§ 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
Stand: 10.06.2019
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
Wird zitiert von 123 Entscheidungen zu § 49 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.07.2011 – IX ZR 120/10Wohnungseigentümergemeinschaft: Geltendmachung von Hausgeldansprüchen bei Insolvenz eines WohnungseigentümersZitiert von 8
- BGH, 13.07.2006 – IX ZB 301/04Zitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 23.04.2010 – 25 U 58/08Zitiert von 1
- BGH, 13.09.2013 – V ZR 209/12Insolvenz eines Wohnungseigentümers: Schicksal des Absonderungsrechts der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich Hausgeldforderungen nach freihändigem Wohnungsverkauf durch den InsolvenzverwalterZitiert von 5
- BGH, 10.12.2020 – IX ZR 24/20Restschuldbefreiung für den Insolvenzschuldner: Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine vor Insolvenzeröffnung eingetragenen ZwangshypothekZitiert von 8
- KG, 22.12.2015 – 4 U 129/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 11.09.2025 – 101 W 136/24 e
- OLG Düsseldorf, 30.07.2025 – 12 U 7/24
- BFH, 12.11.2024 – IX R 6/24Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zwangsversteigerung eines Grundstücks durch einen absonderungsberechtigten Grundpfandgläubiger
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.