Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- OLG Köln, 05.10.2016 – 2 Wx 380/16
- BGH, 24.06.2008 – X ARZ 69/08Gerichtsstandsbestimmung: Zulässigkeit bei einer parteierweiternden Widerklage ohne gemeinsamen Gerichtsstand der Widerbeklagten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BSG, 23.08.2013 – B 8 SO 7/12 RSozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Erbengemeinschaft - Ermessensausübung hinsichtlich der Auswahl eines Gesamtschuldners und des Umfangs der Inanspruchnahme - Ersatzpflicht auch bei Erwerb des Nachlassvermögens nach dem Bezug von SozialhilfeZitiert von 19
- BayObLG, 19.03.2025 – 101 AR 15/25 e
- OLG Rostock, 08.01.2008 – 1 UH 6/07
- OLG Schleswig, 12.04.2007 – 2 W 66/07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2061 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2061#abs-1 (1) Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2061#abs-2 (2) Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung. Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt.