Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 04.08.2026 – StB 47/26
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:040826BSTB47.26.0
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederholt oder einem anderen Verfahren gleichfalls die Aussage in Bezug auf dieselbe Tat im prozessualen Sinne unberechtigt verweigert; vielmehr darf in solchen Fällen lediglich die Vollstreckung mehrerer Beugehaftanordnungen insgesamt die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
Tenor§
Die Beschwerde der Zeugin E. gegen die Anordnung von Beugehaft durch Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Juni 2026 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
I.
1. Vor dem 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden findet derzeit die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte unter anderem wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an beziehungsweise der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung statt (4 St 2/25). Ihnen wird zur Last gelegt, als Mitglieder oder Unterstützer einer militant-linksextremistischen Gruppierung mit Schwerpunkt in L. mittels massiver körperlicher Gewalt gegen Personen vorgegangen zu sein, die sie der neonazistischen und rechtsextremistischen Szene zuordneten, oder solche gewaltsamen Überfälle gefördert zu haben, um so rechtsradikales Handeln und neonazistisches Gedankengut zu bekämpfen (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 7. August 2025 - AK 56/25, juris; vom 10. Juli 2025 - AK 49/25, juris; vom 15. Mai 2025 - AK 29/25, juris).
2. Die Beschwerdeführerin wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 2023 (4 St 2/21) in Verbindung mit dem im Revisionsverfahren ergangenen Urteil des Senats vom 19. März 2025 (BGH, Urteil vom 19. März 2025 - 3 StR 173/24, juris) unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in vier Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Sachbeschädigung und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin war ihre mitgliedschaftliche Beteiligung an der militant-linksextremistischen Vereinigung, die im hiesigen Strafverfahren inmitten steht. Sie wurde verurteilt wegen Mitwirkung an vier gewaltsamen Überfällen auf (vermeintlich) dem neonazistischen Spektrum zugehörige Personen (Angriff auf den Geschädigten N. in L. am 8. Januar 2019; Überfall auf ein der rechten Szene zugeordnetes Lokal des Geschädigten R. in Ei. am 19. Oktober 2019; erneuter Angriff auf dieses Tatopfer in Ei. am 14. Dezember 2019; Mitwirkung an einem Überfall auf von einem Demonstrationszug rechtsextremer Personen zurückkehrende Veranstaltungsteilnehmer am Bahnhof W. am 15. Februar 2020), wegen Diebstahls von zwei als Tatmittel für eine zukünftige Vereinigungstat vorgesehenen Hämmern in einem Baumarkt in L. am 13. Dezember 2019 sowie wegen der Auskundschaftung einer in Aussicht genommenen weiteren Zielperson in L. im Juni 2020. Von dem Vorwurf der Beteiligung an zwei anderen Überfallgeschehen, darunter einem Angriff in L. am 2. Oktober 2018, wurde sie freigesprochen. Nach Teilverbüßung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wurde der Strafrest gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2026 - StB 24/26, juris).
3. In der Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren sollte die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2026 als Zeugin zu den Geschehnissen vernommen werden, deretwegen sie rechtskräftig verurteilt wurde. Sie hat jedoch unter Geltendmachung eines vollumfassenden Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 Abs. 1 StPO eine Aussage zur Sache gänzlich verweigert. Das Oberlandesgericht hat daraufhin mit Beschluss vom selben Tage der Beschwerdeführerin unter Verneinung eines unbeschränkten Auskunftsverweigerungsrechts in Bezug auf die Taten, die Gegenstand ihrer rechtskräftigen Verurteilung waren, gemäß § 70 Abs. 1 StPO die durch die Zeugnisverweigerung verursachten Kosten auferlegt und gegen sie ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt. Zudem hat es gegen sie Beugehaft gemäß § 70 Abs. 2 StPO zur Erzwingung des Zeugnisses für eine Dauer von sechs Monaten angeordnet. Die Zeugin ist daraufhin sogleich in Haft genommen worden; die Beugehaft dauert derzeit an.
4. Gegen die Anordnung von Beugehaft durch den Beschluss vom 30. Juni 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am selben Tag erhobenen Beschwerde, der das Oberlandesgericht nicht abgeholfen hat. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.
Mit Beschluss vom 22. Juli 2026 hat der Senat einen Antrag der Beschwerdeführerin, die Vollziehung der Beugehaft bis zu einer Entscheidung über ihre Beschwerde gemäß § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen, abgelehnt (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2026 - StB 47/26).
II.
Die Beschwerde gegen die Anordnung von Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Anordnung von Beugehaft stellt eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2026 - StB 38/26, juris Rn. 7; vom 21. August 2024 - StB 39/24, NStZ-RR 2024, 352; vom 18. Dezember 2012 - StB 16/12, juris Rn. 5; vom 4. August 2009 - StB 32/09, juris Rn. 3 f.; vom 7. August 2008 - StB 9-11/08, StraFo 2008, 423; vom 3. Mai 1989 - StB 15/89 u. 16/89, BGHSt 36, 192, 195 f.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 20, § 304 Rn. 13).
III.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.
1. Beugehaft kann vom erkennenden Gericht zur Erzwingung des Zeugnisses angeordnet werden, wenn dieses ohne gesetzlichen Grund verweigert wird. Gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die Beschwerdeführerin das Zeugnis unberechtigt verweigert, weil ihr kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zukommt, ist nichts zu erinnern.
a) Gemäß § 55 Abs. 1 StPO kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
aa) Eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn eine Ermittlungsbehörde einer wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte, die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 152 StPO) veranlassen oder die zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Tatverdachts führen könnten. Hierfür genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die geeignet sind, lediglich mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit des Zeugen oder eines Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO zu begründen oder zu verstärken. So kann es im Einzelfall selbst dann liegen, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen, jedoch als „Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu einer Belastung des Zeugen oder eines Angehörigen beitragen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08, wistra 2010, 299 Rn. 19; BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2026 - StB 38/26, juris Rn. 11; vom 21. August 2024 - StB 39/24, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 12 Rn. 8; vom 18. Dezember 2012 - StB 16/12, NStZ 2013, 241 f.; vom 4. März 2010 - StB 46/09, NStZ-RR 2010, 246, 247; vom 13. November 1998 - StB 12/98, NJW 1999, 1413 mwN). Für die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung muss es allerdings konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben, so dass bloße Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten nicht ausreichen; maßgeblich für die vom Gericht zu beurteilende Frage, ob eine Verfolgungsgefahr besteht, sind immer die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08, wistra 2010, 299 Rn. 19; BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2026 - StB 38/26, juris Rn. 11; vom 21. August 2024 - StB 39/24, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 12; Urteil vom 6. April 2017 - 3 StR 5/17, NStZ 2017, 546, 547; Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - StB 16/12, NStZ 2013, 241; vom 4. März 2010 - StB 46/09, NStZ-RR 2010, 246, 247; vom 9. September 1999 - StB 10/98, NStZ 1999, 415, 416; KK-StPO/Bader, 9. Aufl., § 55 Rn. 4; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 55 Rn. 16; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 55 Rn. 7, 10).
Selbst wenn eine Verfolgungsgefahr angenommen wird, ist der Zeuge nach § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Lediglich ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung befugt, wenn die gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang des vorgesehenen Vernehmungsgegenstands nichts übrig bleibt, wozu er gefahrlos der Wahrheit gemäß aussagen könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2026 - StB 38/26, juris Rn. 12; vom 21. August 2024 - StB 39/24, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 12; vom 4. März 2010 - StB 46/09, NStZ-RR 2010, 246, 247; vom 7. Juli 2005 - StB 12/05, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 6 mwN).
bb) Eine Gefahr straf- oder bußgeldrechtlicher Verfolgung besteht grundsätzlich dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen hinsichtlich der Tat, deren er sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage verdächtig machen könnte, bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt und somit die Strafklage verbraucht ist oder wenn die Tat verjährt oder aus anderen Gründen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er für sie noch verfolgt werden könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2026 - StB 38/26, juris Rn. 13; vom 21. August 2024 - StB 39/24, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 12; Urteil vom 6. April 2017 - 3 StR 5/17, NStZ 2017, 546, 547; Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - StB 16/12, NStZ 2013, 241; vom 4. August 2009 - StB 37/09, NStZ 2010, 463 Rn. 2).
Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung ist indes eine Verfolgungsgefahr nicht auszuschließen, falls zwischen der abgeurteilten Tat und einer anderen prozessualen Tat, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat das Risiko der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen dieser anderen Tat mit sich bringt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2026 - StB 38/26, juris Rn. 13; vom 21. August 2024 - StB 39/24, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 12; Urteil vom 6. April 2017 - 3 StR 5/17, NStZ 2017, 546, 547; Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - StB 16/12, NStZ 2013, 241; vom 4. August 2009 - StB 37/09, NStZ 2010, 463 Rn. 2). Im Kontext von Aktivitäten der Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung - wie hier - kann ein Auskunftsverweigerungsrecht daher gegeben sein, wenn der Zeuge zwar zu vereinigungsbezogenen Tatereignissen und Umständen aussagen soll, wegen derer er bereits rechtskräftig verurteilt wurde, er mit einer solchen Aussage aber - und sei es nur im Sinne der Lieferung eines „Teilstücks in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ - mittelbar die Gefahr begründen würde, wegen einer anderen (prozessualen) Tat im Zusammenhang mit der Vereinigung verfolgt zu werden, auf die sich seine bisherige Verurteilung und damit der Strafklageverbrauch nicht erstrecken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2026 - StB 38/26, juris Rn. 13; vom 18. Dezember 2012 - StB 16/12, NStZ 2013, 241 f.; vom 30. Juni 2011 - StB 8/11 u. 9/11, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 11; vom 4. August 2009 - StB 37/09, NStZ 2010, 463 Rn. 3 ff.; vom 28. April 2006 - StB 1/06, NStZ-RR 2006, 239 f.).
Auch insofern bedarf es allerdings konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge mit Bekundungen zu Vereinigungstaten, für die er schon rechtskräftig verurteilt wurde, Gefahr liefe, relevante Verdachtsmomente für seine Beteiligung an einer anderen (prozessualen) vereinigungsbezogenen Tat zu liefern. Bloße Vermutungen und spekulative Annahmen einer Verfolgungsgefahr genügen auch in einer solchen Konstellation nicht, um ein Auskunftsverweigerungsrecht - zumal ein umfassendes - zu begründen. Allein der Umstand, dass der Zeuge wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung verurteilt wurde, aus der heraus (mutmaßlich) noch weitere Taten begangen wurden, auf die sich seine Verurteilung nicht erstreckt, führt daher nicht dazu, dass ihm ein (vollumfassendes) Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO in Bezug auf sämtliche mit der Vereinigung in Zusammenhang stehende Ereignisse oder Umstände einschließlich solcher zukäme, die Gegenstand seiner rechtskräftigen Verurteilung sind. Auch die Tatsache, dass gegen den Zeugen wegen weiterer vereinigungsbezogener Straftaten Ermittlungen geführt wurden oder werden, hat entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin für sich genommen nicht ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht in Bezug auf Vereinigungstaten zur Konsequenz, deretwegen der Zeuge bereits rechtskräftig verurteilt wurde.
b) Hieran gemessen hat das Oberlandesgericht zu Recht ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht der Beschwerdeführerin verneint. Eine Verfolgungsgefahr, die sie berechtigte, gar keine Angaben zur Sache in Bezug auf die Vernehmungsgegenstände zu machen, hat die Zeugin nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht (§ 56 StPO); eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Einzelnen:
aa) Die Beschwerdeführerin soll als Zeugin zu vier Überfällen der Vereinigung auf dem neonazistischen Spektrum zugeordnete Personen am 8. Januar 2019, 19. Oktober 2019, 14. Dezember 2019 und 15. Februar 2020, zu einem Diebstahl von Tatwerkzeugen am 13. Dezember 2019 sowie zur Auskundschaftung einer Zielperson im Juni 2020 vernommen werden. Wegen dieser Geschehnisse wurde sie bereits rechtskräftig verurteilt. Somit droht ihr insofern aufgrund Strafklageverbrauchs keine Strafverfolgung mehr. Durch Angaben zu diesen vereinigungsbezogenen Aktivitäten kann sie mithin nicht die Gefahr einer eigenen diesbezüglichen Strafverfolgung begründen.
