Gesetze / Patentkostenzahlungsverordnung
PatKostZV§ 2 Zahlungstag
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 107
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 12.05.2016 – 7 W (pat) 29/15Patentbeschwerdeverfahren – Zahlung der Einspruchsgebühr - "Verzögerte Einziehung" – Entrichtung der patentamtlichen Gebühr im Wege einer Lastschrift - der Tag des Eingangs der Lastschrift gilt als Zahlungstag, sofern die Einziehung der Gebühr zugunsten der zuständigen Bundeskasse erfolgt – der Kostenschuldner trägt das Risiko, dass es nicht zur Einziehung kommtZitiert von 4
- BPatG, 25.02.2020 – 7 W (pat) 6/19Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – zur Begründung eines Zahlungstages durch ein SEPA-Basislastschriftmandat - Angaben zum Verwendungszeck des Mandats müssen hinreichend bestimmt sein
- BPatG, 18.10.2018 – 30 W (pat) 510/18Markenbeschwerdeverfahren – "Das B" – verspäteter Eingang der Beschwerdegebühr – Fiktion der Nichteinlegung der Beschwerde - keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr – Verschulden - Ausführungen zum Zahlungstag bzw. zu Zahlungswegen - zur Sicherstellung des rechtzeitigen Zahlungseingangs
- BPatG, 13.11.2017 – 7 W (pat) 30/16Patentbeschwerdeverfahren – "Unrichtiger Betrag bei SEPA-Lastschrift" - Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats – keine vollständige Zahlung – DPMA wird gleichzeitig zur Einziehung eines darüber hinaus geschuldeten Betrages ermächtigt - Höhe der Kostenschuld ergibt sich eindeutig aus den sonstigen Angaben - Zahlung ist in ausreichender Höhe als bewirkt anzusehenZitiert von 4
- BPatG, 09.05.2017 – 10 W (pat) 141/14Patentbeschwerdeverfahren – "Trennwandeinrichtung" – Zurückweisung der Anmeldung - zur Erfüllung der Gebührenschuld – Lastschrifteinzugsermächtigung – Rücklastschrift – keine Erfüllung der GebührenschuldZitiert von 2
- BPatG, 07.06.2016 – 30 W (pat) 34/14Markenbeschwerdeverfahren – "factis" – Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr – ohne Sachprüfung erfolgte Stornierung der Lastschrifteinzugsermächtigung – Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten - keine WiedereinsetzungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 08.06.2026 – 19 W (pat) 30/25
- BPatG, 30.11.2023 – 30 W (pat) 34/23
- BPatG, 28.04.2023 – 18 W (pat) 6/19Einspruchsbeschwerdesache – „Verfahren zum vorübergehenden Unterbrechen einer extrakorporalen Blutbehandlung, Steuervorrichtung und Blutbehandlungsvorrichtung“ – Zu einer im Einspruchsschriftsatz falsch angegebenen Nummer des Patents – Stand der Technik - keine erfinderische Tätigkeit - keine Patentfähigkeit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 PatKostZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Als Zahlungstag gilt
1.
bei Überweisungen der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird;
2.
bei Bareinzahlung auf das Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt der Tag der Einzahlung;
3.
bei Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist dessen Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals;
4.
bei elektronisch übermittelter Zahlung der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird; bei Kartenzahlverfahren und dem Einsatz elektronischer Zahlungssysteme der Tag der Akzeptanz.