Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Urteil vom 15.07.1998 – 2 StR 173/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

15. Juli 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

- 2 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 15. Juli 1998, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Niemöller

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune,

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom

18. September 1997 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sechs Fällen sowie wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-

urteilt.

Gegen diese Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Seine Revision ist hinsichtlich der Rüge der Verletzung materiellen Rechts sowie den Verfahrensrügen I und III bis VI der Revisionsrechtfertigungsschrift unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom

6. Mai 1998 Bezug genommen.

Einer Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge II, mit der beanstandet wird, daß der Tatrichter zwei Zeugen nicht vernommen hat. Auch mit dieser Rüge hat die Revision

des Angeklagten jedoch keinen Erfolg.

Die Rüge, die SS 244 Abs. 3 Satz 2, 244 Abs. 2 StPO seien verletzt, weil die Strafkammer den Antrag auf Vernehmung der Zeugen S. und L. rechtsfehlerhaft zurückgewiesen habe und ihrer diesbezüglichen Aufklä-

rungspflicht nicht nachgekommen sei, ist unbegründet.

1. Bei den Zeugen S. (Diplompsychologe) und L. (Diplom-Sozialpädagogin) handelt es sich um Mitarbeiter des Sozialdienstes Katholischer Frauen e.V. in Köln, der dem Gesamtverband der Katholischen Kirchengemeinden der Stadt Köln angehört. An diese hatte sich die Mutter des Opfers der Sexualdelikte des Angeklagten gewandt, um sich beraten zu lassen. Die Zeugen waren vor dem erkennenden Gericht erschienen und hatten die Aussage verweigert. Zum einen war ihnen von ihrem Dienstvorgesetzten keine Aussagegenehmigung erteilt worden, zum anderen waren sie selbst der Überzeugung, sie könnten gemäß SS 53, 53 a StPO das Zeugnis verweigern. Die Kammer verhängte gegen beide Zeugen Ordnungsgelder, weil ihnen "kein Aussageverweigerungsrecht" zustehe. Der Dienstvorgesetzte der beiden Zeugen lehnte auch auf Gegenvorstellung der Kammer die Erteilung einer Aussagegenehmigung aus Rechtsgründen ab. Die Strafkammer hob zunächst die Ordnungsgeldbeschlüsse auf. Im Hinblick auf die erneute Nichterteilung einer Aussagegenehmigung durch ihren Dienstvorgesetzten verweigerten die Zeugen in Beistand ihres Rechtsanwaltes wiederum die Aussage und erklärten, daß sie sich weder durch Ordnungsgeld noch durch Beugehaft zur Aussage zwingen ließen. Das Landgericht verhängte gleichwohl erneut Ordnungsgelder, sah aber von der Verhängung von Beugehaft ab, weil "die beiden Zeugen sich durch die Weigerung des Stadtkirchenverbandes, ihnen

eine Aussagegenehmigung zu erteilen, in einem für sie nicht

auflösbaren Konflikt befinden. So haben beide Zeugen auch ersichtlich erklärt, auch im Falle von Verhängung von Beu-

gehaft nicht aussagen zu wollen".

Der Angeklagte stellte sodann einen Beweisamtrag auf Vernehmung dieser beiden Zeugen unter anderem zur Problema-

tik sexueller Übergriffe des Vaters des Tatopfers.

Diesen Antrag wies das Landgericht zurück, "weil die beiden genannten Personen als Beweismittel völlig ungeeignet sind (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die beiden Zeugen haben trotz Verhängung eines Ordnungsgeldes bei drei Vernehmungsversuchen an drei verschiedenen Verhandlungstagen die Aussage verweigert. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, daß sie aus prinzipiellen Gründen selbst dann keine Aussage machen würden, wenn die ihnen angedrohte Beugehaft verhängt und vollzogen würde. Daß sich an dieser Einstellung seit dem gestrigen Verhandlungstag etwas geändert

haben könnte, ist nicht ersichtlich".

2. Die Ablehnung des Beweisamtrages ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Im vorliegenden Fall durften die Zeugen vom Tatrich-

ter als völlig ungeeignete Beweismittel angesehen werden.

Hat der Tatrichter sich unter sorgfältiger Berücksichtigung der besonderen Umstände die durch Tatsachen belegte Überzeugung verschafft, daß eine Beweisperson nicht zu verwertbaren sachdienlichen Angaben bereit sein werde, so ist es kein Rechtsfehler, wenn er diese als völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne der Rechtsprechung erachtet, die eine solche vorherige Würdigung wegen des gänzlichen

Unwerts des Beweismittels und damit der völligen Nutzlosig-

keit seiner Verwendung ausnahmsweise zuläßt (vgl. BGH MDR

1983, 4 m.w.N.).

In Fällen einer angekündigten Aussageverweigerung muß der Tatrichter alle gebotenen Schritte unternehmen, um sich von der Irrtumsfreiheit, Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit der Weigerung zu überzeugen (vgl. auch BGHSt 21, 12, 13). Dazu wird es regelmäßig erforderlich sein, bei bedeutsamen Beweisthemen und gewichtigen Tatvorwürfen zulässige Erzwingungsmaßregeln nicht nur zu verhängen, sondern auch zu

vollstrecken.

Das Revisionsgericht hat zu überprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung Rechtsfehler un-

terlaufen sind. Das ist hier nicht der Fall.

Auf die Frage, ob die Zeugen "andere Personen des Öffentlichen Dienstes" im Sinne des § 54 Abs. 1 StPO sind und ob ihnen gemäß Ss 53, 53 a StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (vgl. hierzu u.a. Stromberg MDR 1974, 892

£f£f.), kommt es dabei nicht an.

Die Zeugen waren als Beweismittel völlig ungeeignet, weil sie unter keinen Umständen bereit waren, als Zeugen auszusagen. Zum einen hatten sie von ihrem Dienstvorgesetzten ausdrücklich keine Aussagegenehmigung erhalten und hielten sich an die Verweigerung gebunden. Da auch auf Gegenvorstellung des Tatrichters (vgl. hierzu BGHR StPO S 244 Abs. 2 Aussagegenehmigung 1) der Dienstvorgesetzte bei seinem Rechtsstandpunkt blieb, war nicht zu erwarten, daß eine Aussagegenehmigung noch erteilt werden würde. Zum anderen

gingen die Zeugen selbst davon aus, daß ihnen ein Zeugnis-

verweigerungsrecht gemäß $s§ 53, 53 a StPO zusteht. Die Zeugen haben unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, unter keinen Umständen - auch nicht der Verhängung von Beuge-

haft - bereit zu sein, vor Gericht auszusagen.

Weiter war zu beachten, daß das Landgericht die im Beweisamtrag enthaltenen Tatsachenbehauptungen ohnehin als erwiesen angesehen und seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Soweit auf eine "sexuelle Übergriffsproblematik" des Vaters und der beiden Mädchen abgestellt wird, fehlt es an einem hinreichend bestimmten Beweisthema. Die beiden Zeugen hätten nur zu den Angaben der Mutter der Mädchen, die ohnehin bereits als Zeugin vernommen worden war, aussagen können. Zu den Taten des Angeklagten konnten die Zeugen aus eigener Wahrnehmung nichts bekunden, auch nicht zu an-

geblichen Übergriffen des Vaters des Mädchens.

Der Tatrichter war danach - auch im Hinblick auf den Tatvorwurf - nicht gehalten, Erzwingungshaft anzuordnen (die Zulässigkeit hier unterstellt) und zu vollstrecken, um eine weitere Bestätigung seiner rechtsfehlerfrei gewonnenen

Überzeugung herbeizuführen.

Unter den gegebenen besonderen Umständen durfte der Tatrichter danach von völliger Ungeeignetheit des Beweis-

mittels ausgehen (vgl. auch BGH NStZ 1982, 126).

3. Auch die Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO)

ist nicht verletzt.

Unterläßt das Gericht Maßregeln nach § 70 StPO, so kann darin zwar ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO liegen. Ein solcher Verstoß ist hier

jedoch nicht ersichtlich. Es war nicht zu erwarten, daß die

Zeugen, die auch durch die erneute Verhängung von Ordnungsgeld nicht zur Aussagebereitschaft gebracht wurden, aussagen würden. Die Aufklärungspflicht zwingt den Tatrichter nicht dazu, ein völlig ungeeignetes Beweismittel heranzuziehen. Nach dem Verhalten der Zeugen, die sich zur Aussage weder berechtigt noch verpflichtet fühlten und endgültig und eindeutig eine Aussage selbst für den Fall der Beugehaft verweigert hatten, brauchte sich das Gericht von Zwangsmaßnahmen keinen Erfolg zu versprechen (vgl. BGH,

Urt. v. 5. Juni 1956 - 5 StR 116/56 dort S. 7).

Auch im Hinblick auf die weitgehende Unerheblichkeit des Beweisthemas und die Tatferne der Zeugen mußte sich der Tatrichter nicht gedrängt sehen, Aussagen der Zeugen her-

beizuführen. Die Verfahrensrüge bleibt daher erfolglos.

Niemöller Theune Bode

Otten Rothfuß