bb) Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin, würde sie diese Vernehmungsgegenstände betreffende Fragen wahrheitsgemäß beantworten, unweigerlich Angaben machen müsste, die Rückschlüsse auf ihre strafbare Beteiligung an einer anderen (prozessualen) vereinigungsbezogenen Tat als die abgeurteilten zuließen oder wenigstens im Rahmen einer mosaikartigen Beweisführung für die Begründung beziehungsweise Erhärtung eines derartigen Tatverdachts Bedeutung gewinnen könnten. Soweit geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin könne sich durch Angaben zu den abgeurteilten Akten ihrer mitgliedschaftlichen Beteiligung an der hier inmitten stehenden kriminellen Vereinigung oder zu ihren Kenntnissen zur Vereinigung als solcher der Beteiligung auch an weiteren aus der Gruppierung heraus begangenen Straftaten verdächtig machen, handelt es sich um bloße Mutmaßungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, die ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO nicht begründen können.
Insofern ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Zeugin zwar ausweislich der Feststellungen des gegen sie ergangenen Urteils zum engeren Kreis der besonders engagierten und in zentraler Funktion tätigen Vereinigungsmitglieder gehörte, jedoch die einzelnen Übergriffe auf dem rechtsradikalen Spektrum zugeordnete Personen nicht stets oder überwiegend von denselben Personen verübt wurden. Vielmehr lässt das rechtskräftige Urteil gegen die Zeugin erkennen, dass die Zusammensetzung der Angreifer- und Kundschaftergruppen wechselte und die Vereinigung über eine größere Zahl von Mitgliedern und Unterstützern verfügte, die abhängig von ihrer persönlichen Verfügbarkeit zur Tatzeit bei einzelnen Taten mitwirkten. Aufgrund intensiven Trainings konnte die Vereinigung auf etliche Personen zurückgreifen, die in der Lage waren, in verschiedenen Funktionen an den arbeitsteilig und konzertiert verübten Taten mitzuwirken; die Struktur der Vereinigung war durch ein kollektives Selbstverständnis und eine Fungibilität der Akteure gekennzeichnet. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin, die nach den Feststellungen des gegen sie ergangenen Urteils keine Rädelsführerin der Vereinigung war, eine so gewichtige Rolle in dieser innehatte, dass schon deshalb ihre Beteiligung auch an weiteren Vereinigungstaten naheläge, sind nicht ersichtlich. Daher würden Angaben der Zeugin zu ihrer Mitwirkung und zur Beteiligung anderer Personen an den Taten, deretwegen sie rechtskräftig verurteilt wurde, sowie zur Vereinigung als solcher nicht erkennbar einen Hinweis darauf liefern, dass sie an weiteren vereinigungsbezogenen Taten mitwirkte (vgl. zu derartigen Konstellationen BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - StB 16/12, NStZ 2013, 241 f.; vom 4. August 2009 - StB 37/09, NStZ 2010, 463 Rn. 5; vom 7. August 2008 - StB 9-11/08, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 14; vom 28. April 2006 - StB 2/06, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 8; vom 28. April 2006 - StB 1/06, NStZ-RR 2006, 239).
Gegen die Annahme, die Zeugin werde durch jedwede Bekundungen zu den Vernehmungsgegenständen die Gefahr ihrer Strafverfolgung wegen weiterer Taten begründen oder verstärken, spricht zudem, dass die Ermittlungsbehörden ausweislich der Gründe des gegen sie ergangenen Urteils über umfassende und detaillierte Kenntnisse zur Vereinigung als solcher, zur Rolle der Zeugin in dieser sowie zu den Taten verfügen, deretwegen sie verurteilt wurde. Mithin ist nicht ersichtlich, dass die Zeugin bei wahrheitsgemäßen Bekundungen zu den Vernehmungsgegenständen den Ermittlungsbehörden neue, ihnen bislang nicht - zumindest als Verdachtsmomente - bekannte Informationen liefern würde. Auf der Basis der den Strafverfolgungsbehörden vorliegenden Erkenntnisse haben sich jedoch trotz umfassender Ermittlungen keine genügenden Anhaltspunkte für weitere Straftaten der Beschwerdeführerin ergeben, insbesondere nicht für ihre Beteiligung an einem Überfall in D. am 19. Januar 2019. Wegen anderer (mutmaßlicher) Vereinigungstaten gegen sie eingeleitete Ermittlungsverfahren sind - ganz überwiegend nach § 170 Abs. 2 StPO - eingestellt worden; gegen die Zeugin ist kein weiteres Strafverfahren im Kontext der hier inmitten stehenden Vereinigung anhängig.
cc) Eine neuerliche Strafverfolgung der Beschwerdeführerin wegen der Taten, hinsichtlich derer sie freigesprochen wurde, aufgrund von Angaben zu den hier in Frage stehenden Vernehmungsgegenständen ist ungeachtet gewisser Verdachtsmomente für ihre Beteiligung jedenfalls (auch) an der Tat vom 2. Oktober 2018 wegen der Rechtskraft des insofern ergangenen Freispruchs ausgeschlossen. Da das Oberlandesgericht die Zeugin in Bezug auf diese Tatgeschehen - für die es ihr ein hierauf begrenztes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zubilligt - nicht zu vernehmen gedenkt, werden von ihr keine Angaben verlangt, die das Risiko einer auf den Freispruchfall bezogenen Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 362 Nr. 4 StPO wegen eines glaubhaften Geständnisses begründen könnten (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2026 - StB 38/26, juris Rn. 19; vom 7. Juli 2005 - StB 12/05, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 6).
dd) Zudem gilt: Sollten sich einzelne Fragen an die Zeugin auf ein anderes strafbares Verhalten erstrecken beziehungsweise doch das Risiko einer eigenen Strafverfolgung wegen weiterer vereinigungsbezogener Taten begründen oder verstärken, bliebe es ihr unbenommen, etwaige selbstbelastende Antworten im Einzelfall zu verweigern. Ein „verdichtetes“ Recht, überhaupt nicht zur Sache auszusagen, wird indes dadurch für sie nicht begründet.
ee) Eine etwaige Besorgnis der Beschwerdeführerin, ihre Bekundungen könnten einen der hiesigen Angeklagten möglicherweise dazu veranlassen, sie über die bereits bekannten Taten hinausgehend zu belasten, ist vom Schutzzweck der verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbelastungsfreiheit nicht umfasst und vermag daher eine Aussageverweigerung nicht zu legitimieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 2 BvR 281/03, BVerfGK 1, 156, 157; BGH, Beschluss vom 21. August 2024 - StB 39/24, NStZ-RR 2024, 352, 353; Urteile vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 326/06, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 9 Rn. 20; vom 6. April 2017 - 3 StR 5/17, NStZ 2017, 546, 547 f.).
ff) Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2026, denen er beitritt.
2. Der Anordnung der Beugehaft steht vorliegend nicht entgegen, dass gegen die Beschwerdeführerin bereits in einem anderweitigen Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Dresden (371 UJs 27/20), das sich gegen unbekannt richtet und den Angriff auf den Geschädigten N. in L. am 8. Januar 2019 betrifft, vom Amtsgericht Dresden mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss vom 1. Oktober 2025 wegen unberechtigter vollumfänglicher Zeugnisverweigerung gemäß § 70 Abs. 2 StPO Beugehaft für eine Dauer von sechs Monaten verhängt worden ist.
a) Gemäß § 70 Abs. 4 StPO darf Beugehaft in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden, wenn sie erschöpft ist. Die im hiesigen Verfahren angeordnete Beugehaft bezieht sich auch auf die Aussageverweigerung im Hinblick auf die Tat vom 8. Januar 2019, denn zu diesem Geschehen soll die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ebenfalls vernommen werden.
