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BPatG Beschluss vom 13.04.2015 – 29 W (pat) 75/14

29. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 022 835.1

(hier: Erinnerung gemäß § 23 Abs. 2 RPflG)

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 13. April 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Uhlmann und Akintche

beschlossen:

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

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Danke!-Kärtchen

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-13/29-w-pat-75-14#rd_3

ist am 1. Februar 2014 als Wortmarke für die Waren der Klasse 16

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-13/29-w-pat-75-14#rd_4

„Druckereierzeugnisse“

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zur Eintragung in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet worden.

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Die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom 18. September 2014 wegen mangelnder Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin durch Empfangsbekenntnis am 26. September 2014 (Bl. 35 a VA) zugestellt. Gegen den Beschluss hat die Anmelderin durch ihren Bevollmächtigten per Fax mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2014, eingegangen beim DPMA am 27. Oktober 2014 (Bl. 7 d. A.), Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr in Höhe von … € wurde nicht bezahlt. Durch Verfügung vom 4. Dezember 2014, der Beschwerdeführerin zugegangen am 8. Dezember 2014, hat der Rechtspfleger darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegebühr nicht bezahlt worden sei und damit die Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 PatKostG eintrete, wonach die Beschwerde als nicht eingelegt gelte. Zur Stellungnahme hat er der Beschwerdeführerin eine Frist von einem Monat gewährt. Da innerhalb der Frist keine Äußerung erfolgt ist, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 21. Januar 2015, zugestellt am 3. Februar 2015, festgestellt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.

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Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom 16. Februar 2015, eingegangen bei Gericht per Fax am 17. Februar 2015 (Bl. 24 d. A.), Erinnerung eingelegt. Diese hat sie lediglich mit dem Hinweis begründet, dass die Beschwerdegebühr am 6. Januar 2015 – nunmehr fristgerecht – an das Bundespatentgericht überwiesen worden sei.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-13/29-w-pat-75-14#rd_8

Die Beschwerdeführerin beantragt (sinngemäß),

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-13/29-w-pat-75-14#rd_9

der Erinnerung stattzugeben und das Beschwerdeverfahren fortzuführen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-13/29-w-pat-75-14#rd_10

Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-13/29-w-pat-75-14#rd_11

Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Erinnerungsführerin das gerichtliche Schreiben vom 4. Dezember 2014 als Zahlungsaufforderung angesehen habe. Die Beschwerdegebühr sei zwar jetzt bezahlt; die Einzahlung sei aber trotzdem verspätet erfolgt, was an der Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 PatKostG nichts ändere.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-13/29-w-pat-75-14#rd_12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-13/29-w-pat-75-14#rd_13

Die Erinnerung ist gem. §§ 23 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 11 Abs. 2 S. 6 RPflG zulässig, aber unbegründet. Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt, da die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-13/29-w-pat-75-14#rd_14

Die Beschwerdeführerin hat die am Montag, den 27. Oktober 2014 abgelaufene Frist zur Bezahlung der Beschwerdegebühr versäumt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-13/29-w-pat-75-14#rd_15

Nach § 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG ist für die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2 MarkenG die Beschwerdegebühr zu zahlen, also innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses. Der Beschluss des DPMA ist laut Empfangsbekenntnis dem Verfahrensbevollmächtigten am 26. September 2014 zugegangen. Die Frist endete somit am Montag, dem 27. Oktober 2014. Die durch Überweisung seitens des Verfahrensbevollmächtigten entrichtete Beschwerdegebühr ist erst am 7. Januar 2015 auf dem Konto der für das Patentamt zuständigen Bundeskasse gutgeschrieben (§ 2 Nr. 2 PatKostZV) und somit nicht rechtzeitig bezahlt worden. Das hat zur Folge, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt (§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-13/29-w-pat-75-14#rd_16

Zutreffend hat der Rechtspfleger festgestellt, dass es sich bei seinem Schreiben vom 4. Dezember 2014 nicht um eine Zahlungsaufforderung gehandelt hat, auf die hin noch eine Zahlung hätte entrichtet werden können. Die gesetzliche Fiktion der Antragsrücknahme nach § 6 Abs. 2 PatKostG tritt unabhängig von einer Zahlungsaufforderung allein durch die Versäumung der gesetzlichen Zahlungsfrist ein. Die nachträglich gesetzte Äußerungsfrist sollte der Beschwerdeführerin daher nur die Möglichkeit eröffnen, den durch die Versäumung der Frist kraft Gesetzes eingetretenen Rechtsnachteil ggf. durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 91 MarkenG) und entsprechenden Tatsachenvortrag auszuräumen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-13/29-w-pat-75-14#rd_17

Der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2015 stellt im Übrigen keinen begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung dar.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-13/29-w-pat-75-14#rd_18

Der Wiedereinsetzungsantrag muss erkennen lassen, dass Wiedereinsetzung begehrt wird, auf die ausdrückliche Verwendung des Begriffs kommt es nicht an. Zugunsten der Beschwerdeführerin kann unterstellt werden, dass insoweit in der eingelegten „Erinnerung“ zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung zu sehen ist. Bei rechtzeitiger Nachholung der versäumten Handlung gem. § 91 Abs. 4 S. 1 MarkenG – hier: Zahlung der Beschwerdegebühr – kann Wiedereinsetzung gem. § 91 Abs. 4 S. 2 MarkenG sogar ohne Antrag gewährt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass alle die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen zu diesem Zeitpunkt aktenkundig oder offenkundig i. S. v. § 291 ZPO sind (Kober-Dehm, a. a. O., Rn. 29). Derartige Tatsachen sind vorliegend nicht vorgetragen, so dass eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-04-13/29-w-pat-75-14#rd_19

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).