§ 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
Stand: 10.06.2019
Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist
Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 48 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Münster, 12.03.2008 – 8 KLs 81 Js 1837/04 (25/05)
- BVerwG, 28.01.2022 – 2 WDB 13/21Beendigung des Reservewehrdienstverhältnisses wegen Freiheitsstrafe; Verlust des Dienstgrades
- BVerwG, 01.07.2003 – 2 WD 34.02Zitiert von 19
- BVerwG, 07.11.2024 – 2 WD 8/24Aberkennung des Ruhegehalts; Geldwäschetaten und Beihilfe zum gewerbsmäßigen BandenbetrugZitiert von 3
- BVerwG, 30.10.2012 – 2 WD 28/11Maßnahmebemessung bei außerdienstlichem Sexualdelikt; Unwürdigkeit eines UnterhaltsbeitragsZitiert von 23
- BVerwG, 03.04.2003 – 2 WD 46.02Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25 · Versetzung in die BundeswehrverwaltungZitiert von 2
- BVerwG, 28.02.2026 – 2 WDB 1.26Rechtswidrige Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Zuständigkeit der Einleitungsbehörde
- BGH, 24.02.2026 – 2 StR 275/25Strafzumessung: Berücksichtigung dienstrechtlicher Folgen einer Verurteilung als bestimmender Strafzumessungsgrund Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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