Gesetze / Gesetz über internationale Patentübereinkommen
IntPatÜbkGArt II § 4 Einreichung europäischer Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/ii-4#abs-1 (1) Europäische Patentanmeldungen können auch beim Deutschen Patent- und Markenamt oder gemäß § 34 Abs. 2 des Patentgesetzes über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden. Die nach dem europäischen Patentübereinkommen zu zahlenden Gebühren sind unmittelbar an das Europäische Patentamt zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/ii-4#abs-2 (2) Europäische Anmeldungen, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalten können, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt nach Maßgabe folgender Vorschriften einzureichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/ii-4#abs-3 (3) Enthält die Anmeldung kein Staatsgeheimnis, so leitet das Deutsche Patent- und Markenamt die Patentanmeldung an das Europäische Patentamt weiter und unterrichtet den Anmelder hiervon.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art II § 4 IntPatÜbkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 24.09.2025 – 4 Ni 46/23 (EP)
- BPatG, 24.09.2025 – 4 Ni 45/23 (EP), 4 Ni 47/23 (EP)
- BPatG, 21.05.2001 – 10 W (pat) 6/01
- LG Mannheim, 10.07.2009 – 7 O 327/08
- BPatG, 06.08.2024 – 4 Ni 73/22 (EP), 4 Ni 88/22 (EP)
- BPatG, 04.01.2024 – 4 Ni 39/22 (EP)
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art II § 4 IntPatÜbkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.