Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund37 Entscheidungen

Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.

§ 164 § 166