Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2060 Haftung nach der Teilung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- LG Hagen, 08.02.2017 – 3 O 171/14Zitiert von 2
- FG Hessen, 30.07.2015 – 13 K 2871/09Zitiert von 1
- BGH, 22.10.2015 – V ZB 126/14Grundbucheintragung: Erwerb der Erbteile einer Erbengemeinschaft durch mehrere ErwerberZitiert von 7
- BGH, 24.06.2008 – X ARZ 69/08Zitiert von 15
- BSG, 23.08.2013 – B 8 SO 7/12 RSozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Erbengemeinschaft - Ermessensausübung hinsichtlich der Auswahl eines Gesamtschuldners und des Umfangs der Inanspruchnahme - Ersatzpflicht auch bei Erwerb des Nachlassvermögens nach dem Bezug von SozialhilfeZitiert von 19
- BFH, 12.07.1983 – VII R 31/82Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 19.03.2025 – 101 AR 15/25 e
- OLG München, 12.06.2019 – 21 U 1295/18Zitiert von 1
- OLG Hamm, 26.10.2017 – 10 U 31/17
12 Entscheidungen zu § 2060 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2060 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:
1.
wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die in § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt haftet;
2.
wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem in § 1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt geltend macht, es sei denn, dass die Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist; die Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird;
3.
wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist.