Rechtsprechung / BPatG / 24. Senat / 2016

BPatG Beschluss vom 08.11.2016 – 24 W (pat) 6/16

24. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 035 556.3

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. November 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid und der Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

I. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 29. August 2014 aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Erinnerung gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. November 2013 als nicht eingelegt gilt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_1

Die Wortkombination

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_3

ist am 7. Juni 2013 für diverse Waren der Klassen 1 und 19 sowie für Dienstleistungen der Klasse 37 zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_4

Die Markenstelle für Klasse 19 des DPMA, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 4. November 2013 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche von der Anmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen es ermöglichen oder dafür Voraussetzung sein könnten, am oder im Garten besondere Freude oder Glückseligkeit oder ein Hochgefühl zu empfinden, oder aber dass die Waren und Dienstleistungen aufgrund ihrer Form, Funktion, Eigenschaften oder Art der Erbringung für den Garten ein Glück oder eine günstige Fügung des Schicksals sein könnten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_5

Der Zurückweisungsbeschluss war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Diese enthält u. a. den Hinweis, dass der Rechtsbehelf der Erinnerung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim DPMA einzureichen sei, und dass innerhalb der Erinnerungsfrist auch die Gebühr für das Erinnerungsverfahren zu entrichten sei. Werde die Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gelte die Erinnerung als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 Patentkostengesetz).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_6

Der Beschluss des DPMA vom 4. November 2013 wurde gemäß der sich bei den patentamtlichen Akten befindlichen Postzustellungsurkunde (Bl. 15 Amtsakte) durch Übergabe an den Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin am 6. November 2013 zugestellt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_7

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013, eingegangen beim DPMA am selben Tage, hat die Anmelderin Erinnerung gegen den Beschluss vom 4. November 2013 eingelegt. Ebenfalls am 9. Dezember 2013 wurden zum Zwecke der Zahlung der Erinnerungsgebühr Angaben zum Verwendungszweck des Basis-Lastschriftmandats der Kanzlei übermittelt. Mit der Erinnerung hat die Anmelderin ein geändertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingereicht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_8

Die Markenstelle für Klasse 19, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat die Erinnerung der Anmelderin mit Beschluss vom 29. August 2014 zurückgewiesen. In diesem Beschluss hat sie sich mit der Zulässigkeit der Erinnerung nicht auseinandergesetzt, sondern die Unterscheidungskraft des angemeldeten Wortzeichens auch nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses verneint.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_9

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die Bezeichnung „Gartenglück“ weise keinen sachbezogenen Begriffsinhalt auf, vielmehr handele es sich um eine originelle Bezeichnung der beanspruchten Baumaterialien und damit verbundenen Dienstleistungen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_10

Die Anmelderin hat der Beschwerde erneut geänderte Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse beigefügt, die sie zum Gegenstand ihres Hauptantrags sowie der als solche bezeichneten Hilfsanträge („1. Hilfsantrag“ und „2. Hilfsantrag“) gemacht hat. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie noch einmal geänderte Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse eingereicht.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_11

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 des DPMA vom 4. November 2013 und vom 29. August 2014 aufzuheben.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_13

Der Senat hat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und im Ladungszusatz vom 17. August 2016 auf erhebliche Bedenken in Bezug auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde – u. a. in Bezug auf die Einhaltung der Fristen für die Einreichung der Erinnerung sowie die Zahlung der Erinnerungsgebühr – hingewiesen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_14

Die Anmelderin hat ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sodann zurückgenommen und um eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, den Hinweis des Senats vom 17. August 2016, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_16

Auf die zulässige Beschwerde der Anmelderin hin (s. unten Ziff. 1.) war der Erinnerungsbeschluss vom 29. August 2014 aufzuheben, da mangels rechtzeitiger Zahlung der Erinnerungsgebühr die Erinnerung gegen den Erstbeschluss vom 4. November 2013 gem. §§ 64 a, 64 Abs. 2 MarkenG i. V. m. 6 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 PatKostG als nicht eingelegt gilt und im Hinblick auf die Bestandskraft des Erstbeschlusses eine Entscheidung im Erinnerungsverfahren nicht mehr hätte ergehen dürfen (s. unten Ziff. 2. a)). Vor diesem Hintergrund war des Weiteren im Wege des Beschlusses festzustellen, dass die Erinnerung als nicht eingelegt gilt (s. unten Ziff. 2.b)).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_17

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 MarkenG statthaft. Die Frage, ob eine wirksame Erinnerung eingelegt wurde und ein Erinnerungsbeschluss hätte erlassen werden dürfen, ist ohne Einfluss auf die Zulässigkeit der Beschwerde. Da der Erinnerungsbeschluss ergangen ist, konnte dieser auch gem. § 66 Abs. 1 MarkenG mit der Beschwerde angegriffen werden.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_18

2. Auf die Beschwerde der Anmelderin hin war der Erinnerungsbeschluss vom 29. August 2014 aufzuheben. Dieser hätte im Hinblick auf die Bestandskraft des Erstbeschlusses vom 4. November 2013 nicht mehr ergehen dürfen (s. unten a)). Zudem war festzustellen, dass die Erinnerung der Anmelderin als nicht eingelegt gilt (s. unten b)).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_19

a) Die Einzahlung der Erinnerungsgebühr und die Einlegung der Erinnerung erfolgten nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Monatsfrist des § 64 Abs. 2 MarkenG.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_20

Der Erstbeschluss des DPMA vom 4. November 2013 wurde dem Vertreter der Anmelderin am 6. November 2013 ordnungsgemäß zugestellt. Dies ergibt sich aus der sich bei den Amtsakten befindlichen Postzustellungsurkunde vom selben Tage.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_21

Da dem Beschluss vom 4. November 2013 eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, lief die Monatsfrist zur Einlegung der Erinnerung gem. § 64 Abs. 2 MarkenG am Freitag, den 6. Dezember 2013 ab. Die mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 erhobene und selben Tage beim DPMA eingegangene Erinnerung ist damit verfristet.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_22

Gem. § 64 a MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG war innerhalb der Monatsfrist des § 64 Abs. 2 MarkenG auch die Erinnerungsgebühr i. H. v. 150.- Euro gem. Nr. 333 000 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 PatKostG zu zahlen. Die Zahlung der Erinnerungsgebühr erfolgte ebenfalls erst am 9. Dezember 2013 mittels Einreichung des Formulars A 9532 mit Angaben zum Verwendungszweck des Basis-Lastschriftmandats der Vertreter der Anmelderin.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_23

Da die Zahlung der Erinnerungsgebühr somit ebenfalls nicht rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist nach § 64 Abs. 2 MarkenG erfolgt ist, hätte das DPMA die Feststellung treffen müssen, dass die Erinnerung gem. § 64 a MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_24

Dem Erinnerungsprüfer war es demgegenüber verwehrt, trotz der verfristeten Erinnerung sowie der nicht fristgerecht entrichteten Beschwerdegebühr in der Sache zu entscheiden. Er konnte insbesondere nicht (konkludent) die Frist zur Einzahlung der Erinnerungsgebühr sowie zur Einlegung der Erinnerung verlängern oder der Anmelderin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_25

Bei der Frist zur Einzahlung der Erinnerungsgebühr handelt es sich – ebenso wie bei der Erinnerungsfrist (zur Erinnerungsfrist vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage 2010, § 64 Rn. 5) – um eine nicht verlängerbare Notfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt zwar grundsätzlich in Betracht, eine solche kann jedoch nicht stillschweigend durch bloße Weiterführung des Verfahrens gewährt werden (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 91 Rn. 33). Zudem ist ein Wiedereinsetzungsgrund weder ersichtlich, noch wurde ein solcher von der Anmelderin geltend gemacht.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_26

Daher gilt die Erinnerung der Anmelderin gem. § 6 Abs. 2 PatKostG unmittelbar kraft Gesetzes als nicht eingelegt, so dass der Erinnerungsbeschluss nicht hätte ergehen dürfen und dementsprechend aufzuheben war.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_27

b) Aus diesen Gründen hat der Senat darüber hinaus in Ziff. II. des Tenors die Feststellung getroffen, dass die Erinnerung als nicht eingelegt gilt. Von der Zurückverweisung des Verfahrens gem. § 70 Abs. 3 MarkenG hat er abgesehen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_28

Dabei kann offen bleiben, ob das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel i. S. v. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG leidet. Die Feststellung, dass die Erinnerung gem. § 6 Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 64 a MarkenG als nicht eingelegt gilt, trifft der Senat aus Gründen der Prozessökonomie selbst.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_29

Dem steht nicht entgegen, dass die Anmelderin durch das Absehen von einer Zurückverweisung der Sache gem. § 70 Abs. 3 MarkenG „eine Instanz verliert“. Zwar hätte sich die Anmelderin gegen einen Beschluss des DPMA, der die Feststellung der Nichteinlegungsfiktion trifft, mit einer Beschwerde gem. § 66 Abs. 1 MarkenG an des Bundespatentgericht wenden können, wohingegen die Entscheidung des Senats, dass die Erinnerung gegen den Beschluss vom 4. November 2013 als nicht eingelegt gilt, nur unter engen Voraussetzungen, die sich aus der Rechtsmittelbelehrung am Ende des Beschlusses ergeben, angreifbar sein kann. Bei der Feststellung durch den Senat handelt es sich jedoch um eine rein deklaratorische Feststellung zu der bereits aufgrund Gesetzes eingetretenen Fiktion der Nichteinlegung der Erinnerung (vgl. BGH GRUR 2010, 231, Rn. 16 – Legostein zu einer entsprechenden Feststellung des Rechtspflegers nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG). Der Anmelderin geht somit keine Instanz für eine materiellrechtliche Entscheidung in der Sache verloren. Ihr wurde zudem mit Hinweis des Senats vom 17. August 2016 rechtliches Gehör zur Problematik der nicht fristgerecht eingelegten Erinnerung sowie der nicht rechtzeitig einbezahlten Erinnerungsgebühr gewährt. Die Anmelderin hat sich hierzu nicht geäußert.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_30

Der Senat konnte die Entscheidung auch selber treffen. Gem. § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG ist dem Rechtspfleger im Verfahren vor dem Patentgericht lediglich der Ausspruch übertragen, dass eine Klage, ein Antrag auf einstweilige Verfügung, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Einspruchsverfahren sowie eine Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 6 Absatz 2 des Patentkostengesetzes) oder eine Klage nach § 81 Absatz 6 Satz 3 des Patentgesetzes als zurückgenommen gilt. Unabhängig davon, dass gem. § 8 RPflG die Wirksamkeit eines Geschäfts unberührt bleibt, das ein Richter anstelle des Rechtspflegers vorgenommen hat, greift § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG bereits seinem Wortlaut nach nicht ein, da es nicht um die Einlegung einer Klage, eines Antrags auf einstweilige Verfügung, eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Einspruchsverfahren oder um eine Beschwerde geht, sondern um die Feststellung, ob eine Erinnerung als nicht erhoben gilt. Vielmehr geht es um die Überprüfung von Entscheidungen der Markenstelle im Rahmen einer zulässigen Beschwerde, bei der die Beschwerdegebühr – anders als die Erinnerungsgebühr – rechtzeitig einbezahlt worden ist.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-11-08/24-w-pat-6-16#rd_31

3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten erachtet hat, § 69 Nr. 1, Nr. 3 MarkenG.