§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 379
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Nach Gewicht
- BGH, 04.12.2014 – 4 StR 213/14Strafmilderung bei Täter-Opfer-Ausgleich nach vorsätzlichem Eingriff in den StraßenverkehrZitiert von 8
- BGH, 25.05.2001 – 2 StR 78/01Zitiert von 13
- LG Hamburg, 19.07.2024 – 628 KLs 1/24
- LG Köln, 30.01.2017 – 101 KLs 13/15Zitiert von 1
- BGH, 19.12.2002 – 1 StR 405/02Täter-Opfer-Ausgleich: Erfordernis eines Geständnisses bei Gewaltdelikten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BGH, 09.10.2019 – 2 StR 468/18Einziehungsausschluss bei Entschädigungszahlung im Täter-Opfer-Ausgleich
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat der Täter
1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.