§ 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/27#abs-1 (1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/27#abs-2 (2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; wenn er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Wird zitiert von 63 Entscheidungen zu § 27 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 02.06.2008 – 5 U 42/07Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 06.05.2022 – 2 AR 7/22Zitiert von 3
- OLG Bremen, 08.09.2021 – 5 AR 3/21
- BGH, 24.06.2008 – X ARZ 69/08Gerichtsstandsbestimmung: Zulässigkeit bei einer parteierweiternden Widerklage ohne gemeinsamen Gerichtsstand der Widerbeklagten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BayObLG, 11.11.2025 – 102 AR 137/25 e
- BayObLG, 28.11.2024 – 102 AR 132/24 e
Zuletzt entschieden
- LG Frankenthal (Pfalz), 21.10.2025 – 8 O 116/25
- LG Arnsberg, 05.06.2025 – 4 O 84/24Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 03.04.2025 – 6 U 52/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.