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BGH Beschluss vom 26.10.2006 – IX ZB 155/05

IX. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

26. Oktober 2006

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

während der Insolvenz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 26. Oktober 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-

schluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 24. Mai

2005, der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 24. März 2005

und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsge-

richts Leipzig vom 21. Februar 2005 aufgehoben.

Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und

Überweisungsbeschlusses wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich beider Rechtsmittelzüge

hat die Gläubigerin zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.706 € festgesetzt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/ix-zb-155-05#rd_1

Das Amtsgericht eröffnete mit Beschluss vom 23. November 2004 über

den Nachlass des verstorbenen Schuldners das Insolvenzverfahren und bestell-

te den Insolvenzverwalter. Zugunsten der Gläubigerin war aufgrund notarieller

Urkunde vom 24. November 1994 eine Grundschuld in Höhe von 172.500 DM

nebst Zinsen zu Lasten des Grundstücks des Schuldners im Grundbuch einge-

tragen worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/ix-zb-155-05#rd_2

Am 21. Februar 2005 hat die Gläubigerin auf der Grundlage der voll-

streckbaren Grundschuldbestellungsurkunde einen Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschluss gegen den Nachlassinsolvenzverwalter erwirkt. Danach wur-

den dessen angebliche Forderungen auf fällige und künftig fällig werdende

Mietzinsen gegen die Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Ein-

ziehung überwiesen. Die Drittschuldnerin hat aufgrund des mit dem verstorbe-

nen Schuldner geschlossenen Mietvertrages eine Nettomiete von 930 DM zu

zahlen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/ix-zb-155-05#rd_3

Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegte Erin-

nerung hat das Amtsgericht durch Beschluss des Richters als unbegründet zu-

rückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg

geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenz-

verwalter, die amts- und landgerichtlichen Entscheidungen aufzuheben und den

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuwei-

sen.

II.

Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Der Senat hat zwischenzeitlich die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-

fene rechtsgrundsätzliche Frage mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB

301/04, ZIP 2006, 1554, z.V.b. in BGHZ) entschieden. Danach ist nach Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfän-

dung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte

Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/ix-zb-155-05#rd_6

Bereits die wortgetreue Auslegung des § 49 InsO ergibt, dass Gläubiger,

denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht,

nur nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangs-

verwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Der Wortlaut

spricht dagegen, dass Grundpfandgläubiger ihr Absonderungsrecht an den ge-

mäß §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten und Pachten auch noch nach

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen (den Nachlass) des

Grundstückseigentümers (Schuldners) im Wege der Forderungspfändung ver-

folgen können.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/ix-zb-155-05#rd_7

Bestätigt wird diese wortgetreue Auslegung des § 49 InsO inbesondere

durch § 110 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Vorauspfändung von Mieten gemäß

§§ 829, 832, 835 ZPO begründet danach spätestens nach Ablauf des nächsten

auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Kalendermonats kein Ab-

sonderungsrecht mehr. Dann leuchtet aber nicht ein, dass die im hypothekari-

schen Haftungsverbund stehenden Mieten und Pachten nach der Eröffnung des

Insolvenzverfahrens von Grundpfandgläubigern durch Pfändung beschlag-

nahmt werden könnten.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/ix-zb-155-05#rd_8

Dieses Ergebnis entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten, weil

die Durchsetzung des Absonderungsrechts von Grundpfandgläubigern in die

nach §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten oder Pachten auf dem Wege der

Forderungspfändung den Insolvenzverwalter in die Lage brächte, öffentliche

Lasten des Grundeigentums und laufende Kosten der Gebäudeinstandhaltung

und der Gebäudeversicherung als Masseverbindlichkeiten berichtigen zu müs-

sen, ohne dafür aus der Nutzung des Absonderungsgutes Deckung zu erhalten.

Hierdurch würden die Insolvenzgläubiger ungerechtfertigt benachteiligt. Der In-

solvenzverwalter wäre demgemäß verpflichtet, diesen Folgen mit einem eige-

nen Antrag gemäß § 165 InsO, §§ 172 f ZVG zu begegnen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/ix-zb-155-05#rd_9

Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und der

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist abzu-

weisen.

Dr. Gero Fischer

Raebel

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Leipzig, Entscheidung vom 24.03.2005 - 442 M 3107/05 -

LG Leipzig, Entscheidung vom 24.05.2005 - 12 T 411/05 -