Rechtsprechung / BPatG / 4. Senat / 2017

BPatG Beschluss vom 20.07.2017 – 4 Ni 21/12 (EP)

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2017:200717B4Ni21.12EP.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Leitsatz

Klagegebühr bei Verbindung von Nichtigkeitsklagen Erfolgt eine Verbindung von Nichtigkeitsklagen nach § 147 ZPO, so bleiben die bis zum Verbindungsbeschluss entstandenen jeweiligen Gebührentatbestände der Verfahren bestehen; hier die Gebührensätze für die Gerichtsgebühren in zwei Verfahren.

Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent …

(DE …

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 20. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Engels, die Richterin Kopacek und die Richterin Dipl.- Phys. Univ. Zimmerer

beschlossen:

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens beträgt 16.200,00 €.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-20/4-ni-21-12-ep#rd_1

Mit Beschluss vom 19. März 2013 hat der Senat die Verfahren … und …, die jeweils Klagen gegen das europäische Patent EP… (DE …) betrafen, miteinander verbunden, wobei das Ver- fahren … führte. Mit Urteil vom 29. April 2014 hat der Senat das Streitpatent EP … mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt und der Beklagten und Erinnerungsführerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Senats Berufung eingelegt. Die Berufung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. November 2016 auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert in der zweiten Instanz ist auf 1.250.000 € festgesetzt worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-20/4-ni-21-12-ep#rd_2

Die Kostenbeamtin des Bundespatentgerichts hat ihrer berichtigten Kostenrechnung vom 26. April 2017 für jedes der beiden Verfahren … und …Klagegebühren in Höhe jeweils des 4,5-fachen Satzes zugrunde gelegt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-20/4-ni-21-12-ep#rd_3

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2017 Erinnerung gegen die berichtigte Kostenrechnung vom 26. April 2017 eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, in der Kostenrechnung würden Gebührensätze für zwei Verfahren (…) und …) abgerechnet. Die beiden Verfahren seien je doch bereits in einem frühen Stadium erstinstanzlich zusammengelegt worden und als ein Verfahren geführt worden. Daher fielen Gerichtsgebühren auch nur für ein Verfahren und nicht für zwei an. Der BGH habe einen Streitwert von 1.250.000 € für ein Nichtigkeitsverfahren festgesetzt. Dementsprechend sei auch nur eine Gebühr für ein Verfahren erhoben worden. Im Übrigen ergebe sich aus Vergleichsverträgen zwischen den Klägerinnen und der Beklagten, dass für diese Verfahren keine Kostenanträge gestellt werden sollen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-20/4-ni-21-12-ep#rd_4

Die Beklagte beantragt,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-20/4-ni-21-12-ep#rd_5

eine Berichtigung der Kostenrechnung vom 26. April 2017 und, soweit bereits gezahlt, Rückerstattung des gezahlten Betrags in Höhe von 16.200 € auf das Konto der Beklagten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-20/4-ni-21-12-ep#rd_6

Die Klägerinnen haben keine Stellungnahme abgegeben.

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-20/4-ni-21-12-ep#rd_7

Über die gebührenfreie und fristfreie Erinnerung war gemäß § 11 Abs. 1 PatKostG durch den Senat zu entscheiden, nachdem ihr die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-20/4-ni-21-12-ep#rd_8

In der Sache hat die Kostenbeamtin zutreffend der Berechnung der Kosten für jedes der zwei verbundenen Verfahren jeweils eine Klagegebühr in Höhe des 4,5-fachen Satzes zugrunde gelegt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-20/4-ni-21-12-ep#rd_9

Bei Verfahrensgebühren, die bei Einleitung des Verfahrens durch Klageerhebung fällig werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 PatKostG), führt auch eine spätere Verbindung zweier oder mehrerer Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung (§ 147 ZPO) nicht rückwirkend dazu, dass die jeweils für die einzelnen Verfahren entrichteten Verfahrensgebühren entfallen oder ermäßigt werden. Hierzu bietet weder das Patentkostengesetz noch das Gerichtskostengesetz eine gesetzliche Grundlage (vgl. hierzu Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 6. Aufl., S. 89 Rn. 117; BPatG BlPMZ 2012, 289; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 8. Aufl., § 81 Rn. 35).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-20/4-ni-21-12-ep#rd_10

