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BPatG Beschluss vom 10.07.2019 – 20 W (pat) 20/17

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2019:100719B20Wpat20.17.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 10. Juli 2019 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2013 010 194.8 …

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Bieringer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2019:100719B20Wpat20.17.0

G r ü n d e

I. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für die IPC- Klasse G 07 C – hat die am 18. Juni 2013 eingereichte Patentanmeldung 10 2013 010 194.8 mit der Bezeichnung „Beweissicherung im Rahmen einer Unfallflucht“ mit am Ende der Anhörung am 31. Mai 2017 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Der Zurückweisung lag der einzige Patentanspruch 1 vom 19. September 2016 zugrunde. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht zulässig sei, da er über den Inhalt der ursprünglich offenbarten Anmeldung hinausginge.

Hiergegen richtet sich die am 22. Juni 2017 eingelegte Beschwerde des Anmelders. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurden seitens der Prüfungsstelle die folgenden Druckschriften zum Stand der Technik genannt:

D1: DE 198 24 855 A1 D2: WO 02/ 073 544 A1 D3: WO 02/ 034 583 A1 D4: DE 10 2010 053 147 A1 Der Anmelder beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Mai 2017 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

(einziger) Patentanspruch vom 19. September 2016, beim DPMA per Fax eingegangen am selben Tag Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 und 2 vom Anmeldetag (18.06.2013) Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der einzig geltende Patentanspruch den Gegenstand der Anmeldung in der ursprünglich beim DPMA eingereichten Fassung unzulässig erweitert (§ 38 PatG) und im Übrigen mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1, § 3, § 4 PatG).

1. Die Anmeldung betrifft laut Ursprungsoffenbarung vom 18. Juni 2013 die Beweissicherung und Ermittlungshilfe im Rahmen von Unfallflucht bei Beschädigungen von Kraftfahrzeugen, Personenschäden, aber auch Diebstahl (vgl. Beschreibung, 1. Abs.). Bekannt seien Alarmanlagen bei Kraftfahrzeugen, die gegen größere Beschädigungen durch abschreckende Wirkung schützten. Ein System, das die Erfassung des Schädigers (unfallbeteiligtes Kfz, Unfallflüchtiger, Dieb) ermögliche, stehe jedoch nicht zur Verfügung (vgl. Beschreibung, S. 2, 1. Abs.). Die mit der Anmeldung adressierte Aufgabe dürfte darin bestehen, ein o. g. System bereitzustellen. Dieses bestehe aus einer Anordnung verschiedener zusammengeschalteter Baugruppen (vgl. Beschreibung, S. 2, 2. Abs.). Die Anordnung der Sensoren, die Videoaufzeichnung, das befristete Speichern und die Verwendung oder das unwiderrufliche automatische Löschen der Daten bildeten dieses System zur Ermittlung des Schädigers (vgl. Beschreibung, S. 2, 3. Abs.).

Die Lehre der Anmeldung betrifft die kontinuierliche 360°-Erfassung der Umgebung des Fahrzeugs mittels Minikameras (Video) und das manipulationssichere Speichern der aufgezeichneten Videosequenzen. Aus Datenschutzgründen werden die aufgezeichneten Daten nach bestimmen Zeiten automatisch und unwiderruflich gelöscht und sind im Übrigen gegen unbefugten Zugriff geschützt. Gemäß Anmeldung wird davon ausgegangen, dass die Videoaufzeichnung Szenen erfasst, die den Schädiger zeigen oder zumindest auf ihn hinweisen (Kfz- Kennzeichen, Teil eines anderen Fahrzeugs; vgl. Beschreibung, S. 2, 2. Abs.).

2. Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich in folgender Weise gliedern:

M1 System zur Beweissicherung im Rahmen der Unfallflucht oder bei Diebstahl M2 mit automatischer Aktivierung der Videoaufzeichnung mittel[s] Minikameras nach automatischen Auslösen der Sensoren bei Unfallflucht oder automatischer Auslösung der Videoaufzeichnung bei unbefugten Gebrauch des Kraftfahrzeuges M2a mit gleichzeitiger Datenspeicherung und M3 automatischer Datenlöschung.

Gemäß Merkmal M1 wird somit ein System zur Beweissicherung beansprucht, das im Rahmen einer Unfallflucht oder bei Diebstahl zur Beweissicherung geeignet sein soll. Das System wird durch folgende Vorrichtungsmerkmale ausgestaltet:

- Minikameras (Merkmal M2), - Sensoren (Merkmal M2) und - einen Datenspeicher (Merkmal M2a). Das Merkmal M2 versteht der Fachmann hierbei dergestalt, dass Sensoren die Videoaufzeichnung auslösen sollen, sobald ein Unfall oder ein unbefugter Gebrauch erkannt wird. Gemäß Merkmal M2a wird (die Videoaufzeichnung) gespeichert und gemäß Merkmal M3 (später) automatisch gelöscht. Kriterien, wie oder wann gelöscht wird, sind nicht beansprucht, jedoch entnimmt der Fachmann der Beschreibung, dass dies unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen erfolgen sollte.

3. Bei dem mit dieser Thematik angesprochenen Fachmann handelt es sich um einen Diplom-Ingenieur (FH) der Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet von Überwachungssystemen und Diebstahlschutz für Kraftfahrzeuge.

4. Der Gegenstand des geltenden einzigen Patentanspruchs geht aufgrund einer unzulässigen Änderung über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (§ 38 PatG). Den ursprünglichen Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass die Videoaufzeichnung automatisch infolge des Auslösens von Sensoren startet. Vielmehr offenbart die ursprüngliche Beschreibung vom 18. Juni 2013, dass die Videoaufzeichnung kontinuierlich erfolgen soll (vgl. Beschreibung, S. 2, 2. Abs., S. 1: „[…] welches kontinuierlich einen geeigneten Raum (Beispielhaft 100 cm bis 0 cm) um das zu schützende Fahrzeug (360°) per Video aufzeichnet […]“, Unterstreichung hinzugefügt). Soweit der Anmelder (u.a. in der Beschwerdebegründung vom 22.06.2017) die Auffassung vertritt, der Fachmann lese aus der ursprünglich eingereichten Beschreibung unmittelbar auch Drucksensoren und in Folge auch eine automatische Aktivierung der Aufzeichnung mit, vermag der Senat dem nicht zu folgen, da das Auslösen der Videoaufzeichnung durch Sensoren im Widerspruch zum einzigen offenbarten Ausführungsbeispiel steht, wonach kontinuierlich aufgezeichnet werden soll. Soweit der Anmelder zur Begründung Ausführungen in nachträglich eingereichten Unterlagen (vgl. Schriftsatz vom 02.04.2014, S. 1, letzter Abs., insb. „…ein schädigenden Anstoß z. B. ab 5 km/h Differenzgeschwindigkeit…“) zitiert, sind diese so in der Ursprungsoffenbarung nicht zu finden und können daher auch nicht als Offenbarung für diese Sichtweise herangezogen werden.

Die hier in Rede stehende Änderung im Patentanspruch ist daher nicht durch die ursprünglichen Unterlagen gedeckt und stellt damit eine unzulässige Erweiterung dar (§ 38 PatG).

5. Abgesehen davon ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs auch nicht patentfähig, da er weder neu ist noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1, § 3, § 4 PatG). Die mit Bescheid der Prüfungsstelle vom 22. März 2017 („Zusatz zur Ladung für Aktenzeichen 10 2013 010 194.8“) zugestellte Druckschrift WO 02/ 073 544 A1 (D2) betrifft ein Fahrzeugüberwachungssystem für ein Fahrzeug mit einer Mehrzahl von Kameras, die Videodaten auf einen Datenträger speichern, sobald ein Sensor eine Bewegung der Fahrzeugkarosserie erfasst hat, die auf ein Schadensereignis hindeutet (vgl. D2, S. 2, 2. Abs.). Die Videodaten werden für eine bestimmte Zeitdauer vor und eine bestimmte Zeitdauer nach dem Ereignis aufgezeichnet (vgl. D2, S. 3, 1. Abs.). Somit dürfte die Druckschrift D2 auch eine kontinuierliche Videoaufzeichnung lehren, wobei diese allerdings auch das Aktivieren und Deaktivieren des dort genannten Systems vorsieht (z. B. in Abhängigkeit eines Verriegelungszustands des Fahrzeugs, vgl. D2, S. 5, 2. Abs.) Im Einzelnen sind folgende Merkmale des geltenden Patentanspruchs aus der Druckschrift D2 bekannt:

M1 System zur Beweissicherung im Rahmen der Unfallflucht oder bei Diebstahl (vgl. D2, S. 1, Z. 24-26, dort: „ […] ein Fahrzeugüberwachungssystem bereitzustellen, mit welchem insbesondere bei abgestellten Fahrzeugen die Ermittlung des Schadensverursachers deutlich vereinfacht wird.“) M2 mit automatischer Aktivierung der Videoaufzeichnung (vgl. D2, S. 2, Z. 11-15) mittel[s] Minikameras (vgl. D2, S. 4, Z. 14-16; D2, S. 7, Z. 31: „Mehrzahl von Kameras 14, 16, 18, 20.“) nach automatischem Auslösen der Sensoren bei Unfallflucht oder automatischer Auslösung der Videoaufzeichnung bei unbefugten Gebrauch des Kraftfahrzeuges (vgl. D2, S. 2, Z. 11-15) M2a mit gleichzeitiger Datenspeicherung (vgl. D2, S. 3, 1. Abs.)

und M3 automatischer Datenlöschung (vgl. D2, S. 3, Z. 22-24, wobei die Datenlöschung insbesondere durch datenschutzrechtliche Bestimmungen motiviert ist, vgl. D2, S. 3, Z. 15 ff.). Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs ist somit mit sämtlichen Merkmalen aus der Druckschrift D2 bekannt und folglich nicht neu. Soweit der Anmelder vorgetragen hat, die Druckschrift D2 zeige keine Minikameras, sondern lediglich Kameras, ergibt sich kein technischer Unterschied zwischen der Lehre der Druckschrift D2 und dem Gegenstand des vorliegenden Patentanspruchs. Denn in der Patentanmeldung ist nicht definiert, was eine Minikamera auszeichnet. Der Fachmann versteht darunter aufgrund seines Fachwissens eine kleine Kamera, die zum Einbau in ein Kraftfahrzeug geeignet ist. Das gleiche Verständnis entnimmt der Fachmann der Lehre der Druckschrift D2. Soweit der Anmelder sich ferner darauf berufen hat, dass der Speicher gemäß der Druckschrift D2 nicht hitzegeschützt sei, grenzt dies den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs nicht von der Druckschrift D2 ab, da ein hitzegeschützter Speicher vorliegend gar nicht beansprucht ist. Abgesehen davon hätte zur Überzeugung des Senats auch ein auf einen hitzegeschützten Speicher beschränkter Patentanspruch nicht zur Patentfähigkeit geführt. Zwar ist die Verwendung eines hitzegeschützten Speichers in der Druckschrift D2 nicht explizit erwähnt, jedoch ist ein solcher dem Fachmann nahegelegt, wenn er gemäß der Lehre der Druckschrift D2 Manipulationen am dortigen Speicher verhindern möchte (vgl. D2, S. 5).

Im Übrigen ist bei dem gattungsgemäßen Fahrzeugüberwachungssystem der Druckschrift WO 02/034 583 A1 (D3) eine hitzegeschützte Aufnahme für ein Aufzeichnungsgerät im Kontext von Unfallflucht und Diebstahl beschrieben (vgl. D3, S. 4, letzter Abs. oder S. 8, 1. Abs., jeweils i. V. m. S. 1, 2. Abs.). Eine erfinderische Tätigkeit ist daher ebenfalls nicht erkennbar.

6. Die Voraussetzungen für die vom Anmelder beantragte Einräumung einer Schriftsatzfrist von zwei Wochen zu den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 139 Abs. 5, § 283 ZPO liegen nicht vor. Der Anmelder hatte bereits vor und in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2019 ausreichend Gelegenheit, zu den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten, die in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden und auf welche sich die vorliegende Entscheidung des erkennenden Senats stützt, Stellung zu nehmen. So ist der Anmelder bereits im patentamtlichen Verfahren mit Bescheid vom 22. März 2017 (Zusatz zur Ladung, dort Ziff. II) auf den Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung des Anmeldegegenstands (§ 38 PatG) ausführlich hingewiesen worden; auch der angefochtene Beschluss vom 31. Mai 2017 stützt sich mit nachvollziehbarer Begründung hierauf (vgl. dort Ziff. II.3). Gleiches gilt für den hier relevanten Stand der Technik gemäß den Druckschriften D2 und D3, die dem Gegenstand des Patentanspruchs – abgesehen von seiner unzulässigen Erweiterung – patenthindernd entgegenstehen. Diese Druckschriften wurden dem Anmelder bereits mit dem o. g. Bescheid der Prüfungsstelle übersandt und dort zur Begründung der fehlenden Neuheit und mangelnden erfinderischen Tätigkeit des geltenden Patentanspruchs nachvollziehbar erörtert (vgl. dort Ziff. III). Auch im angefochtenen Beschluss (vgl. dort Ziff. II.3 am Ende) wird auf die Druckschrift D2 verwiesen, die – abgesehen von der fehlenden Zulässigkeit – patenthindernd wirken könnte.

Der Anmelder hatte daher bereits vor der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren im Einzelnen Kenntnis von den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten und somit ausreichend Gelegenheit, sich hierzu schriftsätzlich vor der mündlichen Verhandlung und/oder mündlich im Verhandlungstermin zu erklären.

Die Voraussetzungen für eine nachgelassene Schriftsatzfrist nach § 139 Abs. 5 bzw. § 283 ZPO sind damit nicht erfüllt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Abs. 3 PatG).

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Musiol Dorn Bieringer Ri’n BPatG Dorn ist wegen Urlaubs gehindert, ihre Unterschrift beizufügen. Musiol Pr