Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 27.08.2026 – III ZB 42/25

3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:270826BIIIZB42.25.0

ZivilrechtVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 30. Mai und 5. Juni 2025 - 5 U 2552/23 - wird abgelehnt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-27/iii-zb-42-25#rd_1

Die Parteien streiten klagend und widerklagend über Honorar- und Schadensersatzansprüche aus zahnärztlicher Behandlung in den Jahren 1997 und 1998.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-27/iii-zb-42-25#rd_2

Das Landgericht wies sowohl die Honorarklage als auch die Widerklage ab. Das Urteil wurde dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt S. , am 6. Dezember 2023 zugestellt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-27/iii-zb-42-25#rd_3

Mit am 22. Dezember 2023 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben legte der Kläger selbst "unter Antrag auf weitere PKH und weitere Beiordnung" von Rechtsanwalt S. Berufung ein und begründete diese mit am 22. März und 1. April 2024 eingegangenen Schreiben vorläufig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-27/iii-zb-42-25#rd_4

Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass es die Berufung mangels fristgerechter Einreichung einer Rechtsmittelbegründungsschrift für unzulässig halte, beanstandete der Kläger, dass sein Prozesskostenhilfeantrag noch nicht beschieden sei. Darauf wies am 3. Juni 2024 auch Rechtsanwalt S. hin und beantragte vorsorglich "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-27/iii-zb-42-25#rd_5

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2024 wies das Berufungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurück.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-27/iii-zb-42-25#rd_6

Mit Schreiben vom 24. Dezember 2024 beantragte der Kläger erneut Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. .

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-27/iii-zb-42-25#rd_7

Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2025 zeigte Rechtsanwalt S. an, dass er den Kläger "jetzt auch in der Berufungsinstanz" vertrete, beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist, legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein und beantragte seinerseits, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-27/iii-zb-42-25#rd_8

Mit - seinem Prozessbevollmächtigten am selben Tage zugestelltem - Beschluss des Berufungsgerichts vom 12. Februar 2025 wurde dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist gewährt. Mit Verfügung vom selben Tage wurde ihm unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Prozesskostenhilfeanträge vom 24. Dezember 2024 und 10. Januar 2025 die Vorlage einer neuen Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aufgegeben, die er nachfolgend zur Akte reichte.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-27/iii-zb-42-25#rd_9

Am 7. April 2025 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass eine Rücksprache mit diesem noch nicht möglich gewesen sei und bezog sich "daher hinsichtlich der vorläufigen Berufungsbegründung" auf dessen Eingaben vom 22. März und 1. April 2024.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-27/iii-zb-42-25#rd_10

Mit Beschluss vom 16. April 2025 verwarf das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist vom 3. Juni 2024 als unzulässig und lehnte den weiteren Prozesskostenhilfeantrag des Klägers "vom 24.12.2024" ab. Mit einem weiteren Beschluss vom selben Tage wies es unter Einräumung einer Stellungnahmefrist bis zum 9. Mai 2025 auf seine Absicht hin, die Berufung mangels Eingangs einer anwaltlichen Berufungsbegründung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-27/iii-zb-42-25#rd_11

Am 9. Mai 2025 wies Rechtsanwalt S. darauf hin, dass zumindest seine eigene Akte erkennen lasse, dass über den weiteren Prozesskostenhilfeantrag des Klägers noch nicht entschieden worden sei und bat um Mitteilung, falls sich dies anders verhalte. Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 teilte das Berufungsgericht Rechtsanwalt S. daraufhin mit, dass über das erneute Prozesskostenhilfegesuch des Klägers mit Beschluss vom 16. April 2025 ablehnend entschieden worden sei.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-27/iii-zb-42-25#rd_12

Mit Beschlüssen vom 30. Mai 2025 verwarf das Berufungsgericht außerdem ein Ablehnungsgesuch gegen die Berichterstatterin und eine Anhörungsrüge des Klägers jeweils als unzulässig.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-27/iii-zb-42-25#rd_13

Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht mit laut Empfangsbekenntnis am 4. Juni 2025 zugestelltem, aber auf den 5. Juni 2025 datierendem Beschluss mit der Begründung verworfen, dass das Rechtsmittel mangels Eingangs einer den Anforderungen des § 520 ZPO entsprechenden anwaltlichen Berufungsbegründung unzulässig sei.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-27/iii-zb-42-25#rd_14

Gegen die Beschlüsse vom 30. Mai und 5. Juni 2025 hat der Kläger mit beim Bundesgerichtshof am 1. Juli 2025 eingegangenem Schreiben "unter Antrag auf PKH und Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Anwaltes" unter anderem "Rechtsbeschwerde" erhoben. Dabei bezeichnet er es mit am 8. November 2025 nachgereichtem Schreiben als "erklärungsbedürftig", dass der Verwerfungsbeschluss vom 5. Juni 2025 schon am 4. Juni 2025 zugestellt wurde.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-27/iii-zb-42-25#rd_15

Auf Nachfrage haben der Vorsitzende und die zuständige Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Berufungssenats erklärt, dass der auf den 5. Juni 2025 datierte Verwerfungsbeschluss bereits am 4. Juni 2025 von den beteiligten Richtern unterschrieben worden und noch am selben Tag auf die entsprechende - automatisch mit dem Beschlussdatum versehene - Verfügung des Vorsitzenden zur Geschäftsstelle gelangt und zugestellt worden ist.

II.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-27/iii-zb-42-25#rd_16

1. Der Senat legt die Eingaben des Klägers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 5 ZPO für - nur - beabsichtigte Rechtsbeschwerden gegen die angefochtenen Beschlüsse vom 30. Mai und 5. Juni 2025 aus.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-27/iii-zb-42-25#rd_17

2. Soweit es die sein Ablehnungsgesuch und seine Anhörungsrüge verwerfenden Beschlüsse vom 30. Mai 2025 betrifft, ist dem Kläger Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Zulässigkeit der - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommenden - Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-27/iii-zb-42-25#rd_18

3. Prozesskostenhilfe ist dem Kläger mangels Erfolgsaussicht auch insoweit nicht zu gewähren, als er mit der Rechtsbeschwerde den seine Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss mit Datum vom 5. Juni 2025 angreifen will. Zwar wäre eine Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie wäre jedoch im Übrigen unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch den Beschluss in seinen Ansprüchen auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG oder willkürfreie Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 GG oder in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt wird, welches den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-27/iii-zb-42-25#rd_19

a) Nach den eingeholten Stellungnahmen des Vorsitzenden und der zuständigen Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Berufungssenats ist dem vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. Juni 2025 nicht bloß ein Entscheidungsentwurf, sondern ein an diesem Tage durch willentliche Herausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts erlassener und damit rechtlich existent gewordener Beschluss zugestellt worden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575), der lediglich das versehentlich nicht korrigierte falsche Datum "5. Juni 2025" trägt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-27/iii-zb-42-25#rd_20

b) Das Berufungsgericht hat die am 10. Januar 2025 von Rechtsanwalt S. zulässig eingelegte Berufung rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen, weil eine den Anforderungen des § 520 ZPO entsprechende anwaltliche Berufungsbegründung nicht eingegangen ist. Zur Begründung hat es unter anderem auf seinen vorherigen Hinweisbeschluss vom 16. April 2025 Bezug genommen, in dem ausgeführt ist, dass der im anwaltlichen Schriftsatz vom 7. April 2025 enthaltene Verweis auf die "vorläufige Berufungsbegründung" in den vom Kläger selbst verfassten, allein von ihm unterschriebenen - und im Übrigen auch keine Berufungsanträge enthaltenden - Schreiben vom 22. März und 1. April 2024 insoweit nicht ausreichend ist. Dagegen ist nichts zu erinnern. Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffs vorträgt. Die Berufungsbegründung muss also Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein. Die nach § 520 Abs. 5 in Verbindung mit § 130 Nr. 5 ZPO erforderliche Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt ist daher keine bloße Formalität, sondern äußerer Ausdruck für die vom Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt. Einer Unterschrift des Anwalts als erforderlicher und zugleich in der Regel ausreichender Nachweis dafür, dass er die Berufungsbegründung selbständig geprüft hat und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt, bedarf es auch, wenn er die Berufungsbegründung von anderen Personen vorbereiten lässt (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Mai 1962 - II ZR 173/60, BGHZ 37, 156, 157 ff; Beschlüsse vom 11. Februar 2021 - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 4 f und vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709, juris Rn. 9, 11). Dementsprechend können im Anwaltsprozess grundsätzlich nur solche Schriftsätze durch Inbezugnahme zum Inhalt einer Berufungsbegründung gemacht werden, die von einem beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind. Fehlt es (bereits) daran, liegt keine ausreichende Berufungsbegründung vor (vgl. nur Senat, Urteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 142/89, BGHZ 111, 339, 342 zur Klagefrist des Art. 12 Abs. 3 NTS-AG; BGH, Beschluss vom 14. Juli 1993 - IV ZB 1/93, NJW-RR 1994, 569).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-27/iii-zb-42-25#rd_21

c) Der Verwerfung der Berufung hat auch nicht entgegengestanden, dass das Berufungsgericht mit Beschluss vom 16. April 2025 nur den weiteren Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom "24.12.2024" und nicht ausdrücklich auch den seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Januar 2025 abgelehnt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Prozesskostenhilfe versagende und nicht der materiellen Rechtskraft fähige Beschluss vom 18. Dezember 2024 diese Anträge, mit denen auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts mit unveränderter Begründung erneut Prozesskostenhilfe begehrt worden ist, als rechtsmissbräuchlich ausgeschlossen hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - VIII ZB 78/06, NJW 2009, 857 Rn. 11 f). Denn das Berufungsgericht hat, wie es auch mit seiner Verfügung vom 30. Mai 2025 klargestellt hat, in seinem Beschluss vom 16. April 2025 trotz der Inbezugnahme allein des Antrags vom "24.12.2024" tatsächlich auf beide - zeitlich kurz nacheinander gestellten und inhaltsgleichen - Anträge erneut über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden, zumal sich aus seiner Verfügung vom 12. Februar 2025 ergibt, dass es den Antrag vom 10. Januar 2025 nicht übersehen hat.

Herrmann Arend