Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 24.04.1997 – 4 StR 23/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
GVG $S 186 Ist in der Hauptverhandlung eine unmittelbare mündliche Verständigung mit einem schwer hörgeschädigten und geistig retardierten Zeugen nicht möglich, so kann das Gericht eine dem Behinderten vertraute Person als Hilfsperson hinzuziehen; ob diese entsprechend einem Dolmetscher zu verpflich- ten ist, steht im Ermessen des Gerichts.
nachschlagewerk: ja) BGHSt : ja) nur zu I 3 Veröffentlichung: ja)
stpo 1975 § 69 GVG $S 186
Ist in der Hauptverhandlung eine unmittelbare mündliche
Verständigung mit einem schwer hörgeschädigten und geistig retardierten Zeugen nicht möglich, so kann das Gericht eine dem Behinderten vertraute Person als Hilfsperson hinzuziehen; ob diese entsprechend einem Dolmetscher zu verpflich-
ten ist, steht im Ermessen des Gerichts.
BGH, Urteil vom 24. April 1997 - 4 StR 23/97 - LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF “ IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
24. April 1997 in der Strafsache
gegen
Nikola) WO aus KEEEEE, geboren am MED
1970 in AED (Kasachstan),
wegen vorsätzlichen Vollrausches
per 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEEER EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte gu
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. September 1996 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
neun Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Von seinem Rechtsmittelangriff hat er - in zulässiger Weise (BGHSt 38, 362) - die Nichtanwendung des § 64 StGB ausgenommen. Das Rechtsnmit-
tel hat keinen Erfolg. I. Verfahrensrügen:
l. Soweit der Angeklagte rügt, er sei von den beiden richterlichen Vernehmungen des Zeugen Alexander WED aıı 15. und 24. August 1995 entgegen § 168 c Abs. 2, 5 Satz 1 StPO nicht benachrichtigt worden, folgt aus dem Verfahrensverstoß im vorliegenden Fall kein Verbot der Verwertung der
Aussage des über den Inhalt der Angaben des Zeugen We vernommenen Ermittlungsrichters, denn vom Angeklagten und seinem Verteidiger wurde in der Hauptverhandlung - wie die Revision selbst vorträgt - ein Widerspruch gegen die Verwertung der Aussage nicht erhoben (vgl. BGHSt 26, 332, 334/335; BGH NStZ 1987, 132, 133 und Urteil vom 19. März 1996 - 1 StR 497/95 [insoweit in BGHSt 42, 86 nicht abgedruckt]; Wache in KK/StPO 3. Aufl. § 168 c Rdn. 22 m.w.N.).
2. Die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, bei den Vernehmungen sei § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht beachtet worden, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Protokolle vom 15. und 24. August 1995 als solche wurden nicht unmittelbar verwertet. Aber auch ihre mittelbare Einführung in die Hauptverhandlung durch die Vernehmung des Ermittlungsrichters begegnet keinen rechtlichen Bedenken:
Nach dem Inhalt der von der Revision mitgeteilten beiden richterlichen Vernehmungsprotokolle hat der - unter Zuziehung einer Dolmetscherin vernommene - Zeuge von sich aus zur Sache berichtet. Unklarheiten wurden durch Zwischenfragen und Vorhalte der Richters beseitigt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1966, 25; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 69 Rdn. 7 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Revision ist es rechtlich unbedenklich, daß der Ermittlungsrichter dem Zeugen bei seiner ergänzenden Vernehmung am 24. August 1995 zunächst die richterliche Vernehmung vom 15. August 1995 Wort für Wort übersetzen und sich vom Zeugen deren Richtigkeit bestä-
tigen ließ.
3. Auch die Rüge, das Landgericht habe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, als es die Schwester der Zeugin Tatjana PO dazu heranzog, bei der Vernehmung der Zeugin mitzuwirken, greift nicht durch.
a) Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
aa) Nach den Urteilsfeststellungen versetzte sich der Angeklagte vorsätzlich durch alkoholische Getränke in einen Rausch. Bei möglicherweise aufgehobener Steuerungsfähigkeit (s 20 StGB) beging er sodann zum Nachteil der Tatjana P@- WEB eine sexuelle Nötigung.
Der Angeklagte hat bestritten, die ihm vorgeworfene Tat begangen zu haben. Die Strafkammer sieht ihn aufgrund der Aussagen des Tatzeugen Alexander WB - eines Neffen des Angeklagten - beim Ermittlungsrichter, der Angaben der Tatjana PB und des Ergebnisses der kurz nach der Tat bei ihr erfolgten ärztlichen Untersuchung, bei der im Scheidenvorhof ein frischer, mit Blut bedeckter Hautriß festgestellt worden war, als der Tat überführt an.
bb) Das Tatopfer Tatjana PD ist schwer hörgeschädigt, geistig retardiert und nicht in der Lage, Fragen, insbesondere, wenn sie abstrakte Begriffe zum Gegenstand haben, zu erfassen und Sexualvorgänge zu benennen und zu beschreiben. Eine Verständigung konnte mangels entsprechender Deutschkenntnisse der Zeugin nur mit Hilfe einer Dolmetscherin durchgeführt werden. In der Hauptverhandlung war die Zeugin - bei Ausschluß der Öffentlichkeit - "damit einverstanden", daß zu ihrer "Unterstützung im Rahmen ihrer Zeu-
genvernehmung" ihre Schwester Nadja zugegen war. Dagegen erhoben die Prozeßbeteiligten keine Einwände. Tatjana PB- & sagte dann "unter Mitwirkung der Dolmetscherin zur Sache aus". Im Sitzungsprotokoll ist hierzu weiter ausgeführt:
"Da eine Verständigung, insbesondere ein entsprechendes Antworten auf die Fragen des Vorsitzenden, nicht möglich war, wurde die im Zuhörerraum anwesende Schwester der Zeugin, Frau Nadja PD, zu der Vernehmung hinzugebeten, um nun mit ihrer Hilfe eine Verständigung, insbesondere ein sinnvolles Antworten auf die gestellten Fragen zu ermöglichen. Seitens der Prozeßbeteiligten wurden keine Erklärungen abge-
geben. Die Schwester der Zeugin, Frau Nadja Piip, kam hervor und nahm neben der Zeugin Platz. Die Zeugin Tatjana PO sagte weiter zur Sache aus; die Schwester der Zeugin wirkte 'hilfestellend’ bei der Verständigung mit. Die Dolmetscherin ... war jedoch weiterhin als "eigentliche Übersetzerin’ tätig. ..."
b) Die Revision macht geltend, die "Hilfestellung" der Nadja PB sei unzulässig gewesen, denn die Strafprozeßordnung sehe eine "Gemeinschaftsaussage" zweier Personen nicht vor. Zumindest habe Nadja PÜEEEEEED wie eine Dolmetscherin behandelt und vereidigt werden müssen. Denkbar sei auch, daß die "Hilfestellung" selbst als "Zeugenaussage, möglicherweise als Zeugnis vom Hörensagen" zu qualifizieren sei und es deshalb einer Zeugenbelehrung (§ 57 StPO), insbesondere aber einer Entscheidung über die Vereidigung (s 59 StPO) der Nadja Pfafenrot bedurft hätte. Dies alles habe das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt; ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler lasse sich nicht
ausschließen.
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Verfahrensweise der Strafkammer aus Rechtsgründen nicht zu bean-
standen.
aa) Allerdings vermag der Senat der Ansicht des Generalbundesanwalts, die Heranziehung der Schwester der Zeugin Tatjana PD sei nach s 406 f Abs. 3 StPO gerechtfertigt gewesen, nicht zu folgen: Es ging hier nicht um die "psychologische Betreuung" der Geschädigten auf deren Antrag (vgl. BTDrucks. 10/5305 S. 19; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. S 406 f Rdn. 4), sondern um die von Amts wegen veranlaßte "Vermittlung" ihrer Aussage über die Dolmetscherin an das Gericht und die Verfahrensbeteiligten. Hierfür bietet § 406 f Abs. 3 StPO keine Rechtsgrundlage.
bb) Die Zuziehung von Nadja PD. .r notwendig, weil dem Gericht und den Prozeßbeteiligten - einschließlich der Dolmetscherin - eine Verständigung mit Tatjana PD - wie die Revision selbst vorträgt - "nur über die Schwester
Nadja PB möglich war".
cc) Die Einschaltung der Schwester der Zeugin war auch rechtlich zulässig; denn es ist Aufgabe des Gerichts, einen Zeugen bei der wahrheitsgemäßen und vollständigen Wiedergabe seines Wissens in geeigneter Weise zu unterstützen (RGSt 35, 5, 7; Dahs aaO § 69 Rdn. 9). Soweit in der Verhandlung eine unmittelbare mündliche Verständigung mit dem Zeugen nicht möglich ist, muß der Vorsitzende - bei Beanstandung seiner Anordnung das Gericht (§ 238 Abs. 2 StPO) - nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befinden, welche Maßnahmen zur sachgemäßen Verständigung zu ergreifen sind (vgl. RGSt 15, 172,
S 186 Rdn. 3).
Unter dem Gesichtspunkt der Sachaufklärungspflicht (s 244 Abs. 2 StPO) muß sogar vom Gericht eine derartige
Maßnahme ergriffen werden.
dd) Welche Stellung eine solche aus Gründen der gerichtlichen Aufklärungspflicht beigezogene Person einnimmt, ist im Verfahrensrecht nicht geregelt (vgl. RGSt 33, 181, 182), wenn auch bereits bei den Beratungen zu § 152 (dem späteren § 188 und jetzigen § 186) GVG - neben der Heranziehung von Dolmetschern - die Statthaftigkeit der "Zuziehung zur Verständigung geeigneter Mittelspersonen" bejaht wurde (Hahn, Die gesammten Materialien zu dem GVG 2. Aufl. [1883] 1. Abt. S. 351). Eine solche Person hat im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens (der "Hilfestellung") selbst keine Zeugenstellung inne, weil sie lediglich aus Gründen der Sachaufklärung bei der Vernehmung eines Zeugen mitwirkt (vgl. BGH NJW 1960, 2156; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 171; für den Dolmetscher vgl. Kleinknecht/Meyer-
ir - 9.
Goßner aaO § 185 GVG Rdn. 7: "Beteiligter eigener Art"). In ihrer Funktion, Fragen und Antworten zu vermitteln, ist ihre Stellung vielmehr der eines Dolmetschers ähnlich.
ee) Allerdings haben Dolmetscher einen Eid dahin zu leisten, daß sie treu und gewissenhaft übertragen werden ($s 189 Abs. 1 Satz 1 GVG). Diese Regelung kann jedoch nicht ohne weiteres auf eine Person mit einer dolmetscherähnlichen Funktion angewendet werden. Zwar kann es geboten sein, diese Person entsprechend dem Dolmetschereid zu verpflichten, um eine Garantie für die Zuverlässigkeit der Übertragung oder Auskunft zu gewinnen (vgl. RGSt 33, 181, 182; Schäfer/wWikkern aa0); insbesondere wird eine Vereidigung dann erforderlich sein, wenn insoweit Bedenken bestehen. Im übrigen steht dem Tatrichter aber auch hier ein Ermessen zu, das vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen ist, ob es fehlerhaft ausgeübt wurde (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner aa0 § 337
Rdn. 16).
ff) Ein solcher Ermessensfehler ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Ebenso ist ein Aufklärungsmangel weder gerügt worden noch ist er ersichtlich. Alle Prozeßbeteiligten waren vielmehr mit der Vorgehensweise des Gerichts einverstanden und haben gegen die in der beschriebenen Weise durchgeführte Vernehmung der Zeugin Tatjana PBkeine Einwände erhoben. Auch die Beweislage drängte den Tatrichter nicht dazu, die Zuverlässigkeit der Schwester des Tatopfers und deren "Hilfestellung" bei der Sachaufklärung, die sich im wesentlichen darauf beschränkte, der Zeugin Tatjana P@®- WGEEEB die an sie gerichteten Fragen zu erklären (UA 15),
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mit einem Eid abzusichern oder Nadja PB - nach anschluß der Vernehmung ihrer Schwester - selbst als Zeugin zu den Angaben der Tatjana PO zu vernehmen; denn die Aussage der Geschädigten wurde sowohl durch die Bekundungen eines Tatzeugen als auch durch Tatspuren gestützt. Im übrigen hat das Landgericht die Schwierigkeiten bei der Vernehmung der Zeugin Tatjana PB ausdrücklich bedacht und den eingeschränkten Beweiswert dieser Zeugenaussage umfassend und rechtsfehlerfrei gewürdigt (UA 9 f., 14 f£.).
II. Sachrüge:
Die Sachrüge deckt sowohl zum Schuldspruch als auch zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Landgericht hat - sachverständig beraten - rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte zu Beginn der Alkoholaufnahme lediglich erheblich vermindert steuerungsfähig (§ 21 StGB), nicht aber schuldunfähig (§ 20 StGB) war (UA 11/12, 18/19). Auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Die Strafkammer hat dem Angeklagten keine günstige Sozialprognose zu stellen vermocht und besondere Umstände, insbesondere in der Person des Angeklagten, die ausnahmsweise eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen würden, nicht feststellen können. Diese Wertung des Landgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht
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- 11 - a7
erkennen (vgl. hierzu Lackner, StGB 21. Aufl. § 56 Rdn. 14 21, 22 m.w.N.).
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Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann