§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
Stand: 10.06.2019
Hat der Täter
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.
Wird zitiert von 442 Entscheidungen zu § 46a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 04.12.2014 – 4 StR 213/14Strafmilderung bei Täter-Opfer-Ausgleich nach vorsätzlichem Eingriff in den StraßenverkehrZitiert von 8
- BGH, 25.05.2001 – 2 StR 78/01Zitiert von 13
- LG Hamburg, 19.07.2024 – 628 KLs 1/24
- LG Köln, 30.01.2017 – 101 KLs 13/15Zitiert von 1
- BGH, 19.12.2002 – 1 StR 405/02Täter-Opfer-Ausgleich: Erfordernis eines Geständnisses bei Gewaltdelikten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BGH, 09.10.2019 – 2 StR 468/18Einziehungsausschluss bei Entschädigungszahlung im Täter-Opfer-AusgleichZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.08.2026 – 2 StR 751/25Strafzumessung: Zu Unrecht vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB aufgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 18.08.2026 – 3 ORs 32/26Täter-Opfer-Ausgleich: Anforderungen an die Ermessensentscheidung über eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1 StGB bei späten Ausgleichsbemühungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 29.07.2026 – 5 StR 265/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 46a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2288)
BGBl. 2009 I S. 2288
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