Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 24.02.2026 – 2 StR 275/25

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:240226B2STR275.25.0

StrafrechtVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2024, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei und mit gefährlicher Körperverletzung sowie der schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit dirigistischer Zuhälterei schuldig ist;

b) aufgehoben

aa) im Strafausspruch sowie

bb) im Einziehungsausspruch mit den zugehörigen Feststellungen zur Verfügungsgewalt über die in Fall II.2.b) der Urteilsgründe gesamtschuldnerisch eingezogenen 10.700 Euro.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-02-24/2-str-275-25#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Zwangsprostitution in zwei Fällen, diese jeweils in Tateinheit mit dirigistischer Zuhälterei und in einem Fall in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei und „vorsätzlicher“ Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung „eines Geldbetrages“ (gemeint: des Wertes von Taterträgen) in Höhe von 13.480 Euro, davon in Höhe von 10.700 Euro als Gesamtschuldner haftend, angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung und der Aufhebung des Strafausspruchs sowie der Einziehungsentscheidung; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet.

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-02-24/2-str-275-25#rd_2

Nach den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts hatten sich der Angeklagte und der Mitangeklagte G. seit Anfang 2023 durch die Beschäftigung mehrerer Prostituierter eine dauerhafte Einnahmequelle eröffnet. Sie veranlassten die für diesen Zweck unter falschen Versprechungen aus Kolumbien nach Deutschland angeworbene Nebenklägerin, die sich - was die Angeklagten billigend in Kauf nahmen - in einer wirtschaftlichen Notlage befand, im Zeitraum vom 19. bis zum 27. August 2023 in F. zur Ausübung der Prostitution, wobei der Mitangeklagte G. ihr, was der Angeklagte ebenfalls billigend in Kauf nahm, engmaschige Vorgaben zur Art und Weise der Prostitutionsausübung machte und, insoweit ohne das Wissen des Angeklagten, ihre Erlöse ganz weitgehend für sich vereinnahmte (Fall II.2.a) der Urteilsgründe). Nachdem die Nebenklägerin vor den Angeklagten nach Be. geflüchtet war, überwältigten die beiden Angeklagten die Nebenklägerin dort am 31. August 2023, um sie zur weiteren Ausübung der Prostitution in F. zu zwingen. Der Mitangeklagte zog die Nebenklägerin zunächst an den Haaren zu Boden und versetzte ihr sodann, während der Angeklagte sie festhielt, einen Schlag ins Gesicht, wodurch der Nebenklägerin ein Zahn abbrach und sie starke Kieferschmerzen erlitt. Weiterhin hielt der Mitangeklagte der Nebenklägerin eine Handfeuerwaffe an den Kopf und drohte, sie umzubringen, sollte sie sich nicht jedenfalls solange weiter für ihn prostituieren, bis sie einen Betrag von 15.000 Euro erarbeitet habe. Der Angeklagte nahm die Handlungen des Mitangeklagten wahr und billigte das Handeln. Die Nebenklägerin willigte in Todesangst ein und ging zwischen dem 1. und dem 19. September 2023 abermals der Prostitution für die beiden Angeklagten nach, wobei diese gemeinsam über die Modalitäten der Prostitutionsausübung bestimmten und den Lohn der Nebenklägerin weitgehend für sich einbehielten (Fall II.2.b) der Urteilsgründe).

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-02-24/2-str-275-25#rd_3

1. Der Schuldspruch lässt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Er bedarf allerdings insoweit der Änderung, als die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts in Fall II.2.b) der Urteilsgründe einen Schuldspruch wegen besonders schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei und mit gefährlicher Körperverletzung anstatt - wie vom Landgericht angenommen - nur wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei und mit Körperverletzung tragen. Das Landgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Mitangeklagte die Nebenklägerin durch den Einsatz von Gewalt und Drohung mit einem empfindlichen Übel gemäß § 232a Abs. 3 StGB zur Fortsetzung der Prostitution veranlasste, und hat dies dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB ohne Rechtsfehler mittäterschaftlich zugerechnet. Weiter ergeben die rechtsfehlerfreien Feststellungen, dass der Angeklagte darüber hinaus gewerbsmäßig handelte und damit das weitere Qualifikationsmerkmal des § 232a Abs. 4 Halbs. 2 StGB i.V.m. § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB verwirklichte. Um die besondere Unrechtssteigerung der gegenüber der schweren Zwangsprostitution des § 232a Abs. 3 StGB abermals qualifizierten Handlung nach § 232 Abs. 4 Halbs. 2 StGB im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, ist die Tat als „besonders schwere Zwangsprostitution“ zu bezeichnen (vgl. Fischer/Anstötz, in: Fischer, StGB, 73. Aufl., § 232a Rn. 32; TK/Eisele, StGB, 31. Aufl., § 232a Rn. 32). Zudem machte sich der Angeklagte, der mit dem Mitangeklagten G. bei der Gewalteinwirkung gegen die Nebenklägerin zusammenwirkte, nicht nur der Körperverletzung, sondern der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht nicht entgegen (st. Rspr., vgl. nur, BGH, Beschlüsse vom 16. September 2015 - 2 StR 71/15, Rn. 5, und vom 22. Februar 2023 - 6 StR 44/23, NStZ 2023, 351 Rn. 8 mwN). Auch § 265 Abs. 1 StPO hindert die Schuldspruchänderung nicht, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

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2. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand, denn die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es einen wesentlichen mildernden Gesichtspunkt bei der Bemessung der Strafen nicht berücksichtigt hat.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-02-24/2-str-275-25#rd_5

Das Landgericht hat unbeachtet gelassen, dass der Angeklagte, der nach den Feststellungen seit dem Jahr 2010 Berufssoldat bei der Bundeswehr ist und dort im Rang eines Hauptfeldwebels und kurz vor der Ernennung in den Offiziersrang stand, durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat seine Rechtsstellung als Berufssoldat verliert (§ 48 Satz 1 Nr. 2 SG). Derartige dienstrechtliche Folgen einer Verurteilung, die mit dem Verlust der wirtschaftlichen und der beruflichen Grundlagen einhergehen können (§ 49 Abs. 3 SG), bilden einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, den zu erwägen das Landgericht gehalten gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2015 - 3 StR 265/15, wistra 2016, 28, 29 Rn. 9 mwN; vom 26. April 2023 - 4 StR 368/22, NStZ 2024, 503, 504 Rn. 10, und vom 2. Juli 2025 - 4 StR 179/25, Rn. 4).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-02-24/2-str-275-25#rd_6

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung dieser Strafzumessungserwägung zur Verhängung milderer Strafen gelangt wäre. Dies gilt im Fall II.2.b) der Urteilsgründe unbeschadet des Umstands, dass das Landgericht seiner Strafzumessung im Ausgangspunkt den Strafrahmen des § 232a Abs. 4 Halbs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) und nicht - wie eigentlich richtig - den Strafrahmen des § 232a Abs. 4 Halbs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr) zugrunde gelegt und die Strafe aus dem nach §§ 46a, 49 StGB gemilderten Strafrahmen zugemessen hat. Denn es erscheint möglich, dass das Landgericht bei der Berücksichtigung der dem Angeklagten drohenden dienstrechtlichen Folgen ohne Verbrauch des vertypten Milderungsgrunds zu einem minder schweren Fall des § 232a Abs. 5 Halbs. 2 StGB, über die dann zusätzlich gebotene Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46a, 49 StGB zu einer geringeren Strafuntergrenze und bei einer - wenn auch geringer gewichteten - weiteren Berücksichtigung der dienstrechtlichen Folgen zu einer geringeren Einzelstrafe gelangt wäre.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-02-24/2-str-275-25#rd_7

3. Die Einziehungsentscheidung hält ebenfalls sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-02-24/2-str-275-25#rd_8

Zwar hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte über Taterträge in Höhe von 2.780 Euro verfügte, und in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Summe weiterer Taterträge auf 10.700 Euro geschätzt. Sie hat aber weder eindeutig festgestellt noch beweiswürdigend belegt, dass der Angeklagte über diesen Schätzbetrag, für dessen Wert sie auf eine Gesamtschuld mit dem Mitangeklagten G. erkannt hat, tatsächlich verfügte. Die Strafkammer hat hierzu einerseits festgestellt, dass 10.700 Euro „entweder an den Angeklagten G. oder den Angeklagten B.“ gezahlt worden seien, andererseits aber festgehalten, dass die Angeklagten diese „jedenfalls gemeinsam“ erlangt hätten. Dies belegt nicht hinreichend, dass der Angeklagte selbst über die gesamten Erträge eine zumindest vorübergehende faktische Verfügungsgewalt ausübte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, NZWiSt 2023, 223, 227 Rn. 29 ff. mwN). Die Ausführungen der Strafkammer lassen vielmehr besorgen, dass sie rechtsfehlerhaft eine Mitverfügungsgewalt des Angeklagten bereits aus dem Umstand der Mittäterschaft als solcher abgeleitet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - 2 StR 3/20, StV 2022, 12 mwN). Die Urteilsgründe geben insbesondere nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die Strafkammer bei dem geschätzten Betrag zur Annahme einer gemeinsamen Verfügungsgewalt der beiden Angeklagten gelangt ist.

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Zudem hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte der Nebenklägerin im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro geleistet hat. Ob diese Zahlung von der Einziehungssumme in Abzug zu bringen ist (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB), hängt davon ab, ob die Entschädigung ausschließlich als Ersatz für den immateriellen oder auch als Teilersatz für den materiellen Schaden geleistet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019 - 2 StR 468/18, BGHR StGB § 73e Abs. 1 Erlöschen 1 Rn. 20). Dies hat die Strafkammer nicht erörtert. Ferner hat sie sich nicht damit befasst, dass der Mitangeklagte G. an die Nebenklägerin im Tatzeitraum eine Zahlung von 700 Euro leistete. Diese Teilleistung könnte zum Ausschluss der Einziehung in dieser Höhe geführt haben (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB), sofern der Mitangeklagte auf eine Gesamtschuld leistete. Dies ist - in Ermangelung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Tilgungsbestimmung - in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB danach zu beantworten, welcher Teil der Schuld der Nebenklägerin die geringere Sicherheit bot (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 6 StR 196/22, BGHR StGB § 73e Abs 1 Satz 1 Erlöschen 1 Rn. 9 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 1994 - 22 U 73/94, NJW 1995, 2565 f.).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-02-24/2-str-275-25#rd_10

4. Der Strafausspruch und die Einziehungsentscheidung unterliegen insgesamt der Aufhebung. Der Aufhebung zugehöriger Feststellungen bedarf es nur zur Verfügungsgewalt des Angeklagten über die Taterträge aus Fall II.2.b) der Urteilsgründe, soweit das Landgericht gegenüber beiden Angeklagten gesamtschuldnerisch haftend die Einziehung von 10.700 Euro angeordnet hat; im Übrigen - so zum Strafausspruch und zu der der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Höhe der Taterträge - sind sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann - wie stets - ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

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