Eine Verbindung der Verfahren führt – wie bereits aus dem Wortlaut des § 147 ZPO ersichtlich – lediglich dazu, dass in diesen Prozessen gemeinsam verhandelt und entschieden wird. Die so gebündelten Verfahren bleiben als jeweils eigenständige Prozesse bestehen. Die Kläger werden durch die Verbindung einfache Streitgenossen nach §§ 59 ff. ZPO, wobei jeder Streitgenosse seinen Prozess selbständig und unabhängig von den anderen Streitgenossen (§ 61 ZPO) betreibt. Die Kläger können unterschiedliche Anträge stellen, z. B. bezüglich des Umfangs des Angriffs, unterschiedliche Nichtigkeitsgründe geltend machen oder jeder für sich die Klage zurücknehmen. Obwohl somit trotz Verbindung weiterhin mehrere Nichtigkeitsklagen vorliegen, fallen aber ab dem Verbindungsbeschluss Gerichtsgebühren nur noch einfach an. Dadurch soll gebührenrechtlich belohnt werden, dass sich das Verfahren für das Gericht ab Verbindung ökonomischer gestaltet. Die bereits mit Einreichung der Klagen fällig gewordenen Verfahrensgebühren (4,5-fach unter Verweis auf das GKG vom Streitwert abhängig), die zu diesem Zeitpunkt verfahrensmäßig völlig voneinander unabhängige Verfahren betreffen, deren Verbindung noch nicht absehbar ist, sind darum für jeden einzelnen Kläger angefallen und – weil vor dem Verbindungsbeschluss entstanden – verfallen (vgl. Hövelmann, Mitt. 2004, 59, 61 f.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-20/4-ni-21-12-ep#rd_11

Hiergegen spricht nicht die Festsetzung eines gemeinsamen Streitwerts für die verbundenen Verfahren in der Berufungsinstanz vor dem Bundesgerichtshof, da der Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren sich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Nichtigerklärung des Streitpatents bemisst und deshalb für jede der verbundenen Nichtigkeitsklagen gleich ist (vgl. hierzu ebenfalls BPatG, a. a. O., S. 290).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-20/4-ni-21-12-ep#rd_12

Eine unzulässige Benachteiligung der Beklagten gemäß Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 19 Abs. 4 GG kann in dem Grundsatz, dass auch bei verbundenen Verfahren für jedes einzelne Verfahren bis zur Verbindung jeweils eigenständig Gerichtsgebühren fällig werden, ebenfalls nicht gesehen werden (vgl. BPatG a. a. O., S. 290).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-20/4-ni-21-12-ep#rd_13

Aus den vorgenannten Gründen hat die Kostenbeamtin ihrer Kostenrechnung zu Recht für jede Nichtigkeitsklage jeweils Klagegebühren in Höhe des 4,5-fachen Satzes zugrunde gelegt (vgl. BPatG a. a. O., S. 290; Beschl. v. 01.02.2011 5 Ni 109/09, hinzuverbunden 2 Ni 128/09).

III.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-20/4-ni-21-12-ep#rd_14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-20/4-ni-21-12-ep#rd_15

Der Gegenstand des Erinnerungsverfahrens bestimmt sich nach dem Interesse der Beklagten an der verfolgten Änderung. Ausgehend von dem strittigen Betrag ergibt dies den festgesetzten Wert von 16.200 €.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-20/4-ni-21-12-ep#rd_16

Der vorliegende Beschluss ist unanfechtbar, eine Rechtsmittelbelehrung hat daher zu unterbleiben. Nach § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 574 ZPO ist die Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Bundespatentgericht, da das Gesetz sie nicht ausdrücklich vorsieht, nur eröffnet, wenn das Bundespatentgericht sie zugelassen hat (zur Frage der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse über Kostenfestsetzungserinnerungen vgl. BGH GRUR 2013, 427 Rn. 5 ff.). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO war nicht geboten, da die Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind.