Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2060 Haftung nach der Teilung
Stand: 10.06.2019
Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:
1.
wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die in § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt haftet;
2.
wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem in § 1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt geltend macht, es sei denn, dass die Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist; die Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird;
3.
wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 2060 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Hagen, 08.02.2017 – 3 O 171/14Zitiert von 2
- FG Hessen, 30.07.2015 – 13 K 2871/09Zitiert von 1
- BGH, 22.10.2015 – V ZB 126/14Grundbucheintragung: Erwerb der Erbteile einer Erbengemeinschaft durch mehrere ErwerberZitiert von 7
- BGH, 24.06.2008 – X ARZ 69/08Gerichtsstandsbestimmung: Zulässigkeit bei einer parteierweiternden Widerklage ohne gemeinsamen Gerichtsstand der Widerbeklagten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BSG, 23.08.2013 – B 8 SO 7/12 RSozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Erbengemeinschaft - Ermessensausübung hinsichtlich der Auswahl eines Gesamtschuldners und des Umfangs der Inanspruchnahme - Ersatzpflicht auch bei Erwerb des Nachlassvermögens nach dem Bezug von SozialhilfeZitiert von 21
- BFH, 12.07.1983 – VII R 31/82Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 19.03.2025 – 101 AR 15/25 e
- OLG München, 12.06.2019 – 21 U 1295/18Zitiert von 2
- OLG Hamm, 26.10.2017 – 10 U 31/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2060 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.