Gesetze / Gesetz über internationale Patentübereinkommen
IntPatÜbkGArt II § 3 Übermittlung von Informationen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.03.2010 – Xa ZR 74/09Europäisches Patent: Eintritt der gesetzlichen Wirkungen des Patents für die Bundesrepublik Deutschland trotz Auslassungen in der Übersetzung - Nabenschaltung IIZitiert von 10
- BGH, 13.01.2015 – X ZR 81/13Verletzungsstreit betreffend ein Europäisches Patent: Prüfung der Gleichwirkung von Klagepatent und angegriffenen Ausführungsformen; Gutglaubensschutz bei fehlerhaftem Verständnis des Patentgegenstands infolge fehlerhafter Übersetzung der Patentschrift - KochgefäßZitiert von 9
- BGH, 10.08.2011 – X ZB 2/11Patenteinspruchsverfahren: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den Kostenansatz; Pflicht zur Einreichung einer Übersetzung der im Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren geänderten Fassung einer nicht in deutscher Sprache abgefassten europäischen Patentschrift - EthylengerüstZitiert von 5
- BGH, 16.03.2010 – X ZR 47/06Europäisches Patentrecht: Statthaftigkeit des Antrags auf Feststellung der anfänglichen Wirkungslosigkeit eines europäischen Patents in Deutschland mangels Übersetzung im Patentnichtigkeitsverfahren - Nabenschaltung I
- BGH, 07.07.2015 – X ZB 4/14Wiedereinsetzung nach Versäumung einer Frist im Validierungsverfahren für ein Europäisches Patent vor dem Deutschen Patent- und Markenamt: Beteiligung eines Patentverletzers am Verfahren - Verdickerpolymer IIZitiert von 1
- LG Düsseldorf, 03.09.2013 – 4a O 108/12 U.
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art II § 3 IntPatÜbkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Deutsche Patent- und Markenamt kann aus den bei ihm geführten Verfahren dem Europäischen Patentamt die für die Erfüllung von dessen Aufgaben in Verfahren nach dem Vierten und dem Zehnten Teil des Europäischen Patentübereinkommens erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten elektronisch oder in anderer Form übermitteln. Die Übermittlung ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt.