Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 101

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund384 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/101#abs-1 (1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/101#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 100 § 102