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BGH Beschluss vom 24.06.2008 – X ARZ 69/08

X. Zivilsenat

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Leitsatz

ZPO §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 3 a) Der Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) gilt nicht für die Widerklage ge- gen den bisher am Verfahren nicht beteiligten Widerbeklagten. b) Die Bestimmung des Gerichts der Klage als gemeinsam zuständiges Gericht für Klage und Widerklage ist nicht nur dann zulässig, wenn zumindest einer der Widerbeklagten dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

24. Juni 2008

in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

ZPO §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 3

a) Der Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) gilt nicht für die Widerklage ge-

gen den bisher am Verfahren nicht beteiligten Widerbeklagten.

b) Die Bestimmung des Gerichts der Klage als gemeinsam zuständiges Gericht

für Klage und Widerklage ist nicht nur dann zulässig, wenn zumindest einer

der Widerbeklagten dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

BGH, Beschl. v. 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08 - OLG München

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin

Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Augsburg bestimmt.

Gründe§

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-arz-69-08#rd_2

Der Kläger macht als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seiner 1957

verstorbenen Großmutter gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung an

die Miterben geltend.

Bedingt durch die Kriegsereignisse des zweiten Weltkrieges war in Eng-

land Vermögen der Großmutter beschlagnahmt worden, nach der Behauptung

der Beklagten darüber hinaus auch Vermögen des 1941 verstorbenen Großva-

ters. Im Jahre 2005 leistete das Vereinigte Königreich eine Entschädigung. Im

Streit stehen Geschehnisse um einen Finanzierungsvertrag im Zusammenhang

mit dem Bemühen, das Vereinigte Königreich zu entsprechenden Entschädi-

gungsleistungen zu bewegen. Mit seiner zum Landgericht Augsburg erhobenen

Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines noch offenen Restbetrages in Höhe

von 160.000 € aus der Entschädigung an die Erbengemeinschaft. Die Beklagte

zu 1 hat Widerklage gegen den Kläger und den Drittwiderbeklagten als Mitglie-

der der Erbengemeinschaften sowohl nach der Großmutter als auch dem Groß-

vater auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 11.125,50 € erhoben. Zur Be-

gründung trägt sie vor, aufgrund des zwischen ihr und der "gesamten" Erben-

gemeinschaft geschlossenen Finanzierungsvertrages stehe ihr im Fall einer

Entschädigung eine Erlösbeteiligung in Höhe von 30 % zu. Hiervon habe sie

160.000 € erhalten, offen sei noch ein Restbetrag in Höhe von 6.354,50 €. Dar-

über hinaus habe sie zur Durchsetzung der Ansprüche der "gesamten" Erben-

gemeinschaft Kosten in Höhe von 4.771 € vorfinanziert.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-arz-69-08#rd_3

Der Kläger hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landge-

richts München II, der Drittwiderbeklagte hatte ihn bei Zustellung der Widerklage

im Bezirk des Landgerichts Koblenz. Die Widerklägerin hat beim Oberlandesge-

richt München beantragt, das für die Klage zuständige Landgericht Augsburg als

zuständiges Gericht für die Widerklage zu bestimmen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-arz-69-08#rd_4

Das Oberlandesgericht München hat die Sache gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3

ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorge-

legt. Es hält die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung für gege-

ben, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch den Be-

schluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. April 2002 (Az.: 1 AR 17/02

- juris) gehindert, das bei einer Widerklage gegen die klagende Partei und einen

Dritten eine Gerichtsstandsbestimmung nicht mehr für zulässig hält.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-arz-69-08#rd_5

Die Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zulässig.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-arz-69-08#rd_6

Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Zustän-

digkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen,

wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandes-

gerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzungen

liegen vor.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-arz-69-08#rd_7

Das vorlegende Oberlandesgericht meint, ein gemeinsamer allgemeiner

oder besonderer Gerichtsstand, der die Zuständigkeitsbestimmung ausschlösse,

sei nicht gegeben. Insbesondere bestehe für Widerklage und Drittwiderklage

kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach § 33 ZPO am Gericht

der Klage. Mit dieser Rechtsauffassung würde das Oberlandesgericht München

von derjenigen des Oberlandesgerichts Dresden abweichen, das die Entschei-

dung des Senats vom 22. Februar 2000 (X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871 f.) im

Anschluss an Vollkommer/Vollkommer (WRP 2000, 1062 ff.) dahin versteht,

dass eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei einer

parteierweiternden Widerklage nicht mehr möglich sei, und das deshalb den

Gerichtsstand der Widerklage des § 33 ZPO auch auf den Drittwiderbeklagten

und (nur) materiell Beteiligten erstrecken möchte.

III.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-arz-69-08#rd_8

Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt, da die als

Streitgenossen in Anspruch genommenen (Dritt-)Widerbeklagten bei verschie-

denen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, hinsichtlich aller mit

der Widerklage verfolgten Klagegründe ein gemeinschaftlicher besonderer Ge-

richtsstand nicht gegeben ist und auch aus § 33 ZPO kein gemeinschaftlicher

besonderer Gerichtsstand für die (Dritt-)Widerbeklagten hergeleitet werden

kann.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-arz-69-08#rd_9

1. Ein besonderer Gerichtsstand für die Widerklage in ihrem gesamten

Umfang ergibt sich vorliegend nicht aus dem erweiterten Gerichtsstand der Erb-

schaft nach §§ 27, 28 ZPO. Allerdings macht die Widerklägerin der Sache nach

Nachlassverbindlichkeiten geltend, für die der erweiterte Gerichtsstand der Erb-

schaft nach §§ 27, 28 ZPO einschlägig ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-arz-69-08#rd_10

a) Für die Eröffnung des Gerichtsstands des § 28 ZPO genügt die schlüs-

sige Darlegung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Kläger. Das gilt auch,

soweit dieselben Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begrün-

detheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen, BGH, Ver-

säumnisurt. v. 6.11.2007 - VI ZR 34/07, NJW-RR 2008, 516, 517). Dies trifft

auch auf das Vorliegen einer Nachlassverbindlichkeit zu, welche sowohl die Zu-

ständigkeit des Gerichts gemäß §§ 27, 28 ZPO als auch die eingeklagte Forde-

rung gemäß §§ 1967, 2058 BGB stützen soll.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-arz-69-08#rd_11

Nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen der Widerklägerin handelt

es sich bei den von ihr geltend gemachten Forderungen um solche, die im un-

mittelbaren Zusammenhang mit der Verfolgung und Realisierung von Nachlass-

ansprüchen durch die Miterben entstanden sind, mithin um sogenannte Nach-

lasserbenschulden. Diese fallen als Nachlassverbindlichkeiten unter § 28 ZPO

(vgl. Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 28 Rdn. 5). Zu diesen Nachlasserben-

schulden gehören alle Verbindlichkeiten, die auf eine ordnungsgemäße Verwal-

tung des Nachlasses zurückgehen (BGHZ 71, 180, 187; 38, 187, 193). Dies ist

hier nach Darstellung der Widerklägerin der Fall.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-arz-69-08#rd_12

b) Handelt es sich wie hier um mehrere Erben, kommt es für § 28 ZPO

auch nicht darauf an, ob sich ein Nachlassgegenstand im Gerichtsbezirk befin-

det. Entscheidend ist nach § 28 ZPO allein, dass die vorhandenen Erben wie

hier noch als Gesamtschuldner haften (vgl. BayObLG NJW 1950, 310; Musielak/

Heinrich, aaO, § 28 Rdn. 9; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 28 Rdn. 3, 5).

Dies gilt vorbehaltlich der §§ 2060, 2061 BGB, deren Voraussetzungen offen-

sichtlich nicht vorliegen, auch für den Fall, dass die Erbengemeinschaft ausein-

andergesetzt ist (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 2008, 96, 97; BayObLG FamRZ

1999, 1175, 1176).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-arz-69-08#rd_13

2. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, war der allgemeine Gerichts-

stand der Erblasserin gemäß §§ 12, 13 ZPO München. Der damit begründete

erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft nach §§ 27, 28 ZPO als gemeinschaftli-

cher besonderer Gerichtsstand der Widerbeklagten in München hindert eine

Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht, weil - wie die Wi-

derklägerin geltend macht - der Finanzierungsvertrag auch gemeinschaftliches

Vermögen der Großeltern und damit auch den Nachlass des Großvaters betrifft.

Dieser hatte, wie die Widerklägerin unbestritten vorgetragen hat, im Zeitpunkt

seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand in Groß Wartenberg bei Bres-

lau. Insoweit besteht aber für die gleichzeitig auch als Mitglieder der Erbenge-

meinschaft nach dem Großvater in Anspruch genommenen Widerbeklagten ein

weiterer gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, der nach §§ 28, 27

Abs. 2, 15 Abs. 1 Satz 2 ZPO bei dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin be-

gründet ist. Ist aber ein weiterer Klagegrund vorgebracht und fehlt es an einem

gemeinschaftlichen Gerichtsstand für die Klage in ihrem gesamten Umfang, ist

§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO anwendbar (vgl. BayObLG MDR 1981, 233; BayObLGZ

62, 297, 298; 58, 154, 155; 50/51, 37, 38; Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO,

3. Aufl., § 36 Rdn. 42; Stein/Jonas/Roth, aaO, § 36 Rdn. 27; für Haupt- und

Hilfsantrag OLG München JurBüro 1981, 607).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-arz-69-08#rd_14

3. Ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand für den Drittwiderbeklagten und

den Widerbeklagten hinsichtlich der gesamten Widerklage ergibt sich auch nicht

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-arz-69-08#rd_15

a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet

§ 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten kei-

nen Gerichtsstand am Gericht der Klage (BGH, Beschl. v. 28.2.1991

- I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838; Sen.Beschl. v. 19.11.1991 - X ARZ 26/91,

NJW 1992, 982; BGH, Urt. v. 6.5.1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120;

Sen.Beschl. v. 22.2.2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872; Stein/Jonas/

Roth, aaO, § 33 Rdn. 41; Musielak/Heinrich, aaO, § 33 Rdn. 22 ff.; Vossler,

NJW 2006, 117, 121). Danach ist das Gericht der Klage für eine Widerklage, die

gegen den Drittwiderbeklagten erhoben wird, örtlich nur zuständig, wenn ein

allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage

besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Ge-

richt den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Urt. v.

6.5.1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

aa) Allerdings soll nach Vollkommer/Vollkommer § 33 ZPO auch auf eine

parteierweiternde Widerklage Anwendung finden. Da nach § 36 Abs. 1 Nr. 3

ZPO regelmäßig nur der allgemeine Gerichtsstand einer der als Streitgenossen

zu verklagenden Personen als gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt werden

könne und da der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2000 (aaO)

auf den zu engen Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abstelle und eine erwei-

ternde Auslegung der Vorschrift ablehne, müsse künftig die Bestimmung des

Prozessgerichts als zuständiges Gericht für die Drittwiderklage ausscheiden,

wenn sich die Widerklagezuständigkeit nur auf den besonderen Gerichtsstand

des § 33 ZPO stütze. Die parteierweiternde Widerklage käme danach nur noch

in Betracht, wenn einer der Streitgenossen vor dem Prozessgericht zufällig auch

seinen allgemeinen Gerichtsstand habe (aaO, 1064 f.). Vollkommer/Vollkommer

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-arz-69-08#rd_17

wollen deshalb die Zuständigkeit des Prozessgerichts für den Drittwiderbeklag-

ten mit einer erweiterten Anwendung des § 33 ZPO über die formelle Parteistel-

lung hinaus auf materiell am Streitgegenstand Beteiligte begründen (aaO,

1066 f.; ihnen folgend OLG Dresden, Beschl. v. 17.4.2002 - 1 AR 17/02 - juris;

vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 33 Rdn. 23 f.).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-arz-69-08#rd_18

bb) Zu einer solchen Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 33

ZPO besteht kein Anlass. Entgegen Vollkommer/Vollkommer ist der Entschei-

dung des Senats nicht zu entnehmen, dass die Bestimmung eines gemeinsa-

men Gerichtsstandes für Widerbeklagten und Drittwiderbeklagten gemäß § 36

Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr in Betracht kommt, wenn keiner der Widerbeklag-

ten seinen allgemeinen Gerichtsstand vor dem Gericht der Klage hat.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-arz-69-08#rd_19

(1) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geht allerdings nach seinem Wortlaut davon

aus, dass mehrere Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13

ZPO) verklagt werden sollen; in einem solchen Fall kann nur ein Gericht be-

stimmt werden, in dessen Bezirk zumindest einer der Streitgenossen seinen

(Wohn-)Sitz hat (BGH, Beschl. v. 9.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439).

Die Zuständigkeitsregelung insbesondere der §§ 12 und 13 ZPO ist im Interesse

einer prozessual gerechten Lastenverteilung möglichst einzuhalten. Der Bun-

desgerichtshof hat jedoch Ausnahmen zugelassen, wenn sachlich vorrangige

Gründe es rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.4.1986 - IVb ARZ 4/86, NJW

1986, 3209). Ist für einen Streitgenossen ein besonderer ausschließlicher Ge-

richtsstand gegeben, hindert dies nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs eine Gerichtsstandsbestimmung nicht (vgl. BGHZ 90, 155, 159). Da-

bei muss im Fall der Bestimmung des ausschließlich örtlich zuständigen Ge-

richts ausnahmsweise hingenommen werden, dass dort keiner der Beklagten

seinen allgemeinen Gerichtsstand hat

(BGH, Beschl. v. 9.10.1986

- I ARZ 487/86, NJW 1987, 439; Sen.Beschl. v. 20.5.2008 - X ARZ 98/08, zur

Veröff. vorges.). Ist im Verhältnis zu einem Streitgenossen ein ausschließlicher

Gerichtsstand vereinbart und kann dem anderen Streitgenossen zugemutet

werden, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verkla-

gen zu lassen, kann dieses Gericht entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zu-

ständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagen-

den Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschl. v.

19.3.1987 - I ARZ 903/86, NJW 1988, 646, 647). Nicht zuletzt kann im Fall der

parteierweiternden Widerklage die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Ge-

richts über § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO begründet werden, soweit ein Gerichtsstand

für die bislang am Verfahren Nichtbeteiligten bei ihm nicht besteht (BGH, Be-

schl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838). Auch hier wird der dem

Schutz des Beklagten dienende allgemeine Grundsatz der §§ 12 f. ZPO, nach

dem die Klage grundsätzlich am Sitz des Beklagten zu erheben ist, aus Grün-

den der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie eingeschränkt, indem der

nicht ausschließliche besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO bestimmt werden

kann, bei dem keiner der widerbeklagten Streitgenossen seinen allgemeinen

Gerichtsstand hat.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-arz-69-08#rd_20

(2) Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom

22. Februar 2000. Dort hatte der Senat nur über die Frage zu entscheiden, ob

eine Gerichtsstandsbestimmung zulässig ist, wenn die Widerbeklagten einen

gemeinsamen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand haben. Der Senat

hat dies mit Hinweis darauf verneint, dass die mit der Gerichtsstandsbestim-

mung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verbundene Einschränkung der Zuständig-

keitsregeln der §§ 12 f. ZPO dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn der Kläger

die Streitgenossen schon vor einem für alle Beklagten zuständigen Gericht in

Anspruch nehmen kann (X ARZ 522/99, aaO, 1872).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-arz-69-08#rd_21

In der Entscheidung hat der Senat weiter mit Blick auf die parteierwei-

ternde Widerklage ausdrücklich festgehalten, dass § 33 ZPO nur für den wider-

beklagten Kläger, nicht jedoch für einen bisher nicht am Verfahren beteiligten

Widerbeklagten gelte. Der Senat hat die Bestimmung des Gerichts der Klage als

zuständiges Gericht auch für die Widerklage nur dann durch den Grundsatz der

Prozessökonomie als geboten angesehen, wenn die Voraussetzungen des § 36

Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorliegen, das heißt, wenn die Widerbeklagten keinen ge-

meinsamen Gerichtsstand haben. Dass die Bestimmung des Gerichtsstands

unzulässig wäre, wenn der Gerichtsstand der Klage nicht auch ein allgemeiner

Gerichtsstand des widerbeklagten Streitgenossen ist, ist der Entscheidung hin-

gegen nicht zu entnehmen.

IV.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-arz-69-08#rd_22

Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Augsburg.

Die Bestimmung hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berück-

sichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen. Bei diesem Gericht, das mit

der Sache bereits befasst ist, haben die Beklagten ihren allgemeinen Gerichts-

stand. Für den Kläger ist dort der besondere Gerichtsstand aus § 33 ZPO be-

gründet. Die Widerklägerin hat die Bestimmung dieses Gerichts angeregt. Der

Kläger hat dem nicht widersprochen. Auch der Drittwiderbeklagte hat nur Be-

denken gegen die Zulässigkeit der Drittwiderklage und des Bestimmungsverfah-

rens an sich erhoben, ohne in der Sache der Bestimmung des Landgerichts

Augsburg zu widersprechen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-arz-69-08#rd_23

Nach ständiger Rechtsprechung lässt die hier getroffene Entscheidung

die Befugnis des Prozessgerichts unberührt, über die Sachdienlichkeit der Wi-

derklage und der Drittwiderklage gemäß § 263 ZPO selbst zu befinden (vgl.

BGH, Beschl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838).

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Vorinstanz:

OLG München, Entscheidung vom 13.02.2008 - 31 AR 274/07 -