§ 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 23.04.2001 – 2 W 81/01
- OLG Köln, 23.04.2001 – 2 W 82/01Zitiert von 1
- BGH, 01.03.2006 – VIII ZB 28/05Zitiert von 2
- KG, 31.10.2019 – 2 AR 52/19Zitiert von 1
- BGH, 24.06.2008 – X ARZ 69/08Gerichtsstandsbestimmung: Zulässigkeit bei einer parteierweiternden Widerklage ohne gemeinsamen Gerichtsstand der Widerbeklagten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.02.2022 – 5 Ta 13/22Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 22.03.2021 – 17 AR 3/21Zitiert von 1
- BayObLG, 12.09.2019 – 1 AR 67/19Zitiert von 9
- KG, 08.10.2015 – 25 WF 109/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/15#abs-1 (1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/15#abs-2 (2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.