§ 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Münster, 12.03.2008 – 8 KLs 81 Js 1837/04 (25/05)
- BVerwG, 28.01.2022 – 2 WDB 13/21Beendigung des Reservewehrdienstverhältnisses wegen Freiheitsstrafe; Verlust des Dienstgrades
- BVerwG, 07.11.2024 – 2 WD 8/24Aberkennung des Ruhegehalts; Geldwäschetaten und Beihilfe zum gewerbsmäßigen BandenbetrugZitiert von 2
- BVerwG, 30.10.2012 – 2 WD 28/11Maßnahmebemessung bei außerdienstlichem Sexualdelikt; Unwürdigkeit eines UnterhaltsbeitragsZitiert von 19
- BVerwG, 09.12.2021 – 2 WD 29/20Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bei sexueller NötigungZitiert von 9
- BVerwG, 25.08.2017 – 2 WD 2/17Außerdienstliches Autorennen; fahrlässige Tötung UnbeteiligterZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25
- BVerwG, 28.02.2026 – 2 WDB 1.26Rechtswidrige Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Zuständigkeit der Einleitungsbehörde
- BVerwG, 16.07.2025 – 1 W-VR 8.25Versetzung in einen anderen Uniformträgerbereich; Dienststelle der Bundeswehrverwaltung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist
1.
auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen,
2.
auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat oder
3.
auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht.
Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.