowohl die Regelabweichung anzuzeigen

401Permalink zu Rn. 401recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_401

4.7.3bHiII as well as a desire of a change or no change of the power signal based on said control error.

402Permalink zu Rn. 402recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_402

als auch eine Änderungsanforderung für eine Änderung oder keine Änderung des Leistungssignals.

403Permalink zu Rn. 403recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_403

Diese Angaben gehen auf Seite 7, Zeile 26 bis Seite 8, Zeile 5 der ursprünglichen Anmeldung sowie auf Absatz 0032 der Streitpatentschrift zurück.

404Permalink zu Rn. 404recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_404

3.2.2 Bei den im Hilfsantrag II hinzugefügten Merkmalen handelt es sich um eine übliche Leistungsregelung während des Ladevorgangs bzw. im Allgemeinen während der Energieübertragung.

405Permalink zu Rn. 405recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_405

Die Leistungsregelung hat der Fachmann den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend entnommen, da sich das Streitpatent in keiner Weise mit der Ausgestaltung der fachüblichen Leistungsregelung beschäftigt.

406Permalink zu Rn. 406recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_406

Für den Fachmann ist es im Übrigen eine übliche Vorgehensweise, die übertragene Leistung aufgrund der zurückgemeldeten Regelabweichung anzupassen; eine erfinderische Tätigkeit liegt hierin nicht.

407Permalink zu Rn. 407recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_407

3.2.3 Die Patentansprüche 1 sowie 3 nach Hilfsantrag IIa unterscheiden sich von den Patentansprüchen 1 sowie 3 nach Hilfsantrag II lediglich dadurch, dass die Merkmale 1.4 bzw. 4.4 durch die Merkmale 1.4HiIa bzw. 1.4HiIa ersetzt sind.

408Permalink zu Rn. 408recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_408

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine reine Klarstellung, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre.

409Permalink zu Rn. 409recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_409

Daher beruhen auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag IIa aus den zum Hilfsantrag II genannten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

410Permalink zu Rn. 410recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_410

3.3 Hilfsanträge III und IIIa

411Permalink zu Rn. 411recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_411

Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag III und die Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag IIIa beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

412Permalink zu Rn. 412recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_412

3.3.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hilfsantrag I dadurch, dass die Merkmale 1.5 sowie 1.6 folgende Fassung erhalten:

413Permalink zu Rn. 413recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_413

1.5HiIII wherein said second data further indicates at least one of the following:

414Permalink zu Rn. 414recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_414

wobei die zweiten Daten außerdem angeben:

415Permalink zu Rn. 415recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_415

1.5.1 - a format of said response message; and

416Permalink zu Rn. 416recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_416

ein Format der Antwortnachricht

417Permalink zu Rn. 417recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_417

1.5.2 - a time requirement for transmitting said response message;

418Permalink zu Rn. 418recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_418

1.6HiIII and the power transmitter is arranged to transmit said response message according to at least one of the format and the time requirement;

419Permalink zu Rn. 419recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_419

und wobei der Energieübertrager ausgestaltet ist, die Antwortnachricht entsprechend dem Format zu senden.

420Permalink zu Rn. 420recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_420

In den Patentansprüchen 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag III sind gegenüber den jeweiligen Fassungen nach Hilfsantrag I ebenfalls die auf eine Zeitanforderung gerichteten Alternativen gestrichen.

421Permalink zu Rn. 421recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_421

Da die Zeitanforderung lediglich alternativ sowie optional zu dem Format der Antwortnachricht ursprünglich offenbart sowie im Streitpatent beansprucht war, ist Hilfsantrag III zulässig.

422Permalink zu Rn. 422recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_422

Wie zur erteilten Fassung ausgeführt, muss der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 nicht erfinderisch tätig werden, um zu den jeweiligen Gegenständen der Patentansprüche 1, 3, 5 oder 6 gemäß Hilfsantrag III zu gelangen. Ausweislich des Absatzes 0151 sind sowohl der Energieübertrager („dock“) als auch der Energieempfänger (MCD) gleichermaßen in der Lage, das für die jeweilige Antwortnachricht zu verwendende Kommunikationsprotokoll vorzugeben.

423Permalink zu Rn. 423recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_423

3.3.2 Gemäß Hilfsantrag IIIa sind gegenüber Hilfsantrag III die Patentansprüche 5 und 6 gestrichen. Die Patentansprüche 1 sowie 3 nach Hilfsantrag IIIa unterscheiden sind von den Patentansprüchen 1 sowie 3 nach Hilfsantrag III lediglich dadurch, dass die Merkmale 1.4 bzw. 4.4 durch die Merkmale 1.4HiIa bzw. 1.4HiIa ersetzt sind.

424Permalink zu Rn. 424recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_424

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine reine Klarstellung, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Daher beruhen die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag IIIa aus den zum Hilfsantrag III genannten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

425Permalink zu Rn. 425recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_425

3.4 Hilfsantrag IV und IVa

426Permalink zu Rn. 426recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_426

Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag IV und die Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag IVa gehen in unzulässiger Weise über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

427Permalink zu Rn. 427recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_427

3.4.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hilfsantrag III dadurch, dass das Merkmal 1.5HiIII durch folgendes Merkmal ersetzt ist:

428Permalink zu Rn. 428recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_428

1.5HiIV wherein said inquiry message in said second data further indicates at least one of the following:

429Permalink zu Rn. 429recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_429

wobei die Anfragenachricht in den zweiten Daten angeben:

430Permalink zu Rn. 430recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_430

1.5.1 - a format of said response message; and

431Permalink zu Rn. 431recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_431

ein Format der Antwortnachricht

432Permalink zu Rn. 432recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_432

1.5.2 - a time requirement for transmitting said response message;

433Permalink zu Rn. 433recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_433

Die Patentansprüche 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag IV sind entsprechend geändert.

434Permalink zu Rn. 434recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_434

3.4.2 Laut Merkmal 1.2.2 sollen die zweiten Daten eine Anfragenachricht angeben; das erteilte Merkmal 1.5 hat der Fachmann in dem Sinn verstanden, dass die zweiten Daten „außerdem“ („further“), d. h. zusätzlich, das Format der Antwortnachricht vorgeben.

435Permalink zu Rn. 435recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_435

Dagegen besagt das Merkmal 1.5HiIV, dass die Anfragenachricht das Format der Antwortnachricht vorgibt und daher auch ausschließlich aus dem Format der Antwortnachricht bestehen kann.

436Permalink zu Rn. 436recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_436

Diese Zuweisung des Formats der Antwortnachricht an die Anfragenachricht ist weder den ursprünglichen Unterlagen noch der Streitpatentschrift zu entnehmen. Somit geht diese Änderung über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus. Zudem würde durch den unabhängigen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ein Aliud entstehen. Aus diesem Grund ist Merkmal 1.5HiIV unzulässig und damit auch die dieses Merkmal aufweisenden Patentansprüche 1, 3, 5 und 6 nach Hilfsantrag IV.

437Permalink zu Rn. 437recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_437

Aus diesem Grund ist der Hilfsantrag IV unzulässig.

438Permalink zu Rn. 438recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_438

3.4.3 Gemäß Hilfsantrag IVa sind gegenüber Hilfsantrag IV die Patentansprüche 5 und 6 gestrichen. Die Patentansprüche 1 sowie 3 nach Hilfsantrag IVa unterscheiden sich von den Patentansprüchen 1 sowie 3 nach Hilfsantrag IV lediglich dadurch, dass die Merkmale 1.4 bzw. 4.4 durch die Merkmale 1.4HiIa bzw. 1.4HiIa ersetzt sind.

439Permalink zu Rn. 439recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_439

Da der Hilfsantrag IVa in gleicher Weise wie der Hilfsantrag IV weder auf die ursprünglichen Unterlagen noch auf die Streitpatentschrift in zulässiger Weise zurückgeht, ist auch der Hilfsantrag IVa unzulässig.

440Permalink zu Rn. 440recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_440

3.5 Hilfsantrag VI und VIa

441Permalink zu Rn. 441recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_441

Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag VI und die Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag VIa gehen in unzulässiger Weise über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

442Permalink zu Rn. 442recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_442

3.5.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hilfsantrag III dadurch, dass am Ende folgende Merkmale angefügt sind:

443Permalink zu Rn. 443recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_443

1.2.2aHiVI wherein the second data indicating the inquiry message is in an inquiry packet; said inquiry packet including a header code,

444Permalink zu Rn. 444recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_444

wobei die zweiten Daten, die die Anfragenachricht angeben, ein Anfragepaket sind; wobei das Anfragepaket einen Kopfkode einschließt,

445Permalink zu Rn. 445recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_445

1.2.2bHiVI wherein said header code is configured to determine the Packet Type and to indicate the response to be provided by the power transmitter.

446Permalink zu Rn. 446recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_446

wobei durch den Kopfkode der Pakettyp festlegt ist und die Antwort, die von dem Energieübertrager kommen muss bestimmt ist.

447Permalink zu Rn. 447recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_447

Die Patentansprüche 3, 5 sowie 6 sind entsprechend geändert.

448Permalink zu Rn. 448recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_448

3.5.2 Wie unter Ziffer A.I.5.8.2 ausgeführt, besteht zwar ein sprachlicher Zusammenhang zwischen der in Merkmal 1.2.2 genannten „inquiry message“ und den in den Absätzen 0052 und 0053 erwähnten „inquiry packets“. Ein Zusammenhang zwischen den Inhalten der Tabelle in Absatz 0052 unter der Spaltenüberschrift „Message“ und den ersten Daten oder zwischen den Inhalten unter der Spaltenüberschrift „Header Code“ und den zweiten Daten und somit ein Bezug zu den unabhängigen Patentansprüchen 1, 4, 7 oder 8, ist weder beschrieben noch kann der Fachmann der Streitpatentschrift dies entnehmen.

449Permalink zu Rn. 449recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_449

Selbst wenn man der Beklagten darin folgen wollte, aufgrund der jeweiligen Inhalte würde der Fachmann erkennen, dass der in Absatz 0052 der Streitpatentschrift genannte „Header Code“ mit den zweiten Daten gleichzusetzen sei, ergäbe sich daraus lediglich, dass der Header Code eine Anfragenachricht angibt (Merkmal 1.2.2).

450Permalink zu Rn. 450recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_450

Davon abweichend beschreibt das Merkmal 1.2.2aHiVI, dass die Anfragenachricht („inquiry message“) ein Anfragepaket ist („inquiry packet“), wobei das Anfragepaket (unter anderem) den Header Code beinhaltet.

451Permalink zu Rn. 451recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_451

Damit postuliert das Merkmal 1.2.2aHiVI Abhängigkeiten, die weder in den ursprünglichen Unterlagen enthalten noch der Streitpatentschrift zu entnehmen sind. In der Fassung des Hilfsantrags VI ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1, wie auch der gleichlautenden Patentansprüche 3, 5 und 6 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart, denn diese offenbaren einen solchen Gegenstand nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – Xa ZR 148/05 –, GRUR 2009, 936, Rn. 25 - Heizer). Deshalb ist der Hilfsantrag VI unzulässig.

452Permalink zu Rn. 452recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_452

3.5.3 Gemäß Hilfsantrag VIa sind gegenüber Hilfsantrag VI die Patentansprüche 5 und 6 gestrichen. Die Patentansprüche 1 sowie 3 nach Hilfsantrag VIa unterscheiden sich von den Patentansprüchen 1 sowie 3 nach Hilfsantrag VI lediglich dadurch, dass die Merkmale 1.4 bzw. 4.4 durch die Merkmale 1.4HiIa bzw. 1.4HiIa ersetzt sind.

453Permalink zu Rn. 453recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_453

Da der Hilfsantrag VIa in gleicher Weise wie der Hilfsantrag VI weder auf die ursprünglichen Unterlagen noch auf die Streitpatentschrift in zulässiger Weise zurückgeht, ist auch der Hilfsantrag VIa unzulässig.

454Permalink zu Rn. 454recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_454

3.6 Hilfsantrag 7

455Permalink zu Rn. 455recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_455

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 8 nach Hilfsantrag 7 sind unzulässig bzw. beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

456Permalink zu Rn. 456recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_456

3.6.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 unterscheidet sich von der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 dadurch, dass nach dem Merkmal 1.1.1 Folgendes eingefügt ist:

457Permalink zu Rn. 457recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_457

1.1.2Hi7 and wherein the power transmitter is configured to communicate with the power receiver which controls how the power transmitter has to respond,

458Permalink zu Rn. 458recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_458

und wobei der Energieübertrager eingerichtet ist, mit dem Energieempfänger zu kommunizieren, der steuert, wie der Energieübertrager antworten muss,

459Permalink zu Rn. 459recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_459

sowie dadurch, dass am Ende Folgendes angefügt ist:

460Permalink zu Rn. 460recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_460

1.6Hi7 so that the response message is according to the control of the power receiver.

461Permalink zu Rn. 461recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_461

so dass die Antwortnachricht der Steuerung durch den Energieempfänger entspricht.

462Permalink zu Rn. 462recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_462

Entsprechend unterscheidet sich der Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 7 von der erteilten Fassung des Patentanspruchs 4 dadurch, dass nach dem Merkmal 4.1.1 Folgendes eingefügt ist:

463Permalink zu Rn. 463recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_463

4.1.2Hi7 wherein the power receiver is configured to control how the power transmitter has to respond,

464Permalink zu Rn. 464recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_464

wobei der Energieempfänger eingerichtet ist zu steuern, wie der Energieübertrager antworten muss.

465Permalink zu Rn. 465recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_465

sowie dadurch, dass am Ende Folgendes angefügt ist:

466Permalink zu Rn. 466recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_466

4.6Hi7 so that the response message is according to the control of the power receiver.

467Permalink zu Rn. 467recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_467

so dass die Antwortnachricht der Steuerung durch den Energieempfänger entspricht.

468Permalink zu Rn. 468recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_468

Die Patentansprüche 7 und 8 nach Hilfsantrag 7 sind gegenüber den jeweiligen erteilten Fassungen entsprechend den Patentansprüchen 1 bzw. 4 ergänzt.

469Permalink zu Rn. 469recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_469

3.6.2 Der Wortlaut der gemäß Hilfsantrag 7 hinzugefügten Merkmale geht auf Seite 15, Zeilen 10 bis 14 der ursprünglichen Unterlagen sowie auf den Absatz 0058 der Streitpatentschrift zurück.

470Permalink zu Rn. 470recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_470

Dabei handelt es sich, wie auch durch die in Bezug genommene Formulierung „More in general“ zum Ausdruck bringt, lediglich um eine Umschreibung der Wirkung, die durch die Erfindung zustande kommen soll, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden ist. Daher ist der Hilfsantrag 7 unzulässig.

471Permalink zu Rn. 471recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_471

Abgesehen davon beruhen die Gegenstände der einander nebengeordneten Patentansprüche 1, 4, 7 und 8 aus den zur erteilten Fassung genannten Gründen (s. o.) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

472Permalink zu Rn. 472recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_472

3.6.3 Auch in den auf die unabhängigen Patentansprüche 1 und 4 rückbezogenen Patentansprüche 2, 3, 5 sowie 6 sind keine Merkmale genannt, die die Patentfähigkeit eines der Gegenstände des Streitpatents begründen könnten.

473Permalink zu Rn. 473recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_473

3.6.3.1 Der Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 7 lautet:

474Permalink zu Rn. 474recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_474

Power transmitter as claimed in claim 1, wherein said modulation requirement is indicative of the demodulation capability of the power receiver.

475Permalink zu Rn. 475recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_475

Dementsprechend lautet der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 7

476Permalink zu Rn. 476recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_476

Power receiver as claimed in claim 4, wherein said modulation requirement is indicative of the demodulation capability of the power receiver.

477Permalink zu Rn. 477recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_477

Es kann dahinstehen, ob der Energieübertrager dadurch ein anderer wird, dass die Modulationsanforderung die Demodulationsmöglichkeit des Energieempfängers angibt. Jedenfalls hat der Fachmann bereits bei der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 mitgelesen, dass die Modulationsanforderung, die Teil der ersten Daten ist (Merkmal 1.2.1), die vom Energieempfänger an den Energieübertrager gesendet werden (Merkmal 1.2), darin begründet ist, dass der Energieempfänger nur ein auf diese Weise moduliertes Signal demodulieren kann.

478Permalink zu Rn. 478recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_478

Der Patentanspruch 2 geht daher über eine Selbstverständlichkeit nicht hinaus. Gleiches gilt für den auf den Energieempfänger gerichteten Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 7.

479Permalink zu Rn. 479recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_479

3.6.3.2 Der Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 7 lautet:

480Permalink zu Rn. 480recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_480

Power transmitter as claimed in claim 1, wherein said first data and second data are in a single data packet or in two separate data packets.

481Permalink zu Rn. 481recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_481

Dementsprechend lautet der Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 7

482Permalink zu Rn. 482recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_482

Power receiver as claimed in claim 4, wherein said first data and second data are in a single data packet or in two separate data packets.

483Permalink zu Rn. 483recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_483

Wie bereits im Rahmen der Prüfung von Hilfsantrag I ausgeführt, greift der Fachmann für die Bestimmung der Anzahl der Datenpakete auf bekannte Standards zurück, ohne dass er erfinderisch tätig werden müsste. Gleiches gilt für den auf den Energieempfänger gerichteten Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 7.

484Permalink zu Rn. 484recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_484

3.7 Hilfsantrag 8

485Permalink zu Rn. 485recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_485

Der in der mündlichen Verhandlung am 10. August 2023 erstmals formulierte und eingereichte Hilfsantrag 8 war als verspätet zurückzuweisen (§ 83 Abs. 4 PatG) und bleibt deshalb unberücksichtigt. Über die Verteidigung des Streitpatents nach diesem Hilfsantrag ist daher in der Sache nicht zu entscheiden.

486Permalink zu Rn. 486recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_486

3.7.1 Die Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag 8 unterscheiden sich von den jeweiligen Fassungen nach Hilfsantrag I dadurch, dass an deren Ende als Merkmal 1.5.3Hi8, 4.5.3Hi8, 7.5.3Hi8 bzw. 8.5.3Hi8 jeweils folgender Wortlaut angefügt ist:

487Permalink zu Rn. 487recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_487

wherein the format of the data packets and of the response message is predefined in a standard according to the Qi Specification.

488Permalink zu Rn. 488recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_488

3.7.2 § 83 PatG mit den in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Präklusionsregeln sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen und bei der Entscheidung unberücksichtigt zu lassen. Voraussetzung hierfür ist nach § 83 Abs. 4 PatG, dass das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzten Frist erfolgt, die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte.

489Permalink zu Rn. 489recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_489

Diese Voraussetzungen für eine Zurückweisung sind vorliegend gegeben.

490Permalink zu Rn. 490recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_490

3.7.3 Der erstmals in der mündlichen Verhandlung am 10. August 2023 eingereichte geänderte Hilfsantrag 8 ist erst nach Ablauf der mit dem gerichtlichen Hinweis des Senats vom 14. März 2023 gesetzten letzten Frist (9. Juni 2023, § 83 Abs. 2 PatG), über deren Versäumnisfolgen die Parteien belehrt worden waren (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 PatG), seitens der Beklagten eingereicht worden.

491Permalink zu Rn. 491recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_491

3.7.4 Die Zulassung von Hilfsantrag 8 hätte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG).

492Permalink zu Rn. 492recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_492

Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 gemäß Hilfsantrag 8 unterscheiden sich von den zuvor fristgerecht eingereichten jeweiligen Fassungen nach Hilfsantrag I dadurch, dass an deren Ende das Merkmal ergänzt wird, mit dem festgelegt wird, dass das Format der Datenpakete und der Antwortnachricht in einem Standard gemäß der Qi-Spezifikation vordefiniert ist.

493Permalink zu Rn. 493recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_493

Diese Änderung ergibt sich weder aus den Patentansprüchen nach Streitpatent noch aus den bis dahin ins Verfahren eingeführten Hilfsanträgen; sie ist demnach ein neues Verteidigungsmittel der Beklagten i. S. d. § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG.

494Permalink zu Rn. 494recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_494

Es war der Klägerin nicht zuzumuten, sich hiermit kurzfristig auseinanderzusetzen, ohne nach einschlägigem Stand der Technik bezüglich der geänderten Antragstellung zu recherchieren. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und eines insoweit prozessordnungsgemäßen Verfahrens hätte die mündliche Verhandlung vertagt werden müssen, was zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte.

495Permalink zu Rn. 495recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_495

Diese Notwendigkeit besteht immer dann, wenn für das Gericht ersichtlich durch die Ablehnung einer Vertagung der anderen Partei die Möglichkeit entzogen wäre, sich in der betreffenden Instanz sachgemäß und erschöpfend über alle Tatsachen, Beweisergebnisse oder sonstigen verhandelten Fragen zu erklären, die Grundlage der zutreffenden Entscheidung sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004, X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 Rn. 28 - Crimpwerkzeug I m. w. N.). Ein solcher Fall ist beispielsweise gegeben, wenn eine Partei von der Gegenseite mit einer Tatsachen- oder einer Rechtsfrage konfrontiert wird, mit der sie sich nicht „aus dem Stand“ auseinanderzusetzen vermag, zu der sie sachlich fundiert vielmehr nur dann Stellung nehmen kann, wenn sie angemessene Zeit für Überlegung und Vorbereitung hat (vgl. BGH a. a. O.), die anders, etwa durch eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, nicht in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt werden kann.

496Permalink zu Rn. 496recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_496

So liegt der Fall hier. Denn die geänderten Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag 8 stellen nun erstmals die Anforderung, dass das Format der Datenpakete und der Antwortnachricht in einem Standard gemäß der Qi-Spezifikation vordefiniert sein soll, welche die Beklagte bislang weder mit den erteilten Ansprüchen noch mit ihrer beschränkten Verteidigung nach den zuvor vorgelegten Hilfsanträgen beansprucht hatte.

497Permalink zu Rn. 497recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_497

Es handelt sich insoweit auch nicht um eine nur geringfügige Änderung der verteidigten Patentansprüche. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung formulierte und gestellte Hilfsantrag 8 stellt durch die Anforderung, dass das Format der Datenpakete und der Antwortnachricht in einem Standard gemäß der Qi-Spezifikation vordefiniert sein soll, vielmehr eine neue Verteidigungslinie dar und konfrontiert die Klägerin mit neuen Tatsachen. Schon die von der Klägerin zur Qi-Spezifikation als Druckschrift D7 eingereichte „Qi System Description Wireless Power Transfer, Volume I: Low Power, Part I: Interface Definition, Version 1.0, July 2010“, umfasst 82 Seiten. Abgesehen davon, dass bereits die Durchsicht dieser Druckschrift in Hinblick auf das ergänzte Merkmal eine Vertagung erfordert hätte, wären in diesem Zusammenhang weitere Fragen zu klären gewesen. So ist weder Hilfsantrag 8 noch der Streitpatentschrift zu entnehmen, auf welche Qi-Spezifikation sich das neue Merkmal nach Hilfsantrag 8 beziehen soll und ob es ggf. abschließend auf den von der Klägerin mit der D7 eingereichten Teil der Qi-Spezifikation „July 2010“ gerichtet sein soll, oder, ob diese Version nicht abschließend und ggf. eine andere, später veröffentlichte herangezogen werden könnte oder sollte.

498Permalink zu Rn. 498recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_498

Daher musste sich die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung dementsprechend auch die Verspätung von Hilfsantrag 8 gerügt hat, bis dahin auf diese Verteidigung und den mit ihr nunmehr verlangten Patentschutz mit einer solchen Merkmalskombination nicht einstellen. Die Klägerin hatte demnach auch keine Veranlassung vor der mündlichen Verhandlung eine dahingehende Recherche durchzuführen. Da es gerade das Bestreben der Beklagten ist, sich mit dem Hilfsantrag 8 von dem bereits im Verfahren befindlichen Stand der Technik abzusetzen, kann auch nicht erwartet werden, dass die Klägerin allein anhand des vorhandenen Standes der Technik eine abschließende Bewertung der Schutzfähigkeit der neuen Anspruchsfassung vornimmt. Vielmehr wäre der Klägerin insbesondere dazu Gelegenheit zu geben gewesen, hinsichtlich der Frage der Patentfähigkeit der neuen Anspruchsfassung eine neue Recherche durchführen zu können, zu der sie bislang, mangels Streitgegenständlichkeit dieser neuen Anspruchsfassungen, keine Veranlassung hatte, und von der der Senat auch nicht ausschließen kann, dass neuer Stand der Technik bei der Prüfung von Hilfsantrag 8 relevant werden könnte. Mit einem bloßen Schriftsatznachlass (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 283 ZPO) könnte diesem berechtigten Begehren der Klägerin nicht Rechnung getragen werden, denn zu einem (zu unterstellenden) neuen Vorbringen der Klägerin in einem nachgelassenen Schriftsatz müsste dann wiederum der Beklagten rechtliches Gehör gewährt werden, was nur mittels einer neu anzusetzenden mündlichen Verhandlung möglich wäre. Die Zulassung des neuen Hilfsantrags 8 würde daher eine Vertagung der mündlichen Verhandlung unumgänglich machen, was das Gesetz aber mit der Regelung nach § 83 Abs. 4 PatG gerade ausdrücklich ausschließt.

499Permalink zu Rn. 499recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_499

3.7.5 Die Beklagte hat die Vorlage der ergänzten Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 nach dem geänderten Hilfsantrag 8 in der mündlichen Verhandlung auch nicht genügend entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG). Diese Änderungen sind weder durch entsprechende Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung noch durch das Vorbringen der Klägerin in ihrer Stellungnahme auf den Hinweis des Senats veranlasst.

500Permalink zu Rn. 500recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_500

Für eine genügende Entschuldigung der Verspätung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG ist auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abzustellen (Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl. 2020, § 83 Rn. 23; Hall / Nobbe in Benkard, Patentgesetz, 12. Aufl. 2023, § 83 Rn. 19; BPatG, Urteil vom 14. August 2012, 4 Ni 43/10 (EP), BPatGE 53, 178 = GRUR 2013, 601 - Bearbeitungsmaschine, Leitsatz 1, Rn. 34). Danach liegt eine ausreichende Entschuldigung vor, wenn geänderte Hilfsanträge etwa durch Ergänzungen der Gegenseite und einen darauf ergangenen ergänzenden Hinweis des Gerichts (Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, a. a. O. Rn. 24; BPatG, Bearbeitungsmaschine, a. a. O.) veranlasst sind.

501Permalink zu Rn. 501recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_501

Grundsätzlich sind die Parteien gehalten, sich von Anbeginn an vollständig zu allen verfahrensrelevanten Tatsachen zu erklären (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Dazu gehört auf Seiten der Beklagten auch die Vorlage möglicher Hilfsanträge, mit denen sie auf eine zuvor ggf. streitige Auslegung reagieren möchte. Der Senat hat im qualifizierten Hinweis mehrfach aus der Streitpatentschrift Bezugnahmen auf die Qi-Spezifikation zitiert und beispielsweise auch darauf hingewiesen, dass bestimmte, durch das Streitpatent zu lösende Probleme, bereits Teil der Qi-Spezifikation seien. Somit hätte die Beklagte spätestens nach Erhalt des qualifizierten Hinweises, mit dem der Nichtigkeitsklage Aussicht auf Erfolg bescheinigt worden war, Anlass gehabt, alle möglichen Verteidigungsmittel, zu denen jedenfalls auch die Einreichung von Hilfsanträgen gehört, rechtzeitig und fristgemäß geltend zu machen. Dabei wäre es ihr auch möglich gewesen, wenn sie dies denn, wie mit Hilfsantrag 8 geschehen, für aussichtsreich hielt, Inhalte der bereits in der ursprünglichen Anmeldung zitierten Qi-Spezifikation oder eine unmittelbare Bezugnahme auf die Qi-Spezifikation in den Wortlaut der unabhängigen Patentansprüche aufzunehmen.

502Permalink zu Rn. 502recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_502

Daher ist unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände des Einzelfalls Hilfsantrag 8 als verspätet zurückzuweisen.

503Permalink zu Rn. 503recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_503

4. Durch keinen der Hilfsanträge I bis 7 kommt eine Merkmalskombination zustande, bei der eine kombinatorische Wirkung gegeben wäre, die über die Summe der Einzelwirkungen der über die erteilte Fassung hinausgehenden Merkmale hinausginge.

504Permalink zu Rn. 504recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_504

Da die Beklagte die abhängigen Unteransprüche in den Hilfsanträgen I bis VIa nicht isoliert verteidigt, bedürfen diese keiner gesonderten Prüfung. Mit den sich als nicht schutzfähig erweisenden unabhängigen Patentansprüchen in den jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen sind auch die auf diese rückbezogenen Unteransprüche nicht zur Verteidigung des Patentes geeignet, da die Beklagte weder geltend gemacht hat, noch sonst ersichtlich ist, dass die zusätzlichen Merkmale dieser Ansprüche zu einer anderen Beurteilung der Schutzfähigkeit führen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Leitsatz – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08 1. Leitsatz und Rn. 22 – Sensoranordnung).

B.

505Permalink zu Rn. 505recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_505

Nebenentscheidungen

506Permalink zu Rn. 506recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_506

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

507Permalink zu Rn. 507recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-01-04/4-ni-39-22-ep#rd_507

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.