Allerdings hindert das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederholt oder einem anderen Verfahren gleichfalls die Aussage in Bezug auf dieselbe Tat im prozessualen Sinne unberechtigt verweigert. Vielmehr darf in solchen Fällen lediglich die Vollstreckung mehrerer Beugehaftanordnungen insgesamt die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 2 Ws 80/13, NStZ 2013, 614, 615; Habetha in Dölling u.a. [Hrsg.], Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl., § 70 StPO Rn. 7; NK-StPO/Heinrich, § 70 Rn. 14; Radtke/Hohmann/Ladiges, StPO, 2. Aufl., § 70 Rn. 13; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 70 Rn. 50; KK-StPO/Slawik, 9. Aufl., § 70 Rn. 13; s. ferner OLG Köln, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 Ws 169/07, NStZ-RR 2007, 242). Dieses Normverständnis legt schon der Wortlaut des § 70 Abs. 4 StPO nahe, der die Wiederholung der Maßregel untersagt, sofern sie erschöpft ist. Erschöpft ist Beugehaft indes erst, wenn sie für einen Zeitraum von sechs Monaten vollzogen worden ist. Auch der Zweck der Vorschrift spricht gegen eine Auslegung dahin, dass sie bereits einer erneuten Beugehaftanordnung bei einer wiederholten Aussageverweigerung in Bezug auf dasselbe Tatgeschehen entgegenstehe oder bei der Bestimmung der Haftdauer in der neuerlichen Anordnung die Zeit, für die Beugehaft zuvor angeordnet wurde, in Abzug zu bringen sei (im Hinblick auf letzteres widersprüchlich Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 14, 16). Denn Normzweck ist es, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einen tatsächlichen Freiheitsentzug und damit Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zur Erzwingung der Zeugenaussage zu einem konkreten Tatgeschehen insgesamt auf einen Zeitraum von maximal sechs Monaten zu begrenzen.
§ 70 Abs. 4 StPO bestimmt mithin ein von Amts wegen zu beachtendes Verbot des Vollzuges von Beugehaft wegen Zeugnisverweigerung hinsichtlich derselben prozessualen Tat über sechs Monate hinaus und steht daher einer erneuten Anordnung von Beugehaft in demselben oder einem anderen dieselbe Tat betreffenden Verfahren nur entgegen, wenn zum Anordnungszeitpunkt bereits Beugehaft im Umfang der maximalen Dauer von sechs Monaten vollstreckt worden ist. Erforderlich ist allerdings, bei einer hiernach grundsätzlich statthaften weiteren Beugehaftanordnung wegen erneuter Zeugnisverweigerung hinsichtlich derselben Tat in der Entscheidungsformel ausdrücklich auszusprechen, dass der Vollzug von Beugehaft zusammen mit der - genau zu bezeichnenden - vorangegangenen Beugehaftanordnung insgesamt eine Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen darf (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 2 Ws 80/13, NStZ 2013, 614, 615).
b) Auch hieran gemessen ist der angefochtene Beschluss zu Recht ergangen. Die Beugehaftanordnung durch das Amtsgericht Dresden vom 1. Oktober 2025 gegen die Beschwerdeführerin ist zwar rechtskräftig, bislang aber nicht vollzogen worden. Das Oberlandesgericht hat in die Beschlussformel der angefochtenen Entscheidung den Zusatz aufgenommen, dass die Beugehaft auch unter Anrechnung eines etwaigen Vollzuges der im Verfahren 371 UJs 27/20 der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegen die Zeugin angeordneten Beugehaft insgesamt nicht über sechs Monate hinaus vollzogen werden darf.
Hinzu kommt, dass sich die angefochtene Beugehaftanordnung durch das Oberlandesgericht nicht nur auf die Verweigerung des Zeugnisses im Hinblick auf den Angriff auf den Geschädigten N. in L. am 8. Januar 2019 bezieht, sondern auch auf weitere von der Beschwerdeführerin begangene vereinigungsbezogene (prozessuale) Taten, die nicht Gegenstand des Verfahrens der Generalstaatsanwaltschaft Dresden und der Beugehaftanordnung durch das Amtsgericht Dresden sind. Maßregeln zur Erzwingung der Aussage wegen dieser Taten unterfallen der Beschränkung des § 70 Abs. 4 StPO daher nicht. Zwar hat das Oberlandesgericht seine Beugehaftanordnung - ohne dass hiergegen etwas zu erinnern wäre - nicht auf die Erzwingung einer Zeugenaussage wegen dieser weiteren Taten beschränkt, jedoch in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, es hätte Beugehaft im selben Umfang auch dann angeordnet, wenn Gegenstand der beabsichtigten Vernehmung der Zeugin ausschließlich die weiteren Tatgeschehnisse wären.
