§ 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
Stand: 10.06.2019
In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 28 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.06.2008 – X ARZ 69/08Gerichtsstandsbestimmung: Zulässigkeit bei einer parteierweiternden Widerklage ohne gemeinsamen Gerichtsstand der Widerbeklagten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BayObLG, 28.11.2024 – 102 AR 132/24 e
- OLG Hamm, 16.01.2018 – 32 SA 57/17Zitiert von 2
- OLG Schleswig, 12.04.2007 – 2 W 66/07Zitiert von 3
- BayObLG, 19.03.2025 – 101 AR 15/25 e
- OLG Celle, 22.03.2021 – 17 AR 3/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 30.04.2025 – 101 AR 32/25 e
- OLG Frankfurt am Main, 17.07.2017 – 13 SV 8/17
- OLG Naumburg, 06.02.2014 – 1 AR 28/13Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.