Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 7 Beteiligte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 342
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 27.01.2016 – 4 WF 162/15Zitiert von 1
- BGH, 02.02.2017 – IX AR (VZ) 1/16Justizverwaltung: Beteiligung des zuständigen Insolvenzrichters am Rechtsbeschwerdeverfahren über die Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste für InsolvenzverwalterZitiert von 2
- OLG Hamburg, 07.02.2025 – 2 WF 25/24
- BGH, 27.05.2020 – XII ZB 54/18Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen VolljährigenadoptionZitiert von 12
- OLG Brandenburg, 26.02.2026 – 13 WF 48/25
- OLG Frankfurt am Main, 13.03.2017 – 5 WF 214/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Paderborn, 26.03.2026 – 1 T 19/26
- OLG Karlsruhe, 03.03.2026 – 20 WF 153/25
- BGH, 11.02.2026 – XII ZB 158/24Beschwerdeberechtigung von Eltern bei Ablehnung gerichtlicher Kinderschutzmaßnahmen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/7#abs-1 (1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/7#abs-2 (2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/7#abs-3 (3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/7#abs-4 (4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/7#abs-5 (5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/7#abs-6 (6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.