3. Auch im Übrigen sind die Anordnung und Vollstreckung der Beugehaft rechtmäßig.
a) Die Maßnahme gemäß § 70 Abs. 2 StPO steht - anders als diejenigen nach § 70 Abs. 1 StPO - im gerichtlichen Ermessen. Dabei sind die Pflicht zur Sachaufklärung sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865 Rn. 28; BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2026 - StB 38/26, juris Rn. 24; vom 21. August 2024 - StB 39/24, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 19; vom 10. Januar 2012 - StB 20/11, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 8 Rn. 9).
Auch insofern ist gegen die - ausdrücklich in Ausübung des eröffneten Ermessens getroffene - Entscheidung des Oberlandesgerichts nichts zu erinnern.
aa) Die Vernehmung der Beschwerdeführerin und die angefochtene Anordnung von Beugehaft zur Erzwingung einer Aussage sind von der gerichtlichen Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO gedeckt.
Die Erforschung des wahren Sachverhalts ist das zentrale Anliegen des Strafprozesses. Die Aufklärungspflicht begründet deshalb für die Verfahrensbeteiligten einen unverzichtbaren Anspruch darauf, dass die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen sowie alle tauglichen und erlaubten Beweismittel erstreckt wird, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1983 - GSSt 1/83, BGHSt 32, 115, 122 f.). Sie kann das Tatgericht nach den Umständen des Falls sogar verpflichten, gegen einen Zeugen, der ohne gesetzlichen Grund die Aussage verweigert, die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Zwangsmittel festzusetzen und zu vollstrecken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 - StB 39/24, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 21; vom 10. Januar 2012 - StB 20/11, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 8 Rn. 15; Urteil vom 15. Juli 1998 - 2 StR 173/98, NStZ 1999, 46). Welche Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung geboten sind, unterliegt dabei in erster Linie der Beurteilung des erkennenden Gerichts, zumal die Aufklärungspflicht in einer Wechselbeziehung mit der tatrichterlichen Überzeugung steht (BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2026 - StB 38/26, juris Rn. 24; vom 21. August 2024 - StB 39/24, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 27).
Hieran gemessen ist das Vorgehen des Oberlandesgerichts frei von Bedenken. Angesichts des Gewichts der verfahrensgegenständlichen massiven Gewaltdelinquenz, ihrer Qualifikation als politisch motivierte linksextremistische Gewalttaten sowie der wahrscheinlichen genauen verfahrensrelevanten Kenntnisse der Beschwerdeführerin als Beteiligte an den Taten, wegen derer sie verurteilt wurde, und als Angehörige der linksextremistischen Szene, in der sich auch die Angeklagten mutmaßlich bewegten, ist nicht zu beanstanden, dass der Staatsschutzsenat eine Aussage der Beschwerdeführerin unter Aufklärungsgesichtspunkten für geboten erachtet.
bb) Die angefochtene Entscheidung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Da das Gesetz keine speziellen materiellen Voraussetzungen zum Schutz des Freiheitsgrundrechts vorsieht, hat das Verhältnismäßigkeitsprinzip besondere Relevanz. Danach muss die Beugehaft nach den Umständen des Falles unerlässlich sein; zudem darf sie zur Bedeutung der Strafsache und der erwarteten Aussage des Zeugen für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865 Rn. 28; BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2026 - StB 38/26, juris Rn. 30; vom 21. August 2024 - StB 39/24, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 25; vom 10. Januar 2012 - StB 20/11, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 8 Rn. 9; vom 4. August 2009 - StB 32/09, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 7 Rn. 7).
Auch diese Voraussetzungen für Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO sind erfüllt. Insbesondere hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass eine Aussage der Zeugin ohne Beugehaft nicht zu erlangen ist. Angesichts der großen Bedeutung der Strafsache, die schwerwiegende politisch motivierte Gewalttaten betrifft, und des mutmaßlich umfangreichen Wissens der Beschwerdeführerin um die Aktivitäten der hier inmitten stehenden Vereinigung steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Beugehaft nicht entgegen.
Darauf, ob damit gerechnet werden kann, dass die Beschwerdeführerin durch Beugehaft dazu veranlasst werden kann, ihre Aussageverweigerung zu überdenken und doch auszusagen, kommt es nicht an. Einer dahingehenden positiven Prognose bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2026 - StB 38/26, juris Rn. 32; BeckOK StPO/Monka, 60. Ed., § 70 Rn. 9; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 13; KK-StPO/Slawik, 9. Aufl., § 70 Rn. 6). Von vornherein auszuschließen ist eine Haltungsänderung der Zeugin jedenfalls nicht; das genügt, ist aber auch erforderlich, weil die Beugehaft der Durchsetzung der Zeugenpflicht zur Aussage dient, jedoch keine Sanktionsmaßnahme ist. Sofern - anders als hier - von vornherein die Gewissheit besteht, dass ein Zeuge sich auch durch (selbst längere) Beugehaft nicht zu einer Aussage bewegen lässt, ist deren Anordnung nicht statthaft.
b) Angesichts der vorgenannten Umstände und der ersichtlich gegenwärtig großen Entschlossenheit der anwaltlich beratenen Zeugin, die Aussage - mutmaßlich in Befolgung eines „Schweigegelübdes“ als Angehörige der linksextremen Szene - umfassend zu verweigern, ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Anordnung von Beugehaft zeitgleich mit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO beschlossen hat (vgl. zur grundsätzlichen Statthaftigkeit eines solchen Vorgehens BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1165/86, BVerfGE 76, 363, 391; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2026 - StB 38/26, juris Rn. 33; LR/Bertheau/Ignor, StPO, 27. Aufl., § 70 Rn. 15; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 70 Rn. 28; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 12; KK-StPO/Slawik, 9. Aufl., § 70 Rn. 6). Gleiches gilt für die Anordnung einer Haftdauer bis zum Ablauf der sechsmonatigen Höchstdauer. Eine solche Festsetzung ist grundsätzlich statthaft (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2026 - StB 38/26, juris Rn. 33; LR/Bertheau/Ignor, StPO, 27. Aufl., § 70 Rn. 17; NK-StPO/Heinrich, § 70 Rn. 13; Radtke/Hohmann/Ladiges, StPO, 2. Aufl., § 70 Rn. 11; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 70 Rn. 45; BeckOK StPO/Monka, 60. Ed., § 70 Rn. 10; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 14; KK-StPO/Slawik, 9. Aufl., § 70 Rn. 7) und hier verhältnismäßig, zumal die Zeugin durch ihre Aussage eine Haftbeendigung herbeiführen und das Gericht die Anordnung, namentlich bei einer Änderung der die Beugehaft legitimierenden Umstände, jederzeit aufheben kann. Ein Fall, in dem die Ausschöpfung der Höchstdauer von vornherein unverhältnismäßig erscheint und daher eine Anordnung nur in geringerem zeitlichem Umfang ergehen darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 1994 - StB 22/94, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 5; vom 19. Oktober 1994 - StB 20/94, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 4; LR/Bertheau/Ignor, StPO, 27. Aufl., § 70 Rn. 17; s. ferner BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - StB 12/05, NStZ-RR 2005, 316, 317), liegt angesichts der hohen Bedeutung der Strafsache und der potentiellen Aussage der Zeugin, die der angefochtene Beschluss zutreffend darlegt, nicht vor.
c) Schließlich ist aus den vorstehenden Gründen gegen die Vollstreckung der rechtmäßig angeordneten Beugehaft gleichfalls nichts zu erinnern. Denn bei bedeutsamen Aussagen und gewichtigen Tatvorwürfen - wie hier - sind rechtmäßig angeordnete Erzwingungsmaßregeln regelmäßig auch zu vollstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2026 - StB 38/26, juris Rn. 34; Urteile vom 28. Februar 2019 - 1 StR 604/17, BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Ungeeignetheit 26 Rn. 47; vom 15. Juli 1998 - 2 StR 173/98, BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Ungeeignetheit 18; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 70 Rn. 27).
Schäfer Anstötz Kreicker