§ 406f Verletztenbeistand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- OLG Köln, 12.12.2000 – 2 Ws 605/00
- BVerfG, 24.07.2025 – 2 BvR 424/24Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch rechtlich nicht vertretbare Kostenentscheidung im StrafverfahrenZitiert von 1
- BGH, 24.04.1997 – 4 StR 23/97Zitiert von 1
- OLG Hamm, 07.05.2025 – 1 Vollz 509/24
- OLG Celle, 19.02.2021 – 2 Ws 51/21Zitiert von 1
- EGMR, 22.05.2014 – 49278/09
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 406f StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/406f#abs-1 (1) Verletzte können sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Einem zur Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/406f#abs-2 (2) Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf deren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, dass dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.