§ 101
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/101#abs-1 (1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/101#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Wird zitiert von 385 Entscheidungen zu § 101 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 08.10.2025 – 20 W (pat) 11/24Zitiert von 1
- BGH, 22.10.2019 – X ZB 16/17Notwendige Streitgenossenschaft in patentrechtlichem Einspruchsverfahren - KarusselltüranlageZitiert von 4
- BGH, 07.05.2019 – X ZB 9/18Zuständigkeit für patentrechtliche Teilungserklärung - AbstandsberechnungsverfahrenZitiert von 10
- BGH, 29.08.2017 – X ZB 3/15Einspruchsverfahren gegen eine Patenterteilung: Zulässigkeit des Beitritts Dritter - RatschenschlüsselZitiert von 1
- BGH, 20.12.2011 – X ZB 6/10Gebrauchsmusterschutz: Weiterentwicklung durch Fachmann; Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit - Installiereinrichtung IIZitiert von 19
- BGH, 18.07.2011 – X ZB 11/10Fremdsprachige Patentanmeldung: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Übersetzung
Zuletzt entschieden
- BPatG, 29.06.2026 – 19 W (pat) 10/24
- BPatG, 15.06.2026 – 20 W (pat) 11/25
- BPatG, 08.06.2026 – 19 W (pat) 30/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 101 neu gefasst durch Artikel 42 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887)
BGBl. 2001 I S. 1887
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.