§ 362 Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
Stand: 30.12.2021
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,
1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
4.
wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verurteilt wird.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 362 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 31.10.2023 – 2 BvR 900/22Wiederaufnahme zuungunsten des FreigesprochenenZitiert von 8
- OLG Celle, 20.04.2022 – 2 Ws 62/22Zitiert von 2
- BVerfG, 14.07.2022 – 2 BvR 900/22Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen – eAZitiert von 4
- BGH, 18.03.2024 – 5 StR 12/23Neubeginn der Verjährung bei Wiederaufnahme des VerfahrensZitiert von 1
- LG Cottbus, 26.09.2019 – 23 Kls 24/19
- BGH, 21.12.2007 – 2 StR 485/06Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.08.2026 – StB 47/26(Wiederholungsverbot der Beugehaft nach § 70 Abs. 4 StPO)
- BGH, 17.06.2026 – 5 StR 538/25Strafzumessung: Voraussetzungen der Aufklärungshilfe nach § 46b StGB bei Offenbarung der Tatbeteiligung eines bereits verstorbenen Mittäters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 26.05.2026 – StB 38/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 